Welche Leistungen erhalten EU-Rentner in Deutschland?
13.11.16 14:00 Uhr
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Finanz- und Versicherungsthemen.
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von Maren Lohrer, €uro am Sonntag
Meine Eltern sind aus Frankreich nach Köln gezogen, da sie in meiner Nähe sein wollten. Mein Vater ist 84 Jahre alt und an Alzheimer erkrankt. Er bezieht ausschließlich Rente aus Frankreich. Meine Mutter bezieht keine eigene Rente. Ich habe die beiden anhand des für diese Fälle nötigen Vordrucks PD S1 bei der deutschen Krankenkasse DAK angemeldet. Haben sie nun auch ein Anrecht auf Leistungen der Pflegeversicherung?
€uro am Sonntag: Laut der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) haben Sie für Ihre Eltern alles richtig gemacht. Wenn Rentner ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, bleibt die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass im neuen Wohnstaat kein eigener Leistungsanspruch besteht (etwa aufgrund einer Beschäftigung oder eines Rentenbezugs).
Ihre Eltern haben keinen eigenen Anspruch nach deutschem Recht. Es war also richtig, Ihre Eltern anhand des Vordrucks PD S1 bei einer deutschen Krankenkasse einschreiben zu lassen. Sie erhalten damit Sachleistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit wie ein Versicherter der DAK. Diese wird die entstandenen Kosten dem französischen Träger in Rechnung stellen. Der Anspruch auf Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit (etwa durch einen ambulanten Pflegedienst) besteht erst nach der Feststellung einer Pflegestufe durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung MDK. Dafür sind keine Vorversicherungszeiten in der deutschen Pflegeversicherung notwendig.
Geldleistungen richten sich dagegen nach dem Recht des französischen Trägers. Ihre Eltern haben daher keinen Anspruch auf deutsches Pflegegeld. Nach unseren Informationen kennt das französische Recht allerdings keine exportierbaren Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit.
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