Schwiegerkinder: Darf man Schenkungen zurückfordern?
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
von Sabine Hildebrandt-Wockel, Euro am Sonntag
Unsere Tochter und ihr Mann bauen, und wir würden sie gerne mit einer größeren Summe unterstützen. Doch wir fragen uns, was passiert, wenn es irgendwann zu einer Trennung kommt. Können wir das Geld dann zurückfordern?
Euro am Sonntag Wie so oft bei juristischen Dingen ist diese Frage nicht einfach mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Entscheidend ist, wie die Schenkung konkret vonstatten geht. Grundsätzlich, so urteilte 2019 der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 107/16), kann eine Rückforderung bei einer Trennung durchaus mit dem Wegfall der sogenannten Geschäftsgrundlage begründet werden. Denn schließlich wollen Sie ja in eine gemeinsame Zukunft des Paares investieren.
Allerdings muss im Einzelfall immer eine Interessenabwägung vorgenommen werden, erläutert Maximilian Kleyboldt, Vorstandsmitglied im Financial Planning Standards Board Deutschland. Entscheidend sind dann beispielsweise die Ehedauer, aber auch Ihre finanziellen Verhältnisse. Um hier keinen Interpretationsraum zuzulassen, rät der Experte dazu, neben der Überweisung mit konkretem Verwendungszweck immer auch einen Schenkungsvertrag abzuschließen, in dem eine Mindestdauer der Ehe oder mögliche Rückzahlungsgründe fixiert werden. Es gibt aber auch noch weitere Möglichkeiten: beispielsweise das Geld von vornherein nicht dem Ehepaar, sondern nur Ihrer Tochter zukommen zu lassen.
Eine solche Zuwendung wird dann im Zuge einer eventuellen Scheidung nicht beim Zugewinnausgleich berücksichtigt und kann darüber hinaus auch steuerlich günstiger sein (der Freibetrag für das Schwiegerkind beträgt nur 20.000 Euro). Oder Sie geben den Teil für den Schwiegersohn nur als Darlehen aus - das im Trennungsfall zurückgezahlt werden muss. Hier wäre dann ein konventioneller Darlehensvertrag nötig.
___________________________________
Weitere News
Bildquellen: Romolo Tavani/iStock, Kzenon/Fotolia