Haushaltsnahe Dienstleistungen: So lässt sich der Frühjahrsputz von der Steuer absetzen
Wenn der Winter geht und die Temperaturanzeigen wieder steigen, ist es für viele Menschen wieder soweit: Der Frühjahrsputz steht vor der Tür. Unter diesen Umständen beteiligt sich das Finanzamt an den finanziellen Ausgaben für die Grundreinigung.
Wer sich Unterstützung für den Haushalt holt - beispielsweise einen Fensterputzer oder einen Gärtner - und sich diese Unterstützung eine finanzielle Entschädigung kosten lässt, kann die Ausgaben unter Umständen von der Steuer absetzen.
Zauberwort: haushaltsnahe Dienstleistungen
"Wer sich für den Haushalt Unterstützung holt, bekommt Hilfe vom Fiskus. Haushaltsnahe Dienstleistung ist das Zauberwort", so die Steuerberaterkammer Stuttgart in einer Pressemitteilung. Laut dem deutschen Lohnsteuerhilfeverein "Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V." handelt es sich bei haushaltsnahen Dienstleistungen um sämtliche Arbeiten im Haushalt oder auf dem Grundstück, die gewöhnlich selbst oder durch andere Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden können, für die aber ein Dienstleister beauftragt wird. Demnach können folgende Arbeiten Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen sein:
• Reinigungsarbeiten in der Wohnung
• das Putzen der Fenster
• die Reparatur von Schäden am Haus und Garten
• Gartenpflege, beispielsweise in Form von Rasen mähen, Hecke schneiden oder Unkraut jäten
• Winterdienste
• Hausmeisterdienste
• Betreuung, Versorgung und/oder Pflege von kranken oder älteren Menschen
Übernehmen diese Arbeiten Haushaltshilfen oder selbstständige Dienstleister, können laut den Ausführungen der Steuerberaterkammer Stuttgart im Rahmen der Pressemitteilung die dafür aufgebrachten Aufwendungen steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Allerdings nur dann, wenn sie nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben abgezogen wurden. Zudem muss der Dienstleister eine Rechnung ausstellen und der Betrag durch eine Banküberweisung bezahlt werden - Barzahlungen gegen Quittungen sind nicht ausreichend.
Egal, ob die Steuererklärung das nächste Mal klassisch über das Ausfüllen von Formularen oder über eine Steuer-Software wie wundertax* oder Zasta* erledigt wird, hier kann zusätzlich Geld gespart werden.
Steuerliche Behandlung von haushaltsnahen Dienstleistungen
Grundsätzlich dürfen 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings variieren, je nach Beschäftigungsverhältnis und Art der haushaltsnahen Dienstleistung, die Höchstbeträge. Hier trifft das Gesetz in §35a EStG drei verschiedene Unterscheidungen.
Das sind zum einen Minijobs: Das Finanzamt erkennt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Haushalt mit einer Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich an. Hierfür ermäßigt sich die um die sonstigen Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber um 510 Euro jährlich, so die Steuerberaterkammer Stuttgart.
Zum anderen können weitere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse wie etwa einmalige Einsätze von Reinigungsdienstleistern sