Schwarze Konten in Österreich: Wann werden Daten gemeldet?
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Finanz- und Versicherungsthemen.
von Redaktion €uro am Sonntag und Steuerberater Anton-Rudolf Götzenberger
In der Ausgabe 43/2016 hatte €uro am Sonntag über den automatischen Informationsaustausch von Bankkundendaten berichtet, der dieses Jahr mit zunächst 55 Ländern startet und ab 2018 auch in Österreich greift. Die Redaktion haben viele Zuschriften zum Thema "Schwarzgeld in Österreich" erreicht. Steuerberater Anton-Rudolf Götzenberger aus Rosenheim, der Spezialist für Selbstanzeigen ist, beantwortet vier Leserfragen.
Sie haben geschrieben, dass Österreich Kundendaten bei Guthaben von umgerechnet weniger als einer Million Dollar erst ab 2019 meldet. Ich habe von der Volksbank Kufstein ein Schreiben erhalten, wonach Daten bereits seit 30. September 2016 gemeldet werden. Welcher Stichtag ist relevant?
Anton-Rudolf Götzenberger: Österreichische Banken stellen seit dem 30. September 2016 alle Daten zusammen, die nach dem "Gemeinsamer-Meldestandard-Gesetz" (GMSG) weiterzugeben sind. Dieser Stichtag gilt aber nur für Konten, die ab Oktober 2016 eröffnet wurden. Die Meldepflicht bei Neukonten gilt erstmals für das vierte Quartal 2016 - die Daten müssen bis spätestens 30. September 2017 weitergeleitet werden. Für Bestandskonten, die zuvor eröffnet wurden, sind dagegen andere Stichtage maßgeblich: Bei Konten, Depots und Lebensversicherungen mit über einer Million Dollar Guthaben meldet Österreich erstmals zum 30. September 2018, bei weniger als einer Million erstmals zum 30. September 2019. Stichtag für die Wertermittlung der Guthaben war in beiden Fällen aber wieder bereits der 30. September 2016.
Ich habe im Sommer 2016 mein Depot bei einer österreichischen Bank aufgelöst, ein weiteres Konto plane ich dort Ende März zu liquidieren. Erfolgt in beiden Fällen eine Meldung nach GMSG - mit der Folge, dass der deutsche Fiskus bald auf meine Kontendaten aus diesen Anlagen zugreifen kann?
Wenn das aufgelöste Depot vor dem 30. September 2016 eröffnet wurde und somit kein Neukonto ist, besteht für österreichische Finanzbehörden keine Meldepflicht nach GMSG. Allerdings waren 2016 Bargeldabhebungen in Österreich von mehr als 50 000 Euro nach dem dortigen Kapitalabfluss-Meldegesetz meldepflichtig. Denkbar ist aber auch, dass Österreich diese Meldedaten dem deutschen Fiskus auf Anfrage weiterleitet. Auflösungen von österreichischen Konten und Depots in diesem Jahr fallen in jedem Fall unter das GMSG - mit den beschriebenen Folgen für in Deutschland steuerpflichtige Anleger.
Welche konkreten Daten wird Österreich melden?
Die Meldepflichten umfassen persönliche Daten wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer oder Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer sowie den Namen des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -wert. Bei Lebensversicherungen wird neben der Policennummer der Barwert oder Rückkaufwert gemeldet. Zusätzliche Meldepflichten bestehen für Verwahrkonten, Einlagenkonten und sonstige Konten. Hier müssen die Erträge von Zinsen und Dividenden sowie andere Einkünfte gemeldet werden, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt werden. Auch Erlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen sind meldepflichtig. Gemeldet werden die Erlöse in einer Summe - aber keine einzelnen Transaktionen.
Was ist zu beachten, wenn man für unversteuerte Österreich-Anlagen jetzt Selbstanzeige erstattet?
Wer 2017 eine Selbstanzeige einreicht, hat mindestens den Zeitraum bis 2007 nachzuerklären, also zehn Kalenderjahre. Darüber hinaus ist die besteuerungsrechtliche Verjährung zu prüfen. Wer die Steuererklärung für 2006 im Jahr 2007 abgegeben hat, muss auch noch 2006 nacherklären. Denn die Verjährung für 2006 endet erst am 31. Dezember 2017. Es gibt zahlreiche Fallstricke bei Abgabe einer Selbstanzeige: Die bloße Übernahme der Erträge aus den Erträgnisaufstellungen der Banken reicht im Regelfall nicht aus. Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige tritt überdies nur ein, wenn die Angaben des Steuerpflichtigen vollständig sind - und der Fiskus auf dieser Basis korrekt veranlagen kann.
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