Euro am Sonntag-Steuerserie

Sparen daheim und unterwegs: 20 wichtige Tipps für Berufstätige

30.05.20 22:43 Uhr

Sparen daheim und unterwegs: 20 wichtige Tipps für Berufstätige | finanzen.net

Auch in Corona-Krisenzeiten müssen Steuerzahler die ungeliebte Pflichtaufgabe des Fiskus spätestens bis zum 31. Juli erledigen. Die besten Ausfüll- und Spartipps für Berufstätige.

von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Steuertipps für Homeofficer


Abgabefristen: Bis zum 31. Juli muss die Steuererklärung für 2019 beim Finanzamt eingehen. Hilft hier ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Abgabe- frist bis Ende Februar 2021. Nach Fristablauf werden Zuschläge fällig: Für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der Steuernachzahlung, mindestens aber 25 Euro pro Monat - selbst im Fall einer Steuererstattung.

▶ Mantelbogen & Co.

Arbeitsmittel: Alle Anschaffungen für Büroausstattung, IT-Equipment und Arbeitskleidung sind absetzbar, wenn sie zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und in der Summe höher als die Werbungskostenpauschale (1.000 Euro) sind. Waren die Arbeitsmittel - mit Ausnah me von Büchern - teurer als 952 Euro (800 Euro netto), sind sie nur verteilt über die Nutzungsdauer abzugsfähig

▶ Anlage N, Z. 41-48

Arbeitszimmer:

Miet- und Ausstattungskosten sind bis zur Höhe von 1250 Euro pro Jahr anteilig absetzbar, wenn das häus- liche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Arbeitsecke oder Flurbereich genügen nicht. Jedem gemeinsam veranlagten Partner steht der volle Abzugsbetrag zu. Wer ein Arbeitszimmer erstmals geltend macht, muss oft Belege dafür vorlegen.

▶ Anlage N, Zeile 43

Formulare I: Der Mantelbogen, den alle Steuerpflichtigen abgeben müssen, besteht ab dem Veranlagungsjahr 2019 statt aus vier nur noch aus zwei Seiten. Wer Kosten für außergewöhnliche Belastungen, Handwerker und Haus- haltsdienste sowie Sonderausgaben und "Sonstiges" geltend machen möchte, muss diese Aufwendungen ab sofort in vier neuen Extra-Formularen eintragen.

▶ Mantelbogen & Co.

Formulare II: Wer seine Steuererklärung weiterhin auf Papier abgibt, muss sämtliche dem Finanzamt schon elektronisch vorliegenden Daten nicht mehr in die Formulare eintragen. Alle Felder im grünen Bereich der Papierformulare von Anlage N (Arbeitnehmer), Anlage R (Ruheständler) und Anlage Vorsorgeaufwand, die zusätzlich mit einem "e" markiert sind, können frei bleiben.

▶ Anlagen N, R, VA

Haushaltsdienst: Im Jahr 2019 unbar bezahlte Ausgaben für "haushaltsnahe Dienstleistungen" sind zu 20 Prozent bis zur Höhe von 4.000 Euro direkt von der Steuerschuld abziehbar. Neben den Kosten für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Altenpfleger, Au-pairs und Hausmeister gilt dies für Haustierbetreuung, private Straßenreinigung und Personal im Rahmen von Hauspartys.

▶ Anl. Haushalt, Z. 4-5

Handwerker: Wer 2019 Handwerkerleistungen für seinen Privathaushalt unbar bezahlt hat, kann 20 Prozent der Rechnungsbeträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen, maxi- mal 1.200 Euro. Abzugs- fähig sind auch Kosten für Handwerkergutachten (FG Ba.-Wü, Az. 1 K 1384/19) und eventuell öffentliche Straßenreinigungsgebühren (BFH, Az. VI R 4/18).

▶ Anl. Haushalt, Z. 6

Homeoffice: Wer als Arbeitnehmer auch von zu Hause aus arbeitet und seinen privaten Telefon- und Internetanschluss beruflich nutzt, kann ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, maximal 20 Euro monatlich, als Werbungskosten absetzen. Die private Nutzung von Computer- und Telefon-Equipment des Arbeitgebers im Homeoffice bleibt ohnehin steuerfrei.

▶ Anlage N, Z. 42-43

Rürup-Vertrag: Für 2019 sind 88 Prozent der geleisteten Beitragszahlungen bis zur Höhe von 24 304,80 Euro absetzbar, bei zusammen veranlagten Partnern bis zu 48 609,60 Euro. Damit können Selbstständige und Freiberufler bis zu 21 388,40 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen. Zusammen Veranlagte haben den doppelten Steuerbonus.

