Grabpflegekonto: Der letzte Steuervorteil
Sparkonten ausschließlich für die Dauergrabpflege sind abgeltung- und erbschaftsteuerfrei. Doch auf Erben lauern rechtliche Stolpersteine - und manche Abzocker. Was Hinterbliebene unbedingt beachten sollten.
von Michael. H. Schulz, Euro am Sonntag
Vorbei die Totenstille. Zumindest bei den Katholiken hat die Grabpflege vor Allerheiligen und Allerseelen stets Hochsaison. Mit Lichtern, Kränzen oder Tannengrün schmücken Angehörige emsig die Gräber wie sonst zur Adventszeit ihr Zuhause. Stiefmütterchen im Frühjahr, Begonien im Sommer, Kränze zu Allerheiligen und Totensonntag — die Grabpflege ist ein florierendes Geschäft für Friedhofsgärtner.
Von den rund 32 Millionen Gräbern auf circa 32.000 kommunalen und kirchlichen Friedhöfen hierzulande sind laut dem Zentralverband Gartenbau 80 Prozent mit Blumen geschmückt. Und die Dauerpflege geht ins Geld. Rund 1,76 Milliarden Euro setzen Friedhofsgärtnereien jährlich im Schnitt für den Service rund um die letzte Ruhestätte um. Das entspricht der Summe, die 2011 im Weihnachtsgeschäft für Spielzeug in die Kassen der entsprechenden Einzelhändler wanderte.
Klar, dass mancher die Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung betrachtet und wenigstens 20 Prozent der Grabpflegekosten steuerlich absetzen möchte. Da sich die letzten Ruhestätten grundsätzlich außerhalb des Privathaushalts befinden, und deshalb in keinem räumlichen Zusammenhang mit diesem stehen, lassen sich die Aufwendungen für Grabschmuck steuerlich nicht absetzen. So urteilte das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 4 K 12315/06).
Ratensparen für die Grabpflege
Aber Steuern lassen sich auch anders sparen. Vor allem, wenn man seinen Angehörigen nicht aus dem Jenseits auf der Tasche liegen will oder gar keine nächsten Verwandten mehr hat. Etwa mit einem Grabpflegekonto. Meist handelt es sich dabei um ein mündelsicheres Sparbuch oder einen Ratensparplan, exklusiv für die ordnungsgemäße Erfüllung eines bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Grabpflegevertrags mit einer Friedhofsgärtnerei oder der Friedhofsverwaltung. Verwahrt wird das Ersparte von einem Treuhänder, der gegen Gebühr das Ganze überwacht. 248.256 solcher Verträge für die Dauergrabpflege mit einer durchschnittlichen Laufzeit von 14,2 Jahren gibt es laut dem Zentralverband Gartenbau.
Der Preis dafür hängt im Wesentlichen ab von der Grabgröße, von der Anzahl der Saisonblumen und davon, wie oft im Jahr das Blumenbeet erneuert wird. Nach Angaben der Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas beträgt der Preis für die 20 Jahre lange professionelle Pflege eines Erdgrabs zwischen 2.410 und 20.900 Euro. Doch Vorsicht: Es gibt auch Mondpreise. So hat das Landgericht München eine Vorauszahlung an das Friedhofsamt in Höhe von damals 116.000 Mark als sittenwidrig eingestuft, weil diesem Betrag nur eine unzureichende Gegenleistung gegenüberstand (Az. 9 O 7319/88).
Steuerliches Privileg
Das Grabpflegekonto lohnt sich vor allem steuerlich, weil es von der sonstigen Vermögensmasse des Erblassers abgekoppelt ist. Denn ab dem Todestag des Kontoeinrichters handelt es sich im Amtsdeutsch um ein sonstiges Zweckvermögen. Das verdeutlichten die Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland kürzlich. Sonstiges Zweckvermögen ist ähnlich wie Vermögen von Stiftungen privilegiert. So ist das Guthaben des Grabpflegekontos vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt und unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.
