Steuer-Tipps: Was Ihnen 2019 bares Geld bringt
Stefan Thiem, Rechtsanwalt und Steuerexperte, beantwortet die Fragen der €uro am Sonntag-Leser rund um alle steuerlichen Belange.
Steuern
Leserfrage: Was muss ich bei dieser Vorabpauschale beachten, mit der es Anleger von Investmentfonds Anfang 2019 zu tun bekommen?
Stefan Thiem: Sie meinen die pauschale Besteuerung, die der Fiskus bei Anlegern erstmals Anfang dieses Jahres vorgenommen hat. Das Finanzamt will mit dieser Methode sicherstellen, dass Investmentfonds, die 2018 gar keine oder kaum Erträge ausgeschüttet haben, aber womöglich ihre Überschüsse gleich neu angelegt (thesauriert) haben, eine pauschale Mindeststeuer zahlen. Sie sollten also dafür sorgen, dass fortan zu jedem Jahresanfang genug Geld auf Ihrem Girokonto ist, sodass Sie wegen dieser Vorabpauschale keine Überziehungszinsen zahlen müssen oder der Steuereinzug nicht erfolgen kann. Wenn Sie die Anteile an dem betreffenden Fonds später verkaufen, verrechnet die Depotbank die Vorabpauschale bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns. Sie werden also nicht doppelt besteuert. Aufpassen müssen Sie, wenn Ihre Depotbank nicht in Deutschland, sondern im Ausland ist. Dann wird von der Bank keine Vorabpauschale berechnet. Dringender Ratschlag in solchen Fällen: Geben Sie in Ihrer Steuererklärung an, dass Sie entsprechende Investmentfonds haben und erklären Sie die Vorabpauschale. Das dürfen Sie keinesfalls vergessen.
Ich habe 2008 Anteile an einem Mischfonds gekauft. Der lief viele Jahre gut, 2018 hat er über zehn Prozent Verlust gemacht. Wie werden die Gewinne aus den Vorjahren steuerlich behandelt, wenn ich meine Anteile jetzt verkaufe? Bei Ihren Anteilen an dem Mischfonds handelt es sich um sogenannte bestandsgeschützte Altanteile. Für diese ist im neuen Investmentsteuerrecht, das Anfang 2018 in Kraft getreten ist, der Bestandsschutz weggefallen. Das heißt, es wurde zum 31.12.2017 eine Veräußerung fingiert und zum 1.1.2018 ein neuer Erwerb. Wenn Sie die Anteile nun veräußern, wird der bis zum 31.12.2017 erzielte Gewinn steuerfrei gestellt. Der zehnprozentige Verlust von 2018 wird anders behandelt. Hier gibt es zunächst pro Person für Gewinne einen Freibetrag in Höhe von 100 000 Euro. Gewinne bleiben bis zum Verbrauch des Freibetrags steuerfrei. Verluste - wie in Ihrem Fall - erhöhen den Freibetrag wieder bis maximal 100 000 Euro. Der Verlust geht also quasi nicht verloren. Ein Tipp noch: Die Bank wird bei Gewinnen erst mal die Kapitalertragsteuer, den Soli und gegebenenfalls auch die Kirchensteuer einbehalten. Denken Sie daher daran, Ihren Freibetrag geltend zu machen, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben.
Ich interessiere mich für eine Kapitalanlage in Gold. Dabei neige ich dazu, in Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen anzulegen, mit denen ich einen Anspruch auf Goldlieferungen erwerbe. Was muss ich bei so einem Investment steuerlich beachten?
Beim klassischen Xetra-Gold ist es auf den ersten Blick steuerlich ganz einfach. Wenn Sie die Schuldverschreibung einlösen und Gold dafür erhalten, dann bleibt dieser Vorgang steuerfrei. Das wurde so vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. Februar 2018 (Az. IX R 33/17) bestätigt. Auch die Veräußerung nach Ablauf von einem Jahr ist steuerfrei, da hier noch die Spekulationsfrist greift. Kritisch sind derzeit die Fälle, in denen Sie die Wahl haben, sich einen Gewinn in Gold auszahlen zu lassen oder aber in Geld. Hier hat das Finanzgericht Berlin- Brandenburg am 15. März 2018 (Az. 13 K 13030/17) zu einem Fonds entschieden, die Gewinne in jedem Fall als zu versteuernde Kapitaleinkünfte einzustufen. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII R 15/18). Grundsätzlich empfiehlt es sich, vorab unter diesen Gesichtspunkten die Anlagebedingungen besonders gründlich anzuschauen.
