Fluggastentschädigung auch bei unerwarteten technischen Problemen
Für stark verspätete Flüge muss die Fluggesellschaft auch dann eine Entschädigung zahlen, wenn unerwartete technische Probleme zu der Verspätung geführt haben.
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Ausnahmen gibt es nur bei Ursachen, auf die die Fluggesellschaft letztlich keinen Einfluss hat, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C-257/14)
Bei annullierten oder stark verspäteten Flügen steht den Fluggästen nach EU-Recht eine sogenannte Ausgleichszahlung zu. Je nach Entfernung liegt diese bei 250 bis 600 Euro. Die Fluggesellschaften sind davon befreit, wenn die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht.
Im Streitfall flog eine Frau mit der niederländischen Fluggesellschaft KLM von der ecuadorianischen Hauptstadt Quito nach Amsterdam. Bei der Landung hatte der Flug 29 Stunden Verspätung. Eine Entschädigung wollte KLM dennoch nicht zahlen. Ursache seien Defekte zweier Bauteile gewesen, darunter der Kraftstoffpumpe. Beide Teile seien in Quito nicht verfügbar gewesen und daher aus Amsterdam eingeflogen worden. Da die Teile ihre durchschnittliche Lebensdauer noch nicht überschritten hätten, sei dies nicht absehbar gewesen.
Wie nun der EuGH betonte, gehörten technische Probleme beim Betrieb eines Flugzeugs schlicht zum Alltag. Kein Flugzeugteil habe eine unbegrenzte Lebensdauer. Auch möglicherweise unerwartete vorzeitige Schäden seien daher keine "außergewöhnlichen Umstände", die die Fluggesellschaften von der Ausgleichszahlung befreien. Es sei ihre Aufgabe, dies bei der Wartung zu berücksichtigen.
Ausnahmen gebe es nur bei einer Ursache, die außerhalb der normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft liegt, und von ihr "tatsächlich nicht zu beherrschen ist". Als Beispiele nannten die Luxemburger Richter Sabotage und Terrorismus oder unerwartete Hinweise auf sicherheitsrelevante Mängel durch die Flugaufsicht oder den Hersteller.
LUXEMBURG (AFP)
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Bildquellen: Markus Gann / Shutterstock.com, Konstantin Sutyagin / Shutterstock.com
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