Euro am Sonntag-Steuerserie

Steuererklärung 2017: Optimal sparen - so geht's!

28.04.18 01:00 Uhr

Steuererklärung 2017: Optimal sparen - so geht's! | finanzen.net

Stichtag 31. Mai: 30 Tipps für Selbstständige, Arbeitnehmer, Familien und Ruheständler, die Geld sparen wollen. Unsere Serie Teil 2.

von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag

Wer die Pflichtaufgabe bis zum regulären Abgabe-Stichtag 31. Mai erledigt, bekommt im Schnitt 935 Euro vom Fiskus erstattet. Zudem verzichten Finanzämter 2018 erstmals auf die Vorlage von Belegen. Erfahren Sie jetzt 30 Ausfülltipps, um die persönlichen Steuervorteile voll auszuschöpfen.

Selbstständige:

Abschreibungen
Wer als Gewerbetreibender oder Freiberufler vergangenes Jahr Büromöbel, Computerausrüstung oder Maschinen neu oder gebraucht angeschafft und diese zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt hat, kann auf die Investitionskosten 20 Prozent Sonderabschreibung geltend machen. Voraussetzung: Der Betriebsgewinn nach Einnahme-­Überschuss­-Rechnung betrug 2017 weniger als 100.000 Euro, überschreitet also nicht die Größenordnung für den "Investitionsabzugsbetrag" (siehe rechts).
▶ Anlage EÜR, Zeilen 28-36

Belege & Dokumente
Belege zu geltend gemachten Werbungskosten und zu Sonderausgaben müssen ab der Steuererklärung für 2017 nicht mehr eingereicht werden. Rechnungen von Handwerkern, Haushaltshilfen und IT-Fachhändlern, die übers Jahr gesammelt wurden, sollten aber nicht vorschnell entsorgt werden: Der Fiskus kann nachträglich die Vorlage der Dokumente verlangen, wenn Angaben von Erfahrungswerten abweichen oder hohe Abzugsposten, etwa doppelte Haushaltsführung, erstmals deklariert werden.
▶ Mantelbogen, Zeile 98



Firmenwagen I
Im Jahr 2017 gezahlte Kosten für den Winterreifenwechsel und das Einlagern der Sommerreifen bei einer Autowerkstatt muss der Fiskus als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigen. Ist ein Ehepartner im Unternehmen des Partners als Mini-Jobber (monatlicher Lohn maximal 450 Euro) angestellt, sind die ihm überlassenen Firmenwagen dagegen nur absetzbar, wenn die Konditionen der Pkw­-Nutzung einem sogenannten Fremdvergleich stand­halten, bestätigte der Bundesfinanzhof (Az. III B 27/17).
▶ Anlage EÜR, Zeilen 59-64

Firmenwagen II
Viele Selbstständige nutzen kostengünstige Reimport-Fahrzeuge als Firmenfahrzeuge und fahren diese auch privat. Wer für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die sogenannte Ein-Prozent-Regelung (monatlich ein Prozent des Listenpreises) wählt, muss dennoch den höheren inländischen Bruttolistenpreis auf Basis einer Schätzung zugrunde legen, entschied der BFH (Az. III R 20/16). Wird der Firmenwagen nur wenig privat genutzt, kann das Führen eines Fahrtenbuchs unterm Strich oft günstiger sein.
▶ Anlage EÜR, Zeilen 59-64


Geschenke
Wer Geschäftsfreunde im Jahr 2017 beschenkt hat, kann seine Präsente in der Steuererklärung als Betriebsausgaben abset­zen, wenn sie maximal 35 Euro gekostet haben. Höhere Präsentpreise sind nach einem aktuellen Urteil des BFH ein "unangemessener Repräsentationsaufwand" (Az. IV R 13/14). Erfolglos geklagt hatte ein Konzertveranstalter, der Geschäftspartnern teure Tickets zukommen ließ und den Original-­Verkaufspreis der Karten in seiner Steuer­erklä­rung als Abzugsposten deklariert hatte.
▶ Anlage EÜR, Zeile 53