Ein Freund von mir hat einen deutschen Pass, lebt und arbeitet aber in Österreich. Ich möchte ihm einen höheren Geldbetrag schenken. Ist mein Freund dann schenkungsteuerpflichtig?
Ja, in diesem Fall besteht in Deutschland eine Steuerpflicht. In Österreich fällt hingegen keine Schenkungsteuer an, denn Österreich hat diese vor Jahren abgeschafft. Der deutsche Staat will Schenkungsteuer, weil Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben und Ihr Freund die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und weniger als fünf Jahre im Ausland ist. Entweder Sie oder Ihr Freund können die Schenkungsteuer an das Finanzamt zahlen. Aber Achtung: Wenn Sie die Schenkungsteuer übernehmen, erhöht sich wiederum die Schenkungssumme. Das muss man im Blick haben, wenn es darum geht, Freibeträge zu nutzen und die Steuerlast insgesamt möglichst gering zu halten. Übrigens: Würde Ihr Freund nicht in Österreich leben, sondern in einem Land, das ebenfalls Schenkungsteuer erhebt, wäre noch zu klären, inwieweit diese ausländische Schenkungsteuer bei der deutschen Schenkungsteuer zu berücksichtigen wäre. Solche Fälle häufen sich generell, seit es immer selbstverständlicher geworden ist, dass die eigenen Kinder in der Weltgeschichte umherziehen und sich in fernen Ländern niederlassen.
In meinem Depot liegen ein paar Aktien, die wertlos geworden sind. Wie kann ich die entstandenen Verluste steuerlich realisieren?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu am 12. Juni 2018 (Az. VIII R 32/16) ein schönes Urteil gefällt, das die Möglichkeiten von Anlegern, solche Verluste steuerlich geltend zu machen, erweitert. In der Urteilsbegründung heißt es ausdrücklich, es handle sich auch dann um eine entgeltliche Anteilsübertragung, "wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung […] oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis […] übertragen werden". In dem vorliegenden Fall hatte ein Anleger seine wertlosen Aktien, für die er mal fast 6.000 Euro bezahlt hatte, für ein paar Euro an eine Sparkasse verkauft. Die Sparkasse stellte keine Verlustbescheinigung aus. Also machte der Anleger den Verlust in seiner Einkommensteuerklärung geltend. So weit, so gut. Das Finanzamt akzeptierte den Verlust jedoch nicht und warf dem Anleger vor, er habe mit dem Verkauf nur seine Steuerlast mindern wollen. Der Verkaufserlös habe nicht einmal höher gelegen als die Transaktionskosten, die die Sparkasse in Rechnung stellte. Der BFH sah das anders und stellte klar, dass eine Veräußerung unabhängig von der Höhe des erzielten Verkaufspreises steuerrelevant sei. Für Sie heißt das konkret: Erklären Sie die Verluste in Ihrer Steuererklärung und legen Sie gegebenenfalls Einspruch ein.
Nach der Trennung von meiner Frau muss ich Unterhalt für meine beiden minderjährigen Kinder zahlen. Kann ich die Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen?
Anders als die Unterhaltszahlungen an den früheren Partner sind die Zahlungen für die eigenen Kinder nicht abzugsfähig. Sie können generell nur den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld anrechnen lassen. Das Finanzamt prüft, welche der beiden Varianten für den Zahlenden günstiger ist. Zumeist werden Kinderfreibetrag oder Kindergeld jeweils zur Hälfte dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten zugeschlagen. Bei der Berechnung des Unterhalts - meist nach der Düsseldorfer Tabelle - können Sie in der Regel das halbe Kindergeld anrechnen lassen.
Das sind die Steuertipps von Stefan Thiem (PDF)
Kurzvita
Experte in Steuerfragen
Stefan Thiem: Der 48-jährige Rechtsanwalt und Steuerberater ist seit zwölf Jahren im Münchner Büro der Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei Ebner Stolz tätig, die bundesweit aktiv ist. Seit 2008 hat Thiem dort die Position eines Prokuristen inne.
______________________________
Weitere News
Bildquellen: filmfoto / Shutterstock.com