Vorsicht vor Abmahnungen

Neue Gewerbe schießen aus dem Boden: Das ist beim Verkauf von DIY-Masken zu beachten

09.05.20 20:39 Uhr

Neue Gewerbe schießen aus dem Boden: Das ist beim Verkauf von DIY-Masken zu beachten | finanzen.net

Seit dem 27. April 2020 gilt in allen Bundesländern eine Mundschutzpflicht beim Einkaufen und bei Fahrten mit dem Bus oder der Bahn. Wer jetzt seine selbstproduzierten Masken verkaufen will, sollte aufpassen nicht mit den gesetzlichen Vorschriften in Konflikt zu geraten.

Vor allem in Kliniken und Arztpraxen sind Atemschutzmasken ein rares, aber überlebenswichtiges Gut. Inzwischen greifen immer mehr Selbstständige oder Privatpersonen zur Nähmaschine und fertigen Mundschutzmasken an. Wer plant, diese Do-it-yourself-Produkte zu verkaufen, sollte vorsichtig sein, denn auch hier gibt es gesetzliche Vorschriften.

Vorsicht bei der Bezeichnung

Prinzipiell darf jede Person Masken nähen, verschenken oder spenden. Menschen, die kein Gewerbe angemeldet haben, sollten allerdings von einem Verkauf absehen. Gewerbetreibende dürfen hingegen den Verkauf keinesfalls mit einer medizinischen Wirkung verbinden oder bewerben, erklärt Lars Rieck, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, sowie für gewerblichen Rechtsschutz gegenüber BR24.

Selbstgenähte Masken sind keine Medizinprodukte. Aus diesem Grund rät der Experte, unbedingt auf die Bezeichnung "Atemschutz" und "Mundschutz" zu verzichten. Diese Begriffe sind Medizinprodukten vorbehalten, also Masken, die eine CE-Kennzeichnung haben. Auch in der Produktbeschreibung sollte nicht von "Schutz" die Rede sein, wie Rieck weiter ausführt.

Wer hingegen die Bezeichnung "Selfmade-Maske", "Mundbedeckung", "Mund-und-Nasen-Maske" oder "Behelfsmaske" verwendet, ist rechtlich gesehen auf der sicheren Seite, bestätigt auch der Münchner Anwalt Phil Salewski auf der Webseite der Kanzlei IT-Recht.

Bisher noch keine Abmahnungen bekannt

Wer diese Produkte dennoch als Mund- und Atemschutzmasken anbietet, verstößt gegen die produktspezifische Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktgesetz (MPG) und gegen das Irreführungsverbot nach Paragraf 4 Absatz 2 des MPG, schreibt Rechtsanwalt Salewski. Die Folgen können Abmahnungen sowie Straf- und Bußgeldverfahren sein. Salewski empfiehlt deshalb, auf die Bezeichnung "Schutz" zu verzichten.

Entgegen verschiedener Meldungen in den sozialen Medien, hat es bis jetzt offenbar noch keine Abmahnungen diesbezüglich gegeben. Wer weiterhin selbstgemachte Masken verkaufen will, sollte sich aber dennoch an die gesetzlichen Vorgaben halten, um auch in Zukunft keine Post von Abmahnanwälten zu bekommen.

Redaktion finanzen.net

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