Bundesfinanzhof: Ab Ausbuchung steuerlich absetzbar
Vom Bundesfinanzhof (BFH) gibt es eine richtungweisende Entscheidung zur steuerlichen Anerkennung von Aktienverlusten bei Pleitekandidaten (Az. VIII R 20/18).
von Redaktion €uro am Sonntag
Bucht demnach die depotführende Bank die Aktien von existenzbedrohten Unternehmen aus dem Depot eines Anlegers aus, so entsteht diesem ein verrechenbarer Verlust. Er muss dann nicht warten, bis das Unternehmen infolge einer Insolvenz aufgelöst, abgewickelt und im Register gelöscht wird und er seine Einlage ganz oder teilweise nicht zurückbekommt. Anleger können aber nicht bereits dann Verluste geltend machen, wenn die Börsennotiz eingestellt oder die Börsenzulassung widerrufen wurde.
Das Urteil ist wichtig für fehlgeschlagene Aktiendeals, die in die Zeit ab Start der Abgeltungsteuer 2009 bis Ende 2019 fallen. Seit 2020 gilt per Gesetz: Verluste aus der Ausbuchung wertloser Aktien oder eines sonstigen Ausfalls von Aktien werden anerkannt. Sie dürfen aber nur bis 20 000 Euro pro Jahr mit Kapitaleinkünften verrechnet werden. Höhere Verluste sind in Folgejahre vorzutragen.
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