Steuerzahlung im Fokus

Anleger aufgepasst: Diese Steuern fallen bei Investments wie Aktien, Fonds, Gold, Immobilien & Co. an

29.05.23 21:18 Uhr

Steuern bei Investments: Was Anleger beachten sollten | finanzen.net

Wer investiert, muss sich früher oder später mit einem oft leidigen Thema auseinandersetzen: der Steuer. Doch wie viele Steuern fallen eigentlich bei Investitionen in Aktien, Fonds, Immobilien, Edelmetalle & Co. an?

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• Abgeltungssteuer wird auf nahezu alle Erträge fällig
• Sparerpauschbetrag und Nichtveranlagungsbescheinigung bringen Vorteile
• Unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche Anlageklassen



Wenn Sparen und Anlegen so einfach wäre, würden sich Investoren nicht den Kopf zerbrechen, was es alles zu beachten gibt. Welche Asset-Klasse ist die richtige für mich? Ist die Risikostufe passend zu meiner Toleranzgrenze? Und welche Steuern fallen beim Kauf und Verkauf für mich eigentlich an? Gerade beim letzten Thema gibt es einiges zu beachten.

Abgeltungssteuer: 25 Prozent plus Soli und Kirchensteuer

Auf nahezu alle Investitionen - selbst auf Tagesgeldkonten oder Sparbücher - fallen Steuern an. Grund dafür ist die 2009 eingeführte Abgeltungssteuer. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne fallen unter die steuerpflichtigen Vorgänge. Die Abgeltungssteuer wird für alle Erträge von Kapitalanlagen fällig und hat eine Höhe von 25 Prozent. Hinzu kommt aber auch noch der Solidaritätszuschlag, der 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer beträgt. Insgesamt liegt die Steuer auf Kapitalerträge damit bei mindestens 26,375 Prozent. Zusätzlich wird je nachdem, ob man Mitglied bei einer Kirchengemeinde ist, auch noch die Kirchensteuer fällig - in Bayern und Baden-Württemberg (8 Prozent Kirchensteuer) liegt der Abgeltungssteuersatz in diesem Fall letztlich bei 27,82 Prozent, in allen anderen Bundesländern (9 Prozent Kirchensteuer) bei 27,99 Prozent.

Die Zahlung der Abgeltungssteuer auf die Erträge von Kapitalanlagen erfolgt direkt durch die Bank, bei der man das Depot oder Sparkonto eröffnet hat. Das jeweilige Institut führt die Steuer auf die betroffenen Gewinne direkt an den Fiskus ab. Dieses Prinzip wird Quellensteuer genannt.

Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr

Grundsätzlich gilt: Es besteht für Alleinstehende seit dem 1. Januar 2023 ein steuerlicher Freibetrag von 1.000 Euro jährlich, der sogenannte Sparerpauschbetrag. Bei Lebenspartnern sind es entsprechend 2.000 Euro pro Jahr. Wer also Teile seiner Investitionen gewinnbringend verkaufen möchte, sollte diesen Steuerfreibetrag im Hinterkopf behalten und beispielsweise als Single nach Möglichkeit lieber über zwei Jahre Anteile mit einem Gewinn von je 1.000 Euro verkaufen als einmal Anteile mit Gewinn in Höhe von 2.000 Euro - denn dann müssten zum jetzigen Zeitpunkt 1.000 Euro versteuert werden.

Was hierbei allerdings zu beachten ist: Wer den Freibetrag nutzen möchte, ist in der Bringschuld und muss als Anleger einen Freistellungsauftrag bei der Bank stellen, damit diese den Freibetrag berücksichtigt. Wer dies vergisst, kann ihn allerdings im Nachhinein bei der Steuererklärung geltend machen. Transaktionsgebühren beim Verkauf von Assets oder Bankgebühren beim Kaufen werden dabei vom Gewinn abgezogen.