Mehr noch: „Lautet das Grabpflegekonto auf den Namen des Zweckvermögens, können das mit der Führung beauftragte Kreditinstitut wie auch der Erbe oder ein Testamentsvollstrecker wirksam einen Freistellungsauftrag für Zinserträge stellen.“ Das stellten die Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland klar (Az. S 2400-39-St 22-31).
Der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Kopf bleibt Erben somit für ihre eigenen Kapitaleinkünfte erhalten. Auch kann das örtliche Finanzamt in solchen Fällen den Erben eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen. Das ist ein Persilschein für abgeltungsteuerfreie Zinserträge aus dem Grabpflegekonto. Sollte die Bank die Abgeltungsteuer abgeführt haben, kann man sich diese über die Steuererklärung zurückholen.
Macht bei einem Betrag von 20.900 Euro, verzinst für 20 Jahre und mit jährlich 3,3 Prozent angelegt, eine Ersparnis von 863 Euro gegenüber einem Sparkonto, dessen Zinserträge der Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag unterliegen. Erbschaftsteuer fällt jedoch auch nicht bei einem herkömmlichen Sparkonto an, da Kinder einen hohen Freibetrag haben.
Das Grabpflegekonto kann zudem günstiger sein als eine teure Sterbegeldversicherung. Doch richtig lohnt es sich nur, wenn man später in einem teuren Erdreihengrab bestattet werden will. Zu bedenken ist allerdings, dass Opas Erspartes für die Dauergrabpflege nicht zweckentfremdet werden darf. Auch dürfen die Erben weder Sparplan noch Grabpflegevertrag kündigen. Auch zu Lebzeiten kann man das ausschließen. Die Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland stellten klar, dass Interessierte die Einordnung als steuerlich begünstigtes Zweckvermögen erreichen, indem ein Kündigungs- beziehungsweise Widerrufsrecht mit der Bank oder Sparkasse ausgeschlossen wird.
Eingeschlossen im Geldgrab
Doch genau hier befinden sich Steuer- und Zivilrecht auf Crashkurs. Etwa, wenn man sich 30 Jahre an den Vertrag bindet, eine Vorauszahlung gezahlt hat und die Kündigung im Treuhandvertrag ausschließt. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte einen Treuhandvertrag zur
Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tode mit einer Laufzeit von
30 Jahren bei Ausschluss einer Kündigung für unwirksam. „Das Ziel des Vertrags — Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers — gebietet es nicht, diesen zu Lebzeiten langfristig an den Vertrag zu binden und eine Änderung seiner Willensbildung zu ignorieren.“ So urteilten die höchsten Zivilrichter des BGH (Az. III ZR 142/08).
Erben haften für die Grabpflege
Aus vielen Friedhofssatzungen ergibt sich für Angehörige eine Unterhaltspflicht für die Grabpflege. Gibt es kein Grabpflegekonto und müssen Erben die Kosten übernehmen, können sie Aufwendungen für die übliche Grabpflege für eine unbestimmte Dauer von bis zu 10 300 Euro ohne Nachweis von der Erbschaftsteuerschuld absetzen. So steht es in Paragraf 10, Absatz 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz.
Eine Erbengemeinschaft kann ebenfalls ein Grabpflegekonto treuhänderisch eröffnen und davon die Pflege bestreiten. Die Haftung der Erben für die Grabpflege besteht auch dann, wenn der Nachlass die Kosten nicht deckt.
Zwar gibt es noch kein höchstrichterliches Urteil, dass die Dauergrabpflege zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört. Doch laut Oberlandesgericht Schleswig kann ein Erblasser die Kosten der Grabpflege als Nachlassverbindlichkeiten begründen, indem er einen Grabpflegevertrag abschließt oder die Dauerpflege im Testament regelt (Az. 3 U 98/0).
Aufwendungen für die Grabpflege können zu den unantastbaren Vorsorgeaufwendungen zählen. Solches Vorsorgevermögen darf bei der Gewährung von Sozialhilfe laut Sozialgesetzbuch XII nicht verwertet werden (Sozialgericht Düsseldorf, Az. S 17 SO 57/10). Angemessene Kosten sind also geschützt. Konkret: 600 Euro jährlich für die Grabpflege gelten als angemessene Kosten — so das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. 2 U 80/03).