Von der Steuer absetzen

Kinderbetreuung kann teuer werden: So wird bei Kita & Co. gespart

29.08.24 06:09 Uhr

Kostenfalle Kinderbetreuung: Mit diesen Tricks können Eltern sparen | finanzen.net

Wer selber Kinder hat, weiß eins ganz genau: So viel der Nachwuchs einem auch gibt, er wirkt sich doch ziemlich aufs Eltern-Portmonnaie aus. Wie kann man bei der Kinderbetreuung Geld sparen?

Kindertagesstätte, Tagesmutter oder Au-Pair? Wenn beide Elternteile voll erwerbstätig sind, oder man als Elternteil alleinerziehend ist, ist es unmöglich, das Kind ohne externe Betreuungsangebote vollumfänglich zu versorgen. Doch seine Kinder betreuen zu lassen, kostet natürlich auch wieder Geld.

Betreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Ein Grund zum Aufatmen: Kinderbetreuungskosten können steuerlich berücksichtigt werden. Für Kinder unter 14 Jahren können zwei Drittel der Betreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei können maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind angegeben werden.

Wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und der Partner zu Hause, gelten die steuerlichen Vorteile nur für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren. Allerdings können darüber hinaus die Kinderbetreuungskosten im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung hierbei ist, dass das Kind im eigenen Haushalt betreut wird, beispielsweise von einem Babysitter oder einem Au-Pair.

Dabei können 20 Prozent, aber nicht mehr als 600 Euro berücksichtigt werden. Unterschiede ergeben sich hierbei außerdem bei der Art der Beschäftigung: Ist die Person zur Betreuung der Kinder nur geringfügig und nicht sozialversicherungspflichtig angestellt, kann weniger Geld steuerlich berücksichtigt werden, als wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Freiwillige Arbeitgeberleistungen

Auch Arbeitgeber können Elternteile mit freiwilligen Leistungen bei der Kinderbetreuung unterstützen. Damit diese steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein. So muss es sich um eine Zusatzleistung handeln, die nebst dem eigentlichen Arbeitslohn bezahlt wird und außerdem daran gekoppelt ist, dass sie für Arbeitnehmer mit nicht-schulpflichtigen Kindern aufgebracht wird, um den Nachwuchs unterzubringen und zu betreuen.

Natürlich müssen die Eltern dann auch beweisen, dass sie das Geld tatsächlich für die Kinderbetreuungskosten und nicht für etwas Anderes aufgewandt haben. Hier gilt die Faustregel: Am besten alle Quittungen und Rechnungen aufbewahren.

Übrigens zählen Kosten für Mittagessen oder Freizeitaktivitäten nicht zu den Betreuungskosten dazu, die abgesetzt werden können. Deshalb sollte man immer darauf achten, dass man diese gesondert ausweist und auf den Rechnungen für die Betreuungen, die man absetzen möchte, tatsächlich nur die absetzbaren Leistungen aufgeführt sind.

Redaktion finanzen.net

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