▶ Anlage N, Zeile 45

Weiterbildung: Wer 2019 Bildungsurlaub genommen oder berufsbezogene Seminare und Fortbildungen besucht hat, kann die in dem Zusammenhang selbst getragenen Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Bei relativ hohen Beträgen sollten die Gebühren und Arbeitsmittel als "Beleg-Backup" formlos aufgelistet und in der Steuerklärung in einer Gesamtsumme deklariert werden.

▶ Anlage N, Zeile 45

Steuertipps für Berufspendler


Fahrtkosten: Egal ob zu Fuß oder mit einem Vehikel - Pendler können ihren Weg zur Arbeitsstätte pauschal mit 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen, ohne Nachweis maximal 4.500 Euro pro Jahr. Dies lohnt sich ohne andere Werbungskosten ab 15 Kilometer Arbeitsweg. Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel dürfen alternativ ihre tatsächlichen Ticket- ausgaben geltend machen.

▶ Anlage N, Z. 31-40

Diensträder: Spendiert die Firma Fahrräder oder E-Bikes als Dienstfahrzeuge, ist deren private Nutzung ab 2019 unter einer Bedingung steuerfrei: Der Arbeitgeber muss die Kosten zusätzlich zum Gehalt übernehmen, ein bloße Entgeltumwandlung reicht nicht aus. Andernfalls ist der geldwerte Vorteil bei Diensträdern für 2019 mit 0,5 Prozent des Brutto- listenpreises zu versteuern.

▶ Anl. N, Z. 49, 70ff.

Doppelhaushalt: Wer 2019 an seinem auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung hatte, kann dafür bis zu 1.000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch Ausgaben für Einrichtung und Garage sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent je Kilometer). Wird die doppelte Haushaltsführung unterjährig beendet, ist die Miete voll absetzbar (FG Münster, Az.7 K 57/18 E).

▶ Anlage N, Z. 61-87

Einfachformular: Die bisher angebotene "ver- einfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer", die ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielten und die Werbungskostenpauschale (1.000 Euro) geltend machten, gibt es ab dem Veranlagungsjahr 2019 nicht mehr. Auszufüllen sind der Mantelbogen und die Anlage N ohne grüne Felder für schon vorhandene E-Daten.

▶ Mantelbogen & Co.

Elsterformular: Die amtliche Software "Elsterformular", mit der Steuerpflichtige ihre Erklärung herunterladen können, ist für das Veranlagungsjahr 2019 letztmalig verfügbar. Bisher erfasste Daten in der Software zur Erstellung der Einkommensteuererklärung sind aber sofort oder später in das Portal Mein Elster übertragbar. Dort erstellen die Nutzer ihre Steuererklärungen direkt im Browser.

▶ Mantelbogen & Co.

Firmenwagen: Selbstständige können die Kosten für den Winterrei- fenwechsel und das Einlagern von Sommerreifen bei einer Werkstatt als Be- triebsausgaben absetzen. Selbst bezahlte Garagenkosten mindern bei Arbeitnehmern demgegenüber nicht den geldwerten Vorteil für einen Dienstwagen, entschied das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 2990/17).

▶ Anlage EÜR, Z. 54; Anlage N, Zeile 21

Nebenjob: Einnahmen als Übungsleiter, etwa als Dozent, Pfleger oder Erzieher, sind bis zum Gesamtbetrag von 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei. Verluste, die in Zusammenhang mit dem Nebenjob stehen, sind aber auch dann steuermindernd verrechenbar, wenn diese Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen, urteilte der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 17/16).

▶ Anlage N, Zeile 27

Riester-Vertrag: Im Jahr 2019 gezahlte Beiträge zu Riester-Verträgen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal mit einem Betrag von 2.100 Euro. Für die volle Riester- Förderung sind in der Regel jährlich mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens einzuzahlen. Für 2019 wird dann die auf 175 Euro angehobene Grundzulage in voller Höhe gutgeschrieben.

▶ Anlage AV, Z. 1-48

Umzugskosten: Wer vergangenes Jahr berufsbedingt umgezogen ist, kann bei Wohnsitzwechsel seit 1. April 2019 pauschal 811 Euro (zuvor 787 Euro) geltend machen, bei zusammen Veranlagten sind es 1622 Euro (zuvor 1574 Euro). Pro Kind erhöht sich die Umzugspauschale um 357 Euro (zuvor 347 Euro). Höhere Umzugskosten sind mittels Nachweises unbarer Zahlungen absetzbar.

▶ Anlage N , Zeile 45

Wegeunfall: Wer auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 2019 einen Unfall hatte, kann seine Gesundheitsausgaben für die Heilung von erlittenen Verletzungen in der Steuererklärung gesondert absetzen. Solche selbst getragenen Ausgaben werden nicht von der Entfernungspauschale (30 Cent pro Kilometer) erfasst, urteilte kürzlich der Bundesfinanzhof (Az. VI R 8/18).

▶ Anlage N, Z. 46-48

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