Versicherungsschutz

Kinder in der Schule: Was deckt die Versicherung ab?

14.03.23 23:14 Uhr

Kinder in der Schule: Was deckt die Versicherung ab? | finanzen.net

Immer wieder können im Alltag plötzlich Situationen eintreten, in denen der Versicherungsschutz eingesetzt werden muss. Das gilt auch für den Nachwuchs in der Schule. Aber wann genau greift eigentlich welche Versicherung des Kindes? Ein kurzer Überblick.

Jedes Schulkind bezieht den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese ist ein Zweig der Sozialversicherung auf der gesetzlichen Grundlage des siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung und hat grundsätzlich die Aufgabe, Versicherungsfälle zu verhüten, die Gesundheit der Versicherten wiederherzustellen und selbige, falls nötig auch zu entschädigen.

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Für Schulkinder bedeutet dies, dass (fast) alle Unfälle, die mit dem Schulbetrieb in Verbindung stehen, durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind. Dazu können eine Prügelei in der Pause, ein Fahrradunfall auf dem Schulweg, eine kaputte Brille oder auch eine Magenverstimmung nach dem Genuss von Mensa-Essen zählen. Im Endeffekt muss oft im Einzelfall entschieden werden, ob die gesetzliche Unfallversicherung greift oder etwa die private Haftpflichtversicherung herhalten muss.

Es gibt aber natürlich dennoch ein paar Bedingungen, an die sich zu halten gilt, damit der umfassende Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden kann: Behandlung, Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen sowie Arbeitsleben, Rentenzahlungen im Ernstfall und das Wegfallen der Eigenbeteiligung an all diesen Leistungen.

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Versicherungsschutz für alle schulischen Veranstaltungen

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt allgemein für alle offiziell genehmigten schulischen Veranstaltungen. Dazu gehören der Unterricht auf dem Schulgelände, der Sportunterricht im Freien oder im Schwimmbad, Sommerfeste, Klassenfahrten, Theatervorführungen und so weiter. Nicht dazu gehören jedoch der private Nachhilfeunterricht oder das Erledigen der Hausaufgaben.

Wichtig dabei ist, dass nur die Teilnahme an der Veranstaltung (und der Weg dorthin) versichert ist. Wird währenddessen einer privaten Tätigkeit - wie beispielsweise der Nahrungsaufnahme oder der Nachtruhe auf Klassenfahrt - nachgegangen, ist der Schüler oder die Schülerin für ihre Dauer nicht versichert.

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Und: "Schulträger, Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler […] sind grundsätzlich von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt", schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Broschüre. Ausnahmen stellten allerdings Haftungsfälle auf dem Schulweg sowie vorsätzliche Handlungen dar. Macht ein Kind also absichtlich das Eigentum eines anderen Kindes kaputt, so greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Für diese Fälle sollten Kinder unbedingt in der Familienhaftpflichtversicherung ihrer Eltern mitversichert sein.

Der direkteste Schulweg

Die gesetzliche Unfallversicherung greift schon auf dem Weg zur Schule oder zu schulischen Veranstaltungen - unter ein paar Voraussetzungen. So sollen Schulkinder immer den direktesten Schulweg gehen. Wird nämlich zum Spaß ein großer Umweg gemacht oder zwischendurch noch kurz beim Bäcker vorbeigeschaut, besteht der Versicherungsschutz nicht mehr.

Der möglichst direkte Schulweg soll natürlich auch möglichst sicher sein, weswegen auch kleinere Abweichungen vom direktesten Weg toleriert werden. Gehen insbesondere kleine Schulkinder den Weg alleine, ist die Versicherung ebenfalls tolerant - schließlich können sie den kürzesten Weg vermutlich noch nicht gut einschätzen oder lassen sich leicht ablenken. Der Schutz kann also auch dann noch greifen, wenn beispielsweise der Bus oder die richtige Haltestelle verpasst wurde.

Außerdem werden Abweichungen toleriert, wenn beispielsweise eine Weggemeinschaft (ob nur unter Schülern oder mit Eltern im Auto spielt keine Rolle) besteht.

Der explizite Bezug zur schulischen Veranstaltung ist notwendig

Ein Kind muss während der Klassenfahrt schlafen und es muss in der Mittagspause essen, aber dennoch ist es während dieser Zeit nicht gesetzlich unfallversichert. Zumindest meistens - denn es gibt eine übergreifende Bedingung für das Eintreten des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes: Der Unfall (beziehungsweise der Schaden) ist aufgrund der schulischen Veranstaltung eingetreten. Kann dies nicht mehr bewiesen werden, greift die Versicherung nicht.

Verschluckt sich ein Kind also beispielsweise während des (eigentlich "privaten") Essens in der Mensa, weil es nachweislich von einer Durchsage des Rektors (und damit einer schulischen Angelegenheit) abgelenkt war und dadurch einen Schaden erleidet, greift die Versicherung doch. Dasselbe gilt, wenn ein Lehrer ein Kind während der Unterrichtszeit anweist, etwas eigentlich privates wie beispielsweise Süßigkeiten für die ganze Klasse zu besorgen und es sich auf dem Weg verletzt.

Auch eine Prügelei unter zwei Schülern oder Schülerinnen auf dem Schulhof ist versichert, wenn der Grund dafür explizit schulisch ist.

Übrigens: Auch Tätigkeiten, die eigentlich durch die Hausordnung verboten sind, stehen unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Hierzu zählt beispielsweise das beliebte Schneeballwerfen.

Sonderfall Sachschaden

Einen Sonderfall stellen Sachschäden dar - denn sie werden nur in wenigen Fällen übernommen. Eine Brille beispielsweise, die während des Sportunterrichts kaputtgeht, wird lediglich dann ersetzt, wenn sie während des Unfalls getragen wurde. Wurde sie beschädigt, als sie auf einer Bank lag, greift der Versicherungsschutz hingegen nicht. Ist der Schaden durch ein anderes Kind zustande gekommen, könnte es sinnvoll sein, sich an die Haftpflichtversicherung zu wenden.

Andere Gegenstände wie Fahrräder oder private Instrumente sind nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung mitversichert. Hierfür kann eine private Schüler-Zusatzversicherung erworben werden. Einige Schulen bieten jedoch auch schulische Versicherungsmöglichkeiten an - es kann sich also lohnen, vor Abschluss einer möglicherweise teureren privaten Instrumentenversicherung bei der Schule nachzufragen, ob Lösungen über den Schulträger angeboten werden.

Natürlich gibt es auch haufenweise Schüler-Zusatzversicherungen. Wenn der Abschluss einer solchen Versicherung - neben der privaten Haftpflichtversicherung und einer Krankenversicherung - für sinnvoll gehalten wird, kann diese die Bereiche des Schulalltages des Kindes abdecken, die nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden.

Redaktion finanzen.net

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