Steuern: Wer zahlt die Schenkungsteuer?
14.11.17 17:30 Uhr
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
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von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag
Ich bin kinderlos, habe keinen engen Angehörigen mehr. Deshalb unterstützte ich den Sohn meines besten Freundes demnächst beim Kauf eines Eigenheims mit einem größeren Geldbetrag, der über die Freigrenze von 20.000 Euro hinausgeht. Wir haben formlos verabredet, dass er als Begünstigter im Gegenzug die fällige Schenkungsteuer übernimmt. Kann das Finanzamt diese Abgabe dennoch auch von mir als Schenker einfordern?
€uro am Sonntag: In der Regel adressieren Finanzämter Schenkungsteuerbescheide ausschließlich an den Beschenkten (die Schenkungsteuersätze finden Sie in der aktuellen Ausgabe von €uro am Sonntag, Nummer 45/2017, auf den Seiten 72 und 73). Rechtlich haben die Sachbearbeiter aber einen Ermessensspielraum. Denn nach den Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sind Schenker und Beschenkte sogenannte Gesamtschuldner der fälligen Abgabe. Demnach hat die Finanzverwaltung grundsätzlich die Wahl, von wem sie die Schenkungsteuer einfordert. Dies bedeutet aber auch, dass ein Fehler bei der Festsetzung der Schenkungsteuer beim Beschenkten durch eine weitere Steuerfestsetzung beim Schenker korrigiert werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat mit einer neuen Entscheidung klargestellt, dass der Fiskus für den Fall, dass er die Schenkungsteuer gegen den Beschenkten zu niedrig angesetzt hat, den Schenker für die Differenz zur rechtmäßig festzusetzenden Schenkungsteuer in Anspruch nehmen darf (Az. II R 31/15).
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