Sparverträge: Prämiensparer können jetzt hoffen
Flexibler Zins » Eine Berechnungsklausel in den Verträgen der Sparkasse Leipzig ist unwirksam, entschied das OLG Dresden. Was das bedeutet.
von Simone Gröneweg, €uro am Sonntag
Dieses Urteil sorgt bei Sparern für Hoffnung. Es geht um sogenannte Prämiensparverträge, die viele Jahre sehr beliebt bei Sparkassenkunden waren. Das Prinzip: Zusätzlich zum Zins gab es eine jährliche Prämie, die mit der Laufzeit anstieg. Nun entschied das Oberlandesgericht Dresden (OLG), dass die Berechnungsklausel der Sparkasse Leipzig für die Prämie unwirksam ist (Aktenzeichen: 5 MK 1/9). Das Institut könne sich in den meisten Fällen auch nicht auf die Verjährung der Zinsansprüche berufen, meint Michael Hummel, Justiziar der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Sparkasse Leipzig teilte in einer Pressemitteilung mit, dass die Kunden "fair und transparent" beraten und betreut würden.
Konkret geht es um die Langzeitverträge "Prämiensparen flexibel", die von Mitte der 90er-Jahre an bis etwa 2006 bei der Sparkasse abgeschlossen wurden. Sie enthielten die Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst", die jetzt Kern des Klageverfahrens ist. Die Verbraucherzentrale Sachsen war mit einer Musterfeststellungsklage vor das Gericht gezogen, an der sich ungefähr 1300 Sparer beteiligten, und hatte mit Sachverständigen einen Nachzahlungsanspruch von durchschnittlich 3100 Euro errechnet.
Keine konkreten Ansprüche
Nach dem Urteil müssen die Zinsen wohl neu berechnet werden, und zwar für die komplette Laufzeit eines Vertrags. Wie das genau geschehen soll, hat das Gericht offengelassen. Die betroffenen Verbraucher können aus dem Urteil keine direkten Ansprüche herleiten. Weil das Gericht die Revision zur nächsten Instanz zugelassen habe, müssten sich die Sparer, die sich der Klage angeschlossen hätten, nun noch in Geduld üben, sagt Hummel. "Mit großer Wahrscheinlichkeit wird Mitte 2021 vor dem Bundesgerichtshof eine Verhandlung stattfinden", prognostiziert er. Ziel sei es, einen angemessenen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz für die Neuberechnung zu ermitteln.
Unter Umständen könnten bundesweit Zehntausende Kunden von falschen Zinsberechnungen betroffen sein. Bei der Verbraucherzentrale Sachsen laufen noch zwei weitere Musterfeststellungsklagen gegen die Erzgebirgssparkasse und gegen die Sparkasse Zwickau. "Die Verbraucherzentralen bieten Nachberechnungen an", sagt die Münchner Anwältin Jana Narloch. Diesen Service könnten betroffene Kunden nutzen und danach entscheiden, ob sie rechtlich gegen ihr Institut vorgehen.
"Hat eine Sparkasse einen Prämiensparvertrag bereits gekündigt, muss man an die Verjährung denken", betont die Rechtsanwältin. Zur Orientierung: Sei ein Vertrag 2019 beendet worden, würden die Ansprüche Ende 2022 verjähren. Wurde ein Vertrag bereits 2017 beendet, haben Betroffene noch bis Ende dieses Jahres Zeit.
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