Steuern: Was muss ich bei den neuen Regeln für Fonds beachten?
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
von Brigitte Watermann, €uro am Sonntag
Die neuen Regeln bei der Fondsbesteuerung sorgen noch immer für Verunsicherung. So ist manchen Anlegern nicht klar, dass die Grundregeln der Abgeltungsteuer (in aller Kürze: pauschal 25 Prozent auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne) weiterhin gelten. Für Fonds wurden daneben spezielle Steuerregeln geschaffen, die zusätzlich greifen. Seit 2018 sind auf Fondsebene 15 Prozent Steuern auf bestimmte Erträge fällig, bevor sie an die Anleger weitergereicht werden. Im Gegenzug erhalten Anleger Teilfreistellungen auf die Abgeltungsteuer eingeräumt.
Außerdem wurde der Bestandsschutz für sogenannte Altfonds-Anteile gekappt, die bis Ende 2008, also vor dem Start der Abgeltungsteuer, gekauft wurden. Bis Ende 2017 aufgelaufene Kursgewinne bleiben dauerhaft steuerfrei. Kursgewinne, die auf Altfonds ab 2018 neu entstehen, sind bei Verkauf jedoch nur noch bis zu einem Freibetrag von 100 000 Euro pro Person steuerfrei. Doch wer im Januar 2018 Fondsanteile verkauft hat, erlebte womöglich Überraschendes. Hier wichtige Fragen und Antworten:
In meiner Online-Depotübersicht finde ich seit diesem Jahr andere Einstandskurse als früher. Warum?
€uro am Sonntag: Das liegt am neuen Steuerregime. Dafür mussten die Banken zum Beispiel ermitteln, welche Kursgewinne bei Altfonds bis Ende 2017 aufgelaufen sind. Dazu wurden sämtliche Fondsanteile in Kundendepots per Jahresende als fiktiv veräußert und zum Jahresbeginn als neu angeschafft eingestuft. Die entsprechenden Kursdaten speichern die Banken. In der Online- Depotübersicht Ihrer Bank tauchen daher bei Fonds nun die Einstandskurse vom 1. Januar 2018 auf - und damit auch die Performancedaten seit diesem Termin. Doch keine Sorge: Die alten, echten Anschaffungsdaten sind nicht verschwunden, sondern gespeichert. Sie werden für die Endabrechnung mit dem Fiskus bei Verkauf ja noch benötigt. Manche Institute haben ihren Kunden per Jahresende auch eine Übersicht mit den alten, echten Anschaffungswerten gegeben.
Ich habe im Januar mehrere Fonds verkauft. Warum wurden die Abrechnungen bald wieder korrigiert?
€uro am Sonntag: Die Banken haben sich bei der Abrechnung in der Regel nicht vertan. Um den Wechsel im Steuerregime zu bewerkstelligen, mussten Fonds, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben, ein sogenanntes Rumpfgeschäftsjahr bilden. Sie mussten Erträge, die steuerlich noch dem Jahr 2017 zuzuordnen waren, von neuen Erträgen abgrenzen. Bei den Datenlieferungen kam es aber vor allem bei Auslandsfonds teilweise zu Verzögerungen. Daher mussten die Banken bei Verkäufen kurz nach dem Jahreswechsel mitunter auf verschiedene Schätzwerte zurückgreifen, um die Geschäfte abzurechnen. Sobald die Banken Korrekturen gemeldet bekamen, haben sie die Abrechnungen in aller Regel korrigiert.
Ich habe gehört, dass bei thesaurierenden Fonds, die Erträge sofort wieder anlegen, künftig eine sogenannte Vorabpauschale versteuert wird. Worauf muss ich achten?
€uro am Sonntag: Über die Versteuerung von Vorabpauschalen will der Fiskus sicherstellen, dass Anleger auch bei Fonds, die Erträge thesaurieren, einen Mindestbetrag versteuern. Für die Vorabpauschalen gelten die gleichen Teilfreistellungen wie bei der Besteuerung von Ausschüttungen. Anfang 2019 wird also erstmals für 2018 auf diese Fonds eine Vorabpauschale besteuert. Sie läuft in den zum Jahreswechsel noch frischen Sparerpauschbetrag von 801 Euro hinein - erst wenn die zu versteuernde Vorabpauschale also mehr als 801 Euro beträgt, käme es am Jahresbeginn schon zu einem Steuerabzug. Kunden mit hohen zu erwartenden Erträgen müssen aber aufpassen: Fällige Steuern werden vom Kundenkonto des Anlegers abgebucht - womöglich wird Ihr Dispokredit beansprucht. Beim Verkauf von ETFs werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet. So wird sichergestellt, dass der Anleger nicht doppelt besteuert wird.
Ich möchte nicht, dass ich bei der Abbuchung der Vorabpauschale auf meinem Depotverrechnungskonto ins Minus rutsche. Was kann ich tun?
€uro am Sonntag: Sie dürfen der Vorgehensweise widersprechen, dass Ihr Dispo in Anspruch genommen wird. Doch wenn die Bank die nötige Steuer nicht abführen kann, muss sie das dem Finanzamt melden. Denn der Anleger ist in diesem Fall seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Sie müssen dann die Vorabpauschale über Ihre Einkommensteuererklärung versteuern, was wiederum mehr Arbeit macht. "Vergessen" fällt sofort auf.
Sie Fragen - wir antworten
So erreichen Sie die Redaktion: Fax: 089/272 64-189;
E-Mail: redaktion@eurams.de;
Oder per Post: €uro am Sonntag, "Leserfragen", Bayerstraße 71-73, 80335 München
________________________
Weitere News
Bildquellen: Sergey Nivens / Shutterstock.com, filmfoto / Shutterstock.com