Steuer: Wie kann ich Kosten für Carsharing absetzen?
01.03.18 17:30 Uhr
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
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von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag
Ich wohne in einer Großstadt und verzichte seit zwei Jahren auf ein eigenes Autor. Stattdessen nutze ich für private und berufliche Autofahrten Carsharing-Angebote, mit denen ich flexibel auf ein Fahrzeug zurückgreifen kann. Wie kann ich die Kosten optimal von der Steuer absetzen?
€uro am Sonntag: In mehr als 600 deutschen Städten gibt es mittlerweile Carsharing-Angebote. Unternimmt ein Arbeitnehmer mit einem Carsharing-Fahrzeug beruflich veranlasste Fahrten, deren Kosten der Arbeitgeber nicht erstattet, muss der Fiskus die Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigen. Abzugsfähig sind entweder die Reisekostenpauschale (30 Cent pro gefahrenem Kilometer) oder die - in der Regel höheren - tatsächlichen Ausgaben. Arbeitnehmer sollten deshalb alle Tank- und Parkbelege sowie Quittungen über gezahlte Service- und Anmeldegebühren sammeln und diese später in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Dabei sind private von beruflichen Carsharing- Fahrten strikt zu trennen; nur Letztere sind absetzbar. Um den Nachweis gegenüber dem Finanzamt zu vereinfachen, sollten Carsharing-Kunden daher zwei getrennte Konten einrichten. Manche Dienstleister bieten auch die Möglichkeit, vor Fahrtantritt eine der Optionen "Dienstliche Fahrt" oder "Private Fahrt" zu wählen. Alternativ können Berufstätige ein Fahrtenbuch führen, in dem sie jede Fahrt einzeln dokumentieren. Was ebenfalls zu beachten ist: Bei der Fahrt zur Arbeit sind Carsharing-Nutzer steuerlich nicht besser gestellt als klassische Autopendler. Sie können für die einfache werktägliche Fahrtstrecke zu ihrer Arbeitsstätte 30 Cent je Entfernungskilometer absetzen - auch wenn die tatsächlichen Kosten höher sind.
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