Nichtveranlagungsbescheinigung bei geringfügigen Einkommen

Wer nur ein geringfügiges oder gar kein Einkommen hat, für den lohnt sich außerdem die Nichtveranlagungsbescheinigung. Dies ist oft bei Rentnern, Studenten oder Mini-Jobbern der Fall. Einkommen unter der Grenze für den Mindestbedarf, der bei Singles 2024 bei 11.604 Euro und bei Verheirateten bei 23.208 Euro jährlich liegt, bleiben nämlich steuerfrei. Wer weniger als den Mindestbetrag verdient, aber Gewinne aus Investitionen mitbringt, bei dem können auch diese bis zum Erreichen des jährlichen Mindestbetrags steuerfrei bleiben.

Aktien versteuern

Für Aktien gelten die Regeln der Abgeltungssteuer, sofern sie ab 2009 gekauft wurden. Interessant ist hierbei die Verlustverrechnung. Wer beim Aktiengeschäft Verluste einfährt, kann sich diese anrechnen lassen. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten: Die Verlustrechnung gilt nur in der jeweiligen Anlageklasse. Verluste aus Aktien können nicht mit Gewinnen aus Fonds oder Rohstoffgeschäften verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen beim Verkauf von Aktien. Auch eine Verrechnung mit erhaltenen Dividenden oder Zinsen ist nicht möglich. Außerdem können die Veräußerungsverluste nur mit entsprechenden Gewinnen aus dem gleichen Jahr oder den Folgejahren verrechnet werden.

Wer durch niedrigere Kurse beim Verkauf von Aktien also zunächst 1.500 Euro Verlust macht, der kann sich auf seinen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro ebenjene Summe zusätzlich anrechnen lassen. Gewinne von bis zu 1.500 Euro aus Aktienverkäufen blieben in diesem Fall dann ebenfalls steuerfrei (insgesamt folglich 2.500 Euro). Voraussetzung ist jedoch, dass die Verluste auch wirklich durch eine Veräußerung der Aktien realisiert werden - reine Kursverluste zählen nicht - und die entsprechenden Aktien nach Einführung der Abgeltungssteuer 2009 erworben wurden.

Langfristige Anleger, die vor 2009 Aktien erworben haben, können sich übrigens freuen: Hier greift das Bestandsschutzgesetz, was bedeutet, dass Kursgewinne beim Aktienverkauf nicht besteuert werden.

Fonds versteuern

Der Bestandsschutz bei Fonds ist - anders als bei Aktien - Ende 2017 ausgelaufen. So gelten Anteile, die vor der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 erworben wurden, nun bei der Versteuerung als "Anfang 2018 gekauft" und Fondsgewinne ab dem Jahr 2018 werden nach den geltenden Abgeltungssteuer-Regeln versteuert. Wenigstens wird Fondsbesitzern ein Ausgleich geboten: So gibt es beim Verkauf beziehungsweise der Rückgabe für die eigentlich alten Fondsanteile einen Steuerfreibetrag in Höhe von 100.000 Euro.

Grundsätzlich gilt bei Fonds das Zuflussprinzip, das heißt es fallen immer dann Steuern an, wenn Anlegern Geld aus dem Fonds zufließt, etwa durch Ausschüttungen oder den Verkauf von Anteilen. Kursgewinne bei thesaurierenden Fonds, die Gewinne nicht an die Anleger ausschütten, sondern reinvestieren, werden durch eine Vorabpauschale besteuert. Verkauft ein Fonds-Anleger später Anteile, dann wird die Vorabsteuer mit den tatsächlich anfallenden Steuern auf die Gewinne verrechnet.

Seit Beginn 2018 zahlen deutsche Fonds auf bestimmte Erträge - wie deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien - 15 Prozent Körperschaftsteuer direkt aus dem Fondsvermögen. Da sie somit weniger Geld an die Anleger ausschütten können, erhalten diese im Gegenzug einen Ausgleich in Form einer Teilfreistellung von der Abgeltungssteuer. Wie hoch der Prozentsatz der Ausschüttungen ausfällt, der dadurch für die Anleger steuerfrei ist, hängt von der Art des Fonds ab.

