Steuern: Sind Gebühren für Müll und Abwasser absetzbar?
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
In der Einkommensteuererklärung für 2021 habe
ich die von meiner Gemeinde erhobenen Abgaben
für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für
die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe
Dienstleistungen geltend gemacht. Mein Finanzamt weigert sich jedoch, die nachweislich gezahlten Gebühren steuermindernd zu berücksichtigen. Sind rechtliche Schritte gegen den ablehnenden Steuerbescheid Erfolg versprechend?
€URO AM SONNTAG: Das Finanzgericht Münster hat in einem ähnlich liegenden Fall die Klage einer Hausbesitzerin abgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen (Az. 6 K 1946/21). Denn die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt.
Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben deckten gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen. Vielmehr handle es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden. Darüber hinaus erbringe die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nicht im "Haushalt" der Klägerin, befanden die Richter.
Endgültig entscheiden wird erst der Bundesfinanzhof, bei dem die Revision (Az. VI R 8/22) anhängig ist. Vergleichbar Betroffene können unter Hinweis auf diese Musterklage Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
Grundsätzlich gilt: Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bei unbarer Zahlung zu 20 Prozent (maximal 4.000 Euro) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Neben Ausgaben für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Gehwegreinigung entlang der Immobilie, Au-pairs und Hausmeister werden auch Kosten für Dichtheitsprüfungen von Leitungen anerkannt.
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