Investitionsabzug
Wer als Selbstständiger in sein Unternehmen investiert, hat einen besonderen Steuervorteil: 40 Prozent der geplanten Investitionskosten für die nächsten drei Jahre sind vom Gewinn steuermindernd abziehbar. Voraussetzung: Die Anschaffungen müssen zu mindestens 90 Pro­zent betrieblich genutzt werden. Die Investitions­absicht muss nicht dokumentiert werden. Dafür darf der Gewinn 100.000 Euro nicht übersteigen und das Betriebsvermögen bei der Bilanzierung nicht mehr als 235.000 Euro betragen.
▶Anlage EÜR, Zeilen 71-84

Übungsleiter
Millionen Bundesbürger engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen, bekommen dafür aber eine Aufwandsentschädigung. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter (Dozent, Pfleger, Erzieher, Künstler) sind für 2017 bis zu einem Betrag von 2.400 Euro steuerfrei. Der BFH wird bald entscheiden, ob die den Freibetrag übersteigenden Ausga­ben als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit den Freibetrag unterschreiten (Az. III R 23/15, VIII R 17/16).
▶ Anlage S, Zeile 9

Arbeitnehmer:

Abgabefrist
Wer die Steuererklärung 2017 nicht auf Papierformularen einreicht, sondern mit der amtlichen Steuersoftware (elster.de) in elektronischer Form abgibt, kann sich dafür schon in diesem Jahr länger Zeit lassen. Elster-Nutzer, die in Baden­-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen wohnen, profitieren von einem um zwei Mo­nate nach hinten verlagerten Stichtag (31. Juli 2018). Bundesweit gilt diese Regelung ab 2019 - auch für Steuererklärungen auf Papier.
▶ Mantelbogen, Zeilen 1-101

Arbeitsmittel
Wer vergangenes Jahr Ausgaben für Arbeitsklei­dung, Büroeinrichtung und Computer ge­tätigt hat, kann diese steuermindernd geltend machen, wenn die Arbeitsmittel zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und zusammen mit Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle insgesamt über der Werbungskostenpauschale (1.000 Euro) liegen. War ein gekauftes Arbeitsmittel inklusive Umsatzsteuer allerdings teurer als 487,90 Euro, ist es nur über die Nutzungsdauer verteilt absetzbar.
▶ Anlage N, Zeilen 41-48

Arbeitszimmer
Miet­- und Ausstat­tungskosten für ein häusliches Arbeits­zimmer sind auch 2017 bis zu 1.250 Euro an­teilig absetzbar, wenn es Mittelpunkt der ­beruflichen Tätigkeit ist. Das gilt grundsätzlich auch, wenn ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb für den Arbeitnehmer verfügbar ist, stellte die Finanzverwaltung kürzlich mit einem Erlass klar (BMF, Gz. IV C 6 - S 2145/07/10002:019). Gut für Paare, die zusammenwohnen: Bei einem gemein­sam genutzten Arbeitszimmer steht jedem Partner der volle Abzugsbetrag zu.
▶ Anlage N, Zeile 43

Doppelter Haushalt
Wer am auswärtigen Beschäftigungsort 2017 eine Zweit­wohnung hatte, kann dafür monatlich Kosten bis 1.000 Euro absetzen. Abzugs­fähig sind auch Ausgaben für Einrich­tung und Garage sowie eine Familien­heimfahrt pro Woche (30 Cent je Entfer­nungskilometer). Der BFH hat kürzlich entschieden, dass bei einem Auslandsstudium keine Werbungskosten für Unterkunft und Verpflegung absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige keinen eigenen Hausstand in Deutschland unterhält (Az. 7 K 1007/17).
▶ Anlage N, Zeilen 61-87