Edelmetalle versteuern

Auch bei Gewinnen aus dem Verkauf von physischen Edelmetallen fällt die Abgeltungssteuer an, allerdings nur, wenn diese innerhalb der so genannten Spekulationsfrist von einem Jahr nach Kauf erzielt werden. Wer physisch in Gold, Silber & Co. investiert - sprich Goldbarren oder Goldmünzen wie Krügerrand, Maple Leaf oder Wiener Philharmoniker kauft - und dieses Investment mindestens ein Jahr lang hält, muss etwaige Gewinne beim Verkauf nicht versteuern. Allerdings sind nach einem Jahr Haltedauer auch etwaige Verluste nicht mehr steuerlich verrechenbar. Auch Gold-ETCs wie Xetra-Gold, die mit physischem Gold hinterlegt sind und einen Auslieferungsanspruch verbriefen, sind nach einem Jahr Haltedauer von der Abgeltungssteuer befreit.

Immobilien versteuern

Wer eine Immobilie besitzt und sie vermietet, muss auf die Mieteinnahmen keine Abgeltungssteuer zahlen, Steuern fallen jedoch trotzdem an. Gewinne aus Einnahmen durch die Vermietung werden nämlich nicht über die Abgeltungssteuer versteuert, sondern laufen beim Finanzamt als "Erträge aus Vermietung und Verpachtung". Darauf gilt stattdessen in der Einkommenssteuererklärung dann der persönliche Steuersatz, der je nach Einkommenshöhe variiert.

Beim Verkauf einer Immobilie kann allerdings eine Spekulationssteuer auf den Gewinn fällig werden, die sich nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz richtet. Ob die Steuer anfällt oder nicht, ist von der Haltedauer der Immobilie abhängig. Wer eine Immobilie mehr als zehn Jahre besitzt, ist beim Verkauf von der Versteuerung des Gewinns befreit. Auch wer die Immobilie seit Kauf oder Fertigstellung selbst genutzt oder zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt hat, kann eine Immobilie ohne Zahlung der Spekulationssteuer veräußern und muss dabei keine weitere Haltedauer beachten.

Lebensversicherungen versteuern

Bei Kapitallebensversicherungen gilt es zu unterscheiden zwischen "alten" und "neuen" Verträgen. Wurde die Versicherung nämlich vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, so ist die Auszahlung steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre lief, der Versicherte mindestens fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt hat, der erste Beitrag spätestens am 31. März 2005 einbezahlt wurde und die Ablaufleistung komplett auf einmal ausbezahlt wird. Ansonsten unterliegt der Ertrag der Abgeltungssteuer.

Die Kapitalerträge von "neuen", ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen, Lebensversicherungen müssen hingegen grundsätzlich versteuert werden. Im ungünstigsten Falle sind das 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Jedoch gibt es auch bei "neuen" Verträgen Ausnahmen: Lief die Versicherung mindestens zwölf Jahre, wird die Ablaufleistung komplett auf einmal ausbezahlt und der Versicherte ist zum Zeitpunkt der Auszahlung 60 Jahre alt oder älter, so muss nur der halbe Ertrag versteuert werden - und zwar mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz. Bei ab 2012 abgeschlossenen Lebensversicherungen gilt hierfür das 62. Lebensjahr als Grenze.

Bei einer monatlichen Auszahlung der Versicherungsleistung muss hingegen - unabhängig vom Alter der Police - grundsätzlich der Ertragsanteil versteuert werden. Dieser ist abhängig vom Alter des Versicherungsnehmers und wird von der Versicherungsgesellschaft berechnet. Er wird zum versteuernden Einkommen addiert und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Bei Lebensversicherungen wird übrigens nicht der jährliche Gewinn berechnet, sondern es wird erst am Ende der Laufzeit die Differenz aus eingezahlten Beiträgen und dem auszuzahlenden Betrag ermittelt. Dies ist dann der Kapitalertrag, der versteuert wird.

Bei der Versteuerung von angelegtem Vermögen ist also einiges zu beachten. Anleger sollten sich vorab genau informieren und überlegen, welche Anlageoptionen ihnen auch unter Anbetracht der anfallenden Steuern die größten Renditen einbringen können.

Redaktion finanzen.net

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