Testament: So vererben Sie richtig
Ein gut gemachter letzter Wille erspart Ärger und Steuern. €uro am Sonntag erklärt, was zu tun ist.
von Brigitte Watermann, Euro am Sonntag
Helmut Kohl war erst seit Kurzem Bundeskanzler, als der Rechtsstreit begann. Seit 1983, also seit unfassbaren 34 Jahren, beharken sich zwei Nachkommen des Gründers des Versicherers Arag ums Erbe. Streitpunkt ist das Testament ihres Vaters. Der hatte verfügt, dass seine Anteile in einer Hand bleiben und seinem Sohn vermacht werden sollen. Die jüngere Schwester sollte einen finanziellen Ausgleich bekommen.
Doch um die Frage, wie hoch der Ausgleich sein sollte, kam es nach dem Tod des Vaters 1972 zum Streit, zehn Jahre zunächst familienintern. Dann folgte die Klage beim Landgericht Düsseldorf. Mehrere Gutachten wurden eingeholt, zwischenzeitlich ruhte der Prozess neun Jahre lang. Mittlerweile ist er wieder aufgenommen, aber ein Ende ist nicht in Sicht.
Solch ein langer Erbstreit ist bundesweit wohl einmalig. Doch immerhin jeder Fünfte, der in Deutschland geerbt hat, erlebte nach einer Umfrage des Allensbach-Instituts von 2015 bereits eine Auseinandersetzung um den Nachlass. Das Konfliktpotenzial dürfte eher noch steigen. Schließlich gibt es immer mehr Patchworkfamilien oder Paare ohne Trauschein, außerdem werden immer mehr Immobilien vererbt.
Erbengemeinschaft vermeiden
Umso vernünftiger wäre es, sich frühzeitig Gedanken über dieses Thema zu machen. Jedoch weiß Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V.: "Viele Vermögensinhaber haben kein eigenes Testament, und falls doch, ist dies häufig unwirksam oder falsch gestaltet." Viele Menschen vertrauten darauf, dass im Todesfall das gesetzliche Erbrecht schon alles regeln wird.
Doch kommt es hart auf hart, erbt womöglich jemand Unerwünschtes, und ein eigentlich gewünschter Erbe - etwa der Partner ohne Trauschein - steht im Regen. Wenn jemand zu Lebzeiten keine Regelung getroffen hat, entsteht oft eine Erbengemeinschaft. Ob das immer im Sinne des Verstorbenen ist, darf bezweifelt werden. Denn die Erben dürfen nur gemeinsam über das Vermögen verfügen, Streit ist programmiert.
Besser ist es deshalb, beizeiten seinen Nachlass in Form eines letzten Willens zu regeln. Anders als Partner ohne Trauschein können Ehepaare und Verpartnerte auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Seine Erben kann man darin frei bestimmen - und auch von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Man muss aber berücksichtigen, dass eventuell nicht bedachte Kinder oder Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn sie per gesetzlicher Erbfolge eigentlich zu Erben berufen gewesen wären. "Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils", stellt Dominik Hüren, Sprecher der Bundesnotarkammer, klar.
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Zahlungsanspruch gegenüber den Erben. Das wird zum Problem etwa, wenn der Nachlass großteils aus nichtliquidem Vermögen wie Immobilien besteht. Dann kann der Erbe gezwungen sein, den Nachlass zu verkaufen.
Klar ist: Je größer und vielschichtiger das Vermögen, desto wichtiger ist es, per Testament wohldurchdachte Regelungen zu treffen. Dann können gerade auch wohlhabende Familien die Erbschaftsteuerfreibeträge (siehe pdf-Tabellen) für Ehegatten, Kinder und Enkel steueroptimal nutzen.
Nach deutschem Recht greifen nur wenige Formvorschriften für die Niederschrift des letzten Willens. Man muss weder Zeugen hinzuziehen noch es zwingend von einem Notar beurkunden lassen. Ganz wichtig: Auf dem Computer tippen und unterschreiben reicht nicht. "Ein Testament ist nur dann formgültig, wenn es handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Die Unterschrift sollte möglichst auf jeder Seite erfolgen, um spätere Fälschungen zu erschweren", empfiehlt das Vorsorge-Handbuch der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Orts- und Datumsangabe dürfen auch nicht fehlen.
Solch ein Privattestament ist bequem und zunächst einmal kostengünstig, kann aber gravierende Nachteile bergen: Gerade wenn man sich nicht fachkundig beraten ließ, etwa von einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Erbrecht oder gleich von einem Notar, kann es juristisch und steuerlich äußerst ungeschickt gestaltet, widersprüchlich oder im schlimmsten Fall ungültig sein. War der Erblasser beim Abfassen schon ziemlich betagt, ist die Gefahr größer, dass das Testament angefochten werden kann.
Vieles spricht also für ein notarielles Testament. Das kostet zwar Gebühren, die sich nach dem Vermögen des Verfassers richten (bei 50.000 Euro werden 165 Euro Gebühr fällig, bei größeren Summen ist die Gebühr im Verhältnis geringer). Doch ist fachkundige Beratung inbegriffen: Der Notar erfragt Bedürfnisse und Wünsche des Erblassers und informiert über Gestaltungsmöglichkeiten und deren Folgen. Darauf aufbauend formuliert er den letzten Willen gesetzeskonform und rechtssicher. Auch die nötige Geschäfts- respektive Testierfähigkeit des Erblassers klärt er. Spätere Konflikte über die Wirksamkeit des Testaments werden auf diese Weise vermieden.
Amtlich verwahrt
Notarielle Testamente werden in die besondere amtliche Verwahrung gebracht und beim Zentralen Testamentsregister (testamentsregister.de) registriert. So werden sie im Erbfall rasch gefunden und vom Nachlassgericht eröffnet. Weiterer Vorteil: Ein notarielles Testament macht einen Erbschein, der oft sogar deutlich höhere Kosten verursacht, grundsätzlich entbehrlich.
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer (pdf)
Steuersätze bei Erbschaften (pdf)
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