Aktien: Nachträglich absetzen?
07.02.17 17:30 Uhr
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Finanz- und Versicherungsthemen.
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von Markus Hinterberger, €uro am Sonntag
Ich würde gern Aktien, die wertlos aus meinem Depot ausgebucht wurden, nachträglich steuerlich geltend machen. Allerdings habe ich den Steuerbescheid für 2015 schon im Juli 2016 bekommen. Kann ich doch noch tätig werden?
€uro am Sonntag: Neben der Frage, ob die Ausbuchung der Aktien steuerlich zu berücksichtigen ist - der Bundesfinanzhof bejaht das (Az. IX R 57/13) -, ist zu beachten, dass die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid nur einen Monat beträgt, nachdem dieser ergangen ist. Sie können allerdings versuchen, mit Verweis auf "Änderung wegen neuer Tatsachen" den Verlust geltend zu machen, wenn sie das bisher ohne eigenes Verschulden versäumt haben.
Doch rät Rechtsanwalt und Steuerberater Stefan Thiem zur Vorsicht: "Wenn die Ihre Veranlagung noch einmal aufmachen, kann es sein, dass das Finanzamt auch seinerseits materielle Fehler findet und Sie unter Umständen noch etwas nachzahlen müssen."
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