Garagenverordnung: Unerlaubte Nutzung kann zur Kündigung führen
Die eigene Garage kann frei gestaltet und genutzt werden - oder nicht? Tatsächlich haben viele Bundesländer Vorschriften, die es beim Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen einzuhalten gilt.
Zulässige Nutzung
Laut Juristen des ADAC hat eine Garage einen Zweck: das Abstellen des Kraftfahrzeugs. Die Baugenehmigung für eine Garage beinhalte demnach lediglich diesen Zweck. Die Nutzung der Garage als Büro oder Abstellkammer sei also nicht gestattet. Auch muss dabei die Anzahl der Stellplätze beachtet werden. So dürfe eine Einzelgarage lediglich einen Stellplatz bieten, eine Doppelgarage zwei und so weiter.
Zusätzlich zum Fahrzeug sei es außerdem erlaubt, Autozubehör zu lagern. Darunter seien Reifen, Dachboxen, Wagenheber, Betriebsstoffe (beispielsweise Frostschutzmittel) und sogar in begrenztem Umfang Kraftstoff subsumiert. Besonders beim Kraftstoff ist die erlaubte Menge jedoch abhängig vom jeweiligen Bundesland. Die bayerische Garagenverordnung genehmigt bei Garagen bis zu 100 Quadratmetern eine Menge von bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dafür vorgesehenen Behältern.
Unzulässige Nutzung
Auf keinen Fall gestattet sei die dauerhafte Nutzung als Büro, Gästezimmer, Partyraum oder Abstellkammer. Außerdem dürfe man keine explosiven oder brennbaren Stoffe lagern, dazu zählt unter anderem ein Gasgrill oder Gasflaschen. Eine Hobbywerkstatt sei in manchen Fällen ebenfalls unzulässig: Immer dann, wenn der eigentliche Zweck der Autoaufbewahrung nicht mehr erfüllt ist. Sobald die Garage ohne große Aufräumarbeiten mit dem Auto also nicht mehr nutzbar ist. Ob dieser Zweck noch erfüllt ist oder nicht, entscheidet im Einzelfall ein Gericht, wie es weiter heißt.
Wurde eine Zweckentfremdung festgestellt, kann es je nach Bundesland zu unterschiedlich hohen Bußgeldern kommen. Diese sind im Bußgeldkatalog des jeweiligen Bundeslands zu finden. In Hessen können bis zu 10.000 Euro fällig werden, so bussgeldkatalog.org. Im schlimmsten Fall kann die Garage sogar abgerissen werden, wie garage-und-carport.de berichtet. Grund für die strenge Regelung sei zum einen die Entlastung des öffentlichen Parkraums, die bei einer Zweckentfremdung nicht mehr gegeben ist. Zum anderen gehe es um die Sicherheit der Nutzer. Durch geringere Anforderungen an sicherheitsrelevante Faktoren wie beispielsweise Brandschutzordnungen könne die Zweckentfremdung zur Eigen- und Fremdgefährdung führen.
Vorsicht bei Mietverträgen
Besondere Vorsicht sollten Mieter walten lassen, da die Nutzung der Garage im Mietvertrag vorgeschrieben sein kann. Bei Missachtung der Vorschriften oder Nicht-Nachkommen von Abmahnungen mit der Bitte um Freiräumung kann es zur Kündigung der gesamten Immobilie kommen, erklärt der ADAC.
Redaktion finanzen.net
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