Neuerungen und Gesetze: Das ändert sich ab Oktober
Im Oktober dieses Jahres stehen Änderungen in der Übermittlung von Krankschreibungen an sowie eine Inkassorechtsreform, die für mehr Transparenz und Schutz für der Verbraucher sorgen soll. Außerdem sollen Ungeimpfte für Corona-Tests zahlen.
• Übergangsregelungen für elektronische Krankschreibungen
• Inkassokosten sollen zugunsten von Verbrauchern gesenkt werden
• Ungeimpfte müssen ab dem 11. Oktober für Corona-Tests selbst bezahlen
Start der elektronischen Krankschreibungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich laut dem Ärzteblatt auf eine befristete Übergangsregelung für den Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) geeinigt. Wie geplant soll die eAU am 1. Oktober an den Start gehen, jedoch können Praxen, welche noch nicht mit der nötigen Technik ausgestattet sind, noch bis zum 31. Dezember 2021 den "gelben Schein" nutzen. Auf diesem Weg können die mit der benötigten Technik ausgestatteten Arztpraxen die eAU in ihren Arbeitsalltag aufnehmen. Ab Januar 2022 soll schließlich auch das elektronische Rezept folgen, so das Ärzteblatt. Die Umstellung auf die eAU soll, wie das Ärzteblatt berichtet, in zwei Schritten erfolgen. Der erste Schritt startet am 1. Oktober 2021 mit der Einführung der eAUs welche an die Krankenkassen übermittelt werden. Ab dem 1. Juli 2022 sollen dann auch die eAUs an die Arbeitgeber versendet werden. Patienten sollen von da an nur noch ein ausgedrucktes Exemplar für sich erhalten.
Inkassorechtsreform
Ab dem 1. Oktober treten die ersten Teile des Gesetzes der Inkassorechtsreform in Kraft. Laut Bundesregierung soll das Gesetz die Verbraucher besser vor zu hohen Inkassogebühren schützen und für mehr Transparenz sorgen. Somit wird das Problem angegangen, "dass die derzeitigen Inkassokosten im Verhältnis zum Aufwand und der zugrunde liegenden Forderung meist deutlich zu hoch sind", so die Bundesregierung. In den jetzigen Zeiten sei dieses Problem kritischer denn je, da viele Verbraucher aufgrund der Corona-Pandemie zum Beispiel durch Kurzarbeit ohne Eigenverschulden in Zahlungsverzug geraten können. Insgesamt sollen die neuen Regelungen im Zuge der Inkassorechtsreform zu einer Senkung von 20 Prozent bei den Inkassogebühren führen.
Vor allem solche Schuldner sollen es zukünftig leichter haben, die sich um das schnelle Begleichen ihrer Schulden bemühen. Sollte man "die Forderung auf ein erstes Mahnschreiben hin begleichen, soll nur ein Gebührensatz von 0,5 gelten. Derzeit machen Inkassodienstleister im Durchschnitt einen Satz von 1,1 geltend", so die Bundesregierung. Auch die Gebühren für kleinere Forderungen sollen beschränkt werden, da die Mahngebühren bei geringen Beträgen die Forderungen meist sogar übertreffen. Bei Forderungen bis zu 50 Euro sollen nicht wie bisher 45 Euro, sondern nur noch 18 bis 36 Euro Mahngebühr möglich sein. Weitere Regelungen der Inkassogebühren laut Bundesregierung:
• "Im Regelfall soll die Geschäftsgebühr, die für die Einziehung einer unbestrittenen Forderung geltend gemacht werden kann, auf einen Gebührensatz von 0,9 beschränkt werden."
• Die Einigungsgebühr, die für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen geltend gemacht werden kann, soll bei Forderungen bis 500 Euro um etwa die Hälfte gesenkt werden.
• Eine Kostendopplung durch eine - im Laufe des vorgerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Mahnverfahrens häufig zu beobachtende - Beauftragung von sowohl Inkassodienstleistern als auch Rechtsanwälten soll künftig ausdrücklich ausgeschlossen werden.
• Die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern gegenüber Rechtsanwälten bei der Geltendmachung von Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren soll abgeschafft werden."
Neue Corona-Regelung
Während Genesene und Geimpfte nicht mehr der Testpflicht unterstehen, gilt dies nicht für ungeimpfte Personen. Ab dem 11. Oktober sollen diese nun finanziell für Corona-Tests selbst aufkommen. Eine Ausnahme bilden solche Personen, die nicht geimpft werden können oder für die keine Impfempfehlung vorliegt, darunter Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Eine Testpflicht besteht für Krankenhäuser, Kranken- und Pflegeheime, die Innengastronomie, Veranstaltungen im Innenraum, Fitnessstudios, Sporthallen, Schwimmbäder, Beherbergungen und Friseure, so die Tagesschau.
E. Schmal / Redaktion finanzen.net
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