Steuer: Ist der Antrag auf Verlustbescheinigung widerrufbar?
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von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag
Ich wollte bei meiner Depotbank Anfang Dezember 2017 eine Steuerbescheinigung beantragen, habe aber aus Versehen im Onlineverfahren eine Verlustbescheinigung angefordert. Das habe ich erst jetzt bemerkt - als meine Bank die Übertragung des Verlusttopfes aus dem Vorjahr bei der Realisierung eines Kurgewinns aus einen Aktienverkauf nicht berücksichtigt hat. Sie will nun die Rücknahme meines Antrags nach einer Verlustbescheinigung nicht mehr rückgängig machen,
da dieses Ansinnen unwiderruflich sei. Ist das rechtens - und wie kann ich die ungewollt bescheinigten Verluste jetzt noch verrechnen?
€uro am Sonntag: Ihre Bank weigert sich zu Recht, die Ausstellung der Verlustbescheinigung rückgängig zu machen. Depotführende Stellen dürfen realisierte Gewinne aus Aktiengeschäften nur so lange mit Verlusten aus dem entsprechenden Topf verrechnen, bis Kunden einen Verlustbescheinigung beantragen. Ob dies bewusst oder irrtümlich geschieht, spielt in dem Zusammenhang keine Rolle: Depotbanken sind ab diesem Zeitpunkt nicht länger die "Zahlstellen des Fiskus".
Die bescheinigten Miese sind jedoch aus steuerlicher Sicht nicht verloren: Um diese Verluste geltend zu machen, müssen Bankkunden die Verlustbescheinigung zusammen mit der Steuererklärung (Anlage KAP) einreichen. So können Sie ihre realisierten Verluste weiterhin mit Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart verrechnen.
Grundsätzlich gilt: Wer Depots bei mehreren Banken hat und im laufenden Jahr Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen verrechnen will, muss dies in der späteren Steuererklärung beantragen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Verlustbescheinigung, die bis zum 15. Dezember bei der Bank beantragt werden muss. Das Gleiche gilt für die depotübergreifende Verlustverrechnung zwischen zusammen veranlagten Partnern.
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