Widerrufsjoker: OLG Bamberg knickt Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus 2009/2010
Erneuter Rückschlag für die Sparkassen beim Widerruf von Baukrediten:
Nachdem der BGH bereits im Juli eine weit verbreitete Widerrufsbelehrung aus den Jahren 2003 bis 2008 für ungültig erklärt hat, ist nun auch das Nachfolgemodell vom OLG Bamberg für fehlerhaft erklärt worden. Ein entsprechendes Darlehen muss rückabwickelt werden.
Der Widerrufsjoker dürfte etlichen Sparkasse-Vorständen derzeit schlaflose Nächte bereiten. Denn Tausende Baufinanzierungen fliegen den Bankern mit dem roten "S" derzeit um die Ohren. Jüngstes Beispiel ist ein Urteil des OLG Bamberg (8 U 7/16), welches nun ein Kooperationspartner der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) erstritten hat. Darin wird unter anderem ein Darlehen aus dem Jahr 2009 als falsch einstuft und eine Rückabwicklung des Kredits angeordnet. Damit wird ein Urteil des LG Bayreuth korrigiert, das zuvor die Darlehen als korrekt eingeschätzt hat.
In dem Urteil geht es um insgesamt drei Darlehen: Zwei davon haben die Widerrufsbelehrung mit der Fußnote "Frist im Einzelfall prüfen", die der BGH unlängst bereits für ungültig erklärt hat. Insofern ist es nicht weiter verwunderlich, dass sich auch die fränkischen Richter dieser Ansicht beim Widerrufsjoker anschließen. Entscheidend ist jedoch der dritte Kredit: Er beinhaltet eine andere Widerrufsbelehrung, quasi das Nachfolgemodell der vom BGH abgeurteilten Version.
In dieser jüngeren Version fehlt der vom BGH gerügte Passus, die Widerrufsfrist beginne "frühestens" zu einem bestimmten Zeitpunkt. Aber auch hier arbeiten die Sparkassen mit Fußnoten, allerdings heißt es im Kleingedruckten "Nicht für Fernabsatzgeschäfte". Und genau dies rügen die Bamberger Richter. Diese Fußnote sei irreführend, "weil sie dem Verbraucher die Prüfung überlasse, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliege".
Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: "Der Verbraucher wird die eingefügte Fußnote so verstehen, dass die nachfolgende Widerrufsbelehrung dann nicht gilt, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Ob ein solches vorliegt und deshalb die Belehrung nicht einschlägig ist, bleibt der Einschätzung des Verbrauchers überlassen. Dass sich die Fußnote nicht an ihn, sondern an den Sachbearbeiter richtet, ist für den Verbraucher nicht erkennbar."
Zusätzlich monieren die Richter weitere Fehler im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte" der Widerrufsbelehrung. Auch habe die Sparkasse inhaltliche Änderungen im Vergleich zum Mustertext vorgenommen und könne sich daher nicht auf den sogenannten Musterschutz berufen. Der Widerrufsjoker greift also - der Kunde kann aus dem Darlehen aussteigen.
Das Urteil gewinnt an Bedeutung, weil die fragliche Widerrufsbelehrung in den Jahren 2009 und 2010 von nahezu allen deutschen Sparkassen verwendet wurde. Insofern kommt eine große Zahl von Baukrediten für die Rückabwicklung in Frage. Dadurch können Verbraucher nicht nur aus teuren, noch lange laufenden Krediten aussteigen, sondern haben zusätzlich Anrecht auf einen sogenannten Nutzenersatz, also eine Art Verzinsung, den ihnen die Bank für die bereits abgelaufene Kreditlaufzeit schuldet. In der Regel bringt der Widerruf eines solchen Darlehens dem Verbraucher einen Vorteil in fünfstelliger Höhe.
Allerdings gibt es auch einen Wermutstropfen: Da die fragliche Widerrufsbelehrung in der Regel bis Juni 2010 verwendet wurde, können nur jene Verbraucher davon profitieren, die ihr Darlehen bereits vor dem 22. Juni 2016 widerrufen haben. Ist dies nicht geschehen, so ist es jetzt dafür zu spät. Alle Kreditnehmer, die den Widerruf rechtzeitig ausgesprochen haben, besitzen nun jedoch gute Chancen darauf, eine Rückabwicklung des Darlehens durchzusetzen.
Die Erfahrungen der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) zeigen jedoch, dass die meisten Sparkassen dem Kunden gegenüber wenig kompromissbereit sind. Das ändert sich teilweise, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird. Teilweise sind jedoch Klagen nötig. Wie Sie am besten vorgehen, erfahren Sie, wenn Sie Ihren Darlehensvertrag durch die Experten der IG Widerruf kostenlos und unverbindlich unter www.widerruf.info prüfen lassen.
Für die genannten Kredite der Sparkassen bietet die IG Widerruf auch eine Prozessfinanzierung an, bei der nur im Erfolgsfall Kosten anfallen. In vielen Fällen übernehmen aber auch die Rechtsschutzversicherungen die Kosten für einen Widerruf des Darlehens. Welche Variante für den Kunden die günstigste ist, sollte er also individuell prüfen lassen.
Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt am Main und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerruf von teuren Kreditverträgen informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buch „Wirtschaftliche Selbstverteidigung“. Sie erreichen Ihn unter kontakt@widerruf.info
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