Steuern: Wann gilt das Ausbuchen wertloser Aktien als Verkauf?
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
von Kerstin Kramer, Euro am Sonntag
€uro am Sonntag:
Vor längerer Zeit hatte ich Aktien von Dalian Wanda (ISIN: US 234 48P 106 6) gekauft. Leider wird der Titel nicht mehr an der Börse gehandelt. So kann ich, wie es scheint, meine Aktien nun nicht mehr auf regulärem Weg verkaufen. Eine Mail an das Investor-Relations-Team von Dalian Wanda, was nun zu tun sei, blieb leider unbeantwortet. Mein Broker sagt, dass die Aktien aus meinem Depot wertlos gestrichen werden können. Allerdings ist fraglich, ob und wie ich dann den Verlust zumindest steuerlich geltend machen kann. Haben Sie eine Lösungsidee hierfür? Oder gibt es eine aktuelle Rechtsprechung, die eine Anerkennung des steuerlichen Verlusts bei einer Ausbuchung aus dem Depot absichert?
Sie können mit Verweis darauf Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Alternativ können Sie versuchen, Ihre Aktien an einen fremden Dritten zu verkaufen. Ein Urteil des Finanzgerichts München (Az. 7 K 1888/16) besagt, dass Verluste aus wertlosen Aktien, die auf einen fremden Dritten übertragen werden, mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen. Dagegen hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 9/17). Will das Finanzamt die Verluste aus dem Verkauf nicht anerkennen, können Sie auch hier Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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