Recht auf Sondernutzung: Was darf ich im Garten tun?
26.11.17 14:00 Uhr
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von Martin Reim, €uro am Sonntag
Zu meiner Eigentumswohnung gehört ein vorgelagerter Gartenbereich. Hieran wurde in der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht begründet. Was darf ich in meinem Garten tun?
€uro am Sonntag: "Ein Eigentümer mit einem solchen Sondernutzungsrecht kann die übrigen Wohnungseigentümer vom Gebrauch ausschließen. Damit darf er jedoch den Gartenbereich nicht schrankenlos nutzen", sagt Georg Hopfensperger, Rechtsanwalt beim Haus- und Gundbesitzerverein München und Umgebung. Der Gartenbereich verbleibt nämlich im gemeinschaftlichen Eigentum. "Grundsätzlich gilt: Die übliche gärtnerische Gestaltung des Gartenbereichs wie Pflege, Rückschnitt und kleinere Anpflanzungen sind in der Regel zulässig. Alle weiteren Veränderungen darf der Eigentümer nur bei entsprechender Vereinbarung oder Vorliegen eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses durchführen."
Was heißt das konkret? Hopfensperger: "Zur gärtnerischen Gestaltung gehört beispielsweise das Anpflanzen von Hecken und Bäumen." Enthält die Gemeinschaftsordnung allerdings ein sogenanntes Pflanzverbot, so ist dieses uneingeschränkt zu beachten. Auch Hecken und Bäume mit Sichtschutzfunktion, die das Gesamtbild der Anlage prägen, dürfen nicht ohne Weiteres gefällt werden. Auf eigene Faust darf der Inhaber des Sondernutzungsrechts keine baulichen Veränderungen vornehmen, etwa das Aufstellen eines Gartenhauses oder Schaukelgerüsts. Auch die Errichtung einer Pergola oder einer Terrassenüberdachung ist nicht ohne Weiteres zulässig. Sogar das Anbringen einer mobilen Holzterrasse ist nach einem Urteil des Landgerichts München I (Az. 1 S 22070/14 WEG) nicht einfach so erlaubt, da diese auf Dauer angelegt ist, die Optik verändert und darüber hinaus auch eine andere, intensivere Nutzung der betroffenen Gartenfläche ermöglicht.
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