Fahrtkosten
Pendler können für ihre 2017 getätigten Fahrten zur Arbeitsstätte pauschal 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen, die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel alternativ die ihnen tatsäch­lich entstandenen Fahrtkosten, belegbar durch die entsprechenden Ticketquittungen. Was viele nicht wissen: Auch alle Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit vergangenes Jahr zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt haben, können die Entfernungspau­schale als Werbungskosten in der Erklärung angeben.
▶ Anlage N, Zeilen 31-39

Handwerker-Ausgaben
Wer 2017 Handwerkerleistungen für seinen Privathaushalt bezahlt hat, kann 20 Prozent der Rechnungsbeträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen - maxi­mal 1.200 Euro pro Jahr. Der Begriff "im Haushalt" umfasst auch das zugehörige Grundstück, stellte das Bundes­finanzministerium in einem Erlass klar (Gz. IV C 8 - S 2296­b/07/10003:008). Wichtig: Das Finanzamt akzeptiert keine Barzahlung, Bankbelege müssen auf Anforderung als Nachweis verfügbar sein.
▶ Mantelbogen, Zeilen 71-79

Umzugskosten
Wer vergangenes Jahr auf ausdrückliche Anordnung seines Arbeitgebers oder zur Verkürzung der Fahrtzeit zur Arbeitsstätte um mehr als 30 Minuten (einfacher Weg) umgezogen ist, kann als Berufstätiger seit Februar 2017 pauschal 764 Euro (zuvor 746 Euro) absetzen, zusammen Veranlagte 1.528 Euro (zuvor 1.493 Euro). Pro Kind und weitere Haushaltsmitglieder erhöht sich die Umzugspauschale um je 337 Euro (zuvor 329 Euro). Höhere Umzugskosten sind bei Nachweis per Bankbeleg abziehbar.
▶ Anlage N, Zeile 45

Weiterbildungskosten
Wer als Arbeitnehmer vergangenes Jahr Bildungsurlaub in Anspruch genommen oder ­berufsbezogene Seminare und Fortbildungen ­besucht hat, kann sämtliche selbst bezahlten Ausgaben als Werbungskosten in der Steuer­erklärung absetzen. Bei hohen Beträgen sollten per Banküberweisung bezahlte Gebühren und Arbeitsmittel, die der Fiskus stichprobenartig als Belege anfordert, in der Erklärung (Mantelbogen, Zeile 98) angekündigt, formlos auf­gelistet und in einer Summe deklariert werden.
▶ Anlage N, Zeile 44

Familien:

Haushaltsnahe Dienste
Ausgaben für haushaltsnahe Dienste sind zu 20 Prozent, maximal aber 4.000 Euro direkt von der Steuerschuld abziehbar und haben damit häufig einen vergleichsweise großen Spareffekt. Neben Kosten für Haushaltshilfen, Gärtner, Schneeräumdienste, Altenpfleger, Au­-pairs und Hausmeister sind auch die im vergangenen Jahr getätigten Ausgaben für die Pflege von Haustieren, für Straßenreinigung und für Prüfungen von Rohrleitungen auf ihre Dichtheit in der Steuererklärung 2017 deklarierbar.
▶ Mantelbogen, Zeilen 67-71

Kindergeld I
Wer Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren hat, die 2017 eine Ausbildung machten oder stu­dierten, kann weiterhin Kindergeld für seine Sprösslinge beanspruchen. Aber Vorsicht: Ab 2018 sind die Antragsfristen für rückwirkende Kin­dergeldanträge vom Gesetzgeber deutlich verkürzt worden. Eltern erhalten Kindergeld statt zuvor für vier Jahre nur noch für sechs ­Monate rückwirkend zum Antragszeitpunkt. ­Entsprechend zeitnah sollten Anträge bei den zuständigen Familienkassen gestellt werden.
▶ Anlage Kind, Zeilen 15-25

