Reiserecht: Kann ich wegen Coronaviren meine Reise stornieren?
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von Felix Petruschke, Euro am Sonntag
€uro am Sonntag:
Ich habe mit meiner Familie für März einen Urlaub in Italien gebucht. Nun lesen wir jeden Tag neue Meldungen darüber, wie sich das Coronavirus ausbreitet. In Europa scheint ausgerechnet vor allem Italien betroffen zu sein. Zwar wollen wir nicht explizit in die gesperrten Gebiete reisen, aber wir haben trotzdem Angst, uns anzustecken. Können wir unseren Urlaub noch umbuchen oder unsere Hotels kostenfrei stornieren?
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann kostenfrei zurücktreten, wenn die Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort nicht durchgeführt werden kann. Dies kann ein Einreiseverbot sein oder auch der Umstand, dass Züge nicht mehr fahren. Auch wenn ein wesentlicher Teil der Pauschalreiseleistung nicht erbracht werden kann (zum Beispiel weil der Karneval in Venedig abgebrochen wurde), kann man kostenfrei zurücktreten. Schadenersatz werden Kunden wegen der besonderen Umstände (höhere Gewalt) aber nicht erhalten.
Wer dagegen als Individualreisender unterwegs ist, kann nur Einzelleistungen stornieren, wenn diese nicht verfügbar sind. Beispielsweise wenn das gebuchte Hotel in einer der erklärten Sperrzonen liegt oder ein Flughafen oder Bahnhof nicht angesteuert werden kann. Ansonsten müssen Urlauber mit ihren Vertragspartnern vor Ort verhandeln und auf Kulanz hoffen.
Die italienischen Bahnunternehmen beispielsweise kommen ihren Kunden entgegen: Trenitalia will nach eigenen Angaben Zugfahrten unabhängig vom Tarif komplett erstatten, wenn Reisen wegen des Coronavirus abgesagt werden. Auch die Lufthansa versichert ihren Passagieren, dass sie kostenfrei umbuchen oder stornieren dürfen, falls sie ihre Reise wegen geänderter Einreisebestimmungen aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus nicht antreten können.
Ganz eindeutig verhält es sich, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für eine bestimmte Region ausspricht: Dann müssen die Reiseveranstalter bei einer Stornierung den Preis für die gesamte Reise erstatten. Allerdings nur für den Zeitraum, in dem die Warnung gilt. Bislang warnt das Auswärtige Amt aber nur vor Reisen in Teile der chinesischen Provinz Hubei. Für europäische Länder gibt es eine solche Warnung noch nicht.
"Allein die Angst vor einer Reise begründet noch keinen Erstattungsanspruch", erklärt Annabel Oelmann von der Verbraucherzentrale Bremen. Ähnlich sieht es bei Reiserücktrittsversicherungen aus: Eine solche zahlt nur, wenn der Kunde bereits vor Urlaubsantritt erkrankt. Wer unterwegs Symptome bekommt, bräuchte eine Reiseabbruchversicherung - diese empfiehlt sich jedoch nur bei teureren Reisen.
Noch ein Hinweis: Eine Auslandskrankenversicherung sollten nicht nur gesetzlich Versicherte abschließen, sondern ausdrücklich auch Privatversicherte. Der Grund: Bei ihnen sind die Kosten für einen Rücktransport meist nicht abgedeckt.
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