Verlust

Verlorene Büroschlüssel: Haftungsfragen und Handlungsempfehlungen

19.10.23 04:55 Uhr

Büroschlüssel verloren: Was Arbeitnehmer in dem Fall tun sollten und wer haftet! | finanzen.net

Der Verlust eines Büroschlüssels kann für Arbeitnehmer zu einem unangenehmen Problem werden. Im Fall der Fälle ist die Haftung je nach Verschuldungsgrad unterschiedlich geregelt.

Der Grad der Verschuldung und die Haftung

Die Haftung eines Arbeitnehmers für den Verlust eines Büroschlüssels hängt stark vom Grad seiner Verschuldung ab, wie aus einem Artikel der Redaktion von JuraForum.de unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hervorgeht. Dabei unterscheidet die Redaktion von JuraForum.de zwischen leichtem Verschulden, mittlerer Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Wenn der Verlust des Schlüssels auf ein leichtes Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, bedeutet das, dass der Arbeitnehmer nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ. In diesem Fall wird die Haftung in der Regel vom Arbeitgeber getragen.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer schwerwiegende Fehler begangen, die den Schlüsselverlust begünstigten. In diesem Fall kann die Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden, sodass fehlbare Arbeitnehmer beispielsweise für die Hälfte oder ein Drittel des entstandenen Schadens haften. Ein Beispiel für mittlere Fahrlässigkeit wäre, den Schlüssel in einem einfachen Briefumschlag zu versenden, wie die Redaktion von JuraForum.de berichtet.

Wenn der Schlüsselverlust absichtlich oder durch grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers verursacht wurde, liegt die volle Haftung beim Arbeitnehmer, und er kann für die Kosten des Schlüsselaustauschs und eventuelle weitere Schäden verantwortlich gemacht werden. Die Redaktion von JuraForum.de führt als Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten das ungesicherte Ablegen eines Schlüssels an.

Nicht immer haften Arbeitnehmer

Es gibt Situationen, in denen Arbeitnehmer nicht sofort für den Verlust des Büroschlüssels haften. Besonders im öffentlichen Dienst, wo der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung findet, greift die Haftung erst, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat, wie in § 3 Abs. 6 und 7 TVöD festgelegt ist.

Aber auch für normale Arbeitnehmer können günstige Bedingungen gelten, wenn der jeweilige Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine weniger strenge Haftung für grobe Fahrlässigkeit vorsieht. Es ist daher ratsam, diese Bedingungen zu überprüfen, wenn der Arbeitgeber Schadensersatz fordert. In jedem Fall liegt die Beweislast beim Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass der Arbeitnehmer fahrlässig oder gar absichtlich gehandelt hat, insbesondere im Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, so die Redaktion von JuraForum.de.

Schlüsselverlust vorbeugen

Der Verlust eines Büroschlüssels kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erheblich beeinträchtigen. Es ist daher von großer Bedeutung, dass Arbeitnehmer stets ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen. Es gibt dabei laut einem Beitrag von Gebaeudeversicherung.net einige Verhaltensregeln, die dabei helfen können, dem Schlüsselverlust vorzubeugen.

Arbeitnehmer sollten niemals die Schlüssel ihres Arbeitgebers ohne ausdrückliche Zustimmung weitergeben. Des Weiteren sollten die Schlüssel des Arbeitgebers immer sicher vor unbefugtem Zugriff geschützt werden, sowohl während der Arbeitszeit als auch in der Freizeit. Außerdem sollten private Schlüssel stets separat von den Schlüsseln des Arbeitgebers aufbewahrt werden, um Verwechslungen oder Verluste zu vermeiden. Wenn möglich, sollten Arbeitnehmer die Schlüssel am letzten Arbeitstag vor einem Urlaub oder einer längeren Abwesenheit an den Arbeitgeber zurückgeben.

Redaktion finanzen.net

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