Kindergeld II
Das Finanzgericht Rheinland­-Pfalz hat kürzlich entschieden, dass Kindergeldansprüche für Volljährige auch bei einer dauerhaften Unterbrechung der Ausbildung fortbestehen (Az. 2 K 2487/16). Falls die Dauer der Un­terbrechung noch nicht absehbar ist, sei das unschädlich. Maßgeblich sei nur, dass die Ausbildung aus objektiven, etwa Krankheitsgründen, unter­brochen wird. Auch bei einer Schwangerschaft der Tochter bleibt der Kindergeldanspruch ­weiterhin bestehen.
▶ Anlage Kind, Zeilen 15-25

Kinderfreibetrag
Ohne aktiv werden zu müssen, kommen Eltern in den Genuss behördlicher Steueroptimierung: Die Sachbearbeiter des Finanzamts müssen ­ge­zahltes Kindergeld und Kinderfreibetrag so verrechnen, dass unterm Strich das günstigste Ergebnis für die Steuerpflichtigen herauskommt. Der Kinderfreibetrag ist ab 66.000 Euro zu versteuerndem Einkommen günstiger. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Partnern können die steuermindernden Kinderfreibeträge auch wechselseitig übertragen werden.
▶ Anlage Kind, Zeilen 38-43

Kinderbetreuungskosten
Eltern können Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben ab­setzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Der Fiskus berücksichtigt die Ausgaben allerdings nur, wenn die ­Zahlungen 2017 nicht in bar, sondern per Überweisung auf Konten der Betreuungspersonen erfolgten. Entsprechende Bankbelege sollten aufbewahrt werden, da das Finanzamt sie ­stichprobenartig von Eltern anfordern kann.
▶ Anlage Kind, Zeilen 67-73

Schulgeld
Wer als Elternteil Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent des im vergangenen Jahr gezahlten Schul­gelds (maximal 5.000 Euro) als Sondera­usgaben in der Steuererklärung 2017 geltend machen. Auch die Ausgaben für Schulen in EU­- und EWR-­Staaten (zum Beispiel der Schweiz) sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute sind bei gleichwertigen Ab­schlüssen abzugsfähig, Gebühren für private Hochschulen dagegen nicht, entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 32/15).
▶ Anlage Kind, Zeilen 61-63

Spenden
Wer 2017 Geld- und Sachspenden an gemeinnützige Organisationen geleistet hat, kann diese als Sonderausgaben absetzen. Bei Beträgen bis 200 Euro reicht als Nachweis für die Steuererklärung der Kontoauszug. Wer Parteien vergangenes Jahr Geld gespendet hat, kann den Betrag je zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abziehen und als Sonderausgaben geltend machen - allerdings nur bis zu Höchst­beträgen: 1.650 Euro für Alleinstehende und 3.300 Euro für zusammen veranlagte Partner.
▶ Mantelbogen, Zeilen 45-56

Zusammenveranlagung
Ehepartner, die sich 2017 getrennt haben, können weiterhin die für sie steuerlich günstige Zusammenveranlagung beantragen. Wer sich bereits davor getrennt hat, muss für diesen Steuervorteil nachweisen, dass mit dem Expartner vergangenes Jahr mindestens ein einmonatiger Versöhnungsversuch unternommen wurde. Damit das Finanzamt die Zusammenveranlagung akzeptiert, muss dazu eine Kopie der Ummeldungsbestätigung oder eine Bestätigung des Scheidungsanwalts vorgelegt werden.
▶ Mantelbogen, Zeilen 16-24

Ruheständler:

Arbeitszimmer im Alter
Rund 1,5 Millionen Bundesbürger arbeiten derzeit auch nach dem Renteneintritt. Ruheständler, die neben gesetzlicher Rente oder Beamtenpension weiterhin auch Arbeitseinkünfte erzielen und dafür ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit ­nutzen, können die Kosten dafür sogar in voller Höhe absetzen. Der Fiskus darf den Abzug der Kosten in dem Fall nicht auf 1.250 Euro jährlich begrenzen, hatte der Bundesfinanzhof schon vor einiger Zeit bestätigt (Az. VIII R 3/12).
▶ Anlage N, Zeile 43

Altersgerecht wohnen
Wer seine Wohnung 2017 seniorengerecht umbauen ließ, etwa durch Einbau eines Treppen­lifts oder rollstuhlgerechter Türen und Wohnungszugänge, kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastung gel­tend machen (BFH, Az. VI R 61/12). Als Beleg ist allerdings ein ärzt­liches Attest über deren medizinische Notwendigkeit vonnöten. Was Senioren, die den Steuervorteil nutzen könnten, häufig nicht beachten: Das Attest muss bereits vor Beginn der Um­bauarbeiten vom Arzt ausgestellt worden sein.
▶ Mantelbogen, Zeilen 66-74

Deklarationspflicht
Finanzbehörden verlangen von Ruheständlern eine Steuererklärung, wenn sie vermuten, dass deren zu versteuerndes Einkommen über den Grundfreibeträgen liegt. Von rund 21 Millionen Ruheständlern sind 5,6 Millionen Rentner und Pensionäre für das Veranlagungsjahr 2017 deklarationspflichtig. Renten­erhöhungen und der stetig steigende steuerpflichtige Anteil für Neurentner - im vergangenen Jahr 74 Prozent der Rente - sind Gründe, dass immer mehr Ruheständler eine Steuererklärung abgeben müssen.
▶ Mantelbogen, Zeilen 1-101

Gesundheitsausgaben
In puncto Krankheitskosten behandelt der Fiskus Ruheständler nicht anders als Berufstätige: Beiträge zur gesetzlichen Kranken-­ und Pflegeversi­cherung sind auch nach Rentenbeginn steuermindernd absetzbar. Steuerpflichtige Ruhe­ständler sollten zudem Belege über sämtliche nicht erstatteten Gesundheitskosten - etwa für Brillen, Zahnersatz, Medikamente und Fahrten zu Arztpraxen (30 Cent je Kilo­meter) - sammeln und in der Steuererklärung angeben. Gleiches gilt bei Kosten für verschriebene Kuren.
▶ Anlage Vorsorge, Zeilen 16-52

Pflegekosten
Viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige wissen nicht, was ihnen an Steuersparmöglichkeiten zusteht. Im Jahr 2017 gezahlte Kosten für die Unterbringung in Seniorenresidenzen sind zum Beispiel absetzbar (BFH, Az. VI R 20/12). Abzugsfähig sind neben den reinen Pflegeausgaben auch Mietkosten, die lediglich um die Ersparnis der Haushaltsführung des Heimbewohners zu kürzen sind. Zudem sind bei betreutem Wohnen Kosten für Notrufsysteme als haus­haltsnahe Dienstleistung abzugsfähig.
▶ Anlage R, Zeilen 52-59

Unterhaltskosten
Geschiedene oder getrennt lebende Partner können auch im Ruhestand Unterhaltszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro jährlich vollumfänglich absetzen. Für andere Unterhaltspflichtige sind bis zu 8.820 Euro als außergewöhnliche Belastung ab­ziehbar. Dabei wird ein Punkt häufig nicht beachtet: Erzielen die Leistungsempfänger anderweitige Einkünfte von mehr als 624 Euro im Jahr, mindern diese Erträge den absetzbaren Unterstützungshöchstbetrag für den zahlenden Angehörigen.
▶ Anlage U, Teile A und B

Versicherungsbeiträge
Auch mit Kosten für Risikoversicherungen lässt sich die Steuerlast im Alter häufig erheblich reduzieren. Bis zum Jahr 2019 müssen Finanzämter zudem noch prüfen, ob für von Ruheständlern gezahlte Versicherungsbeiträge die alten Steuerregeln günstiger sind. Alleinstehende Rentner und Pensionäre können auch Zahlungen bis zum Höchstbetrag von 4.202 Euro pro Jahr für Unfall­, Haftpflicht, Risikolebens-­ und private Pflegepolicen absetzen, bei zusammen veranlagten Partnern sind es bis zu 8.404 Euro.
▶ Anlage Vorsorge, Zeilen 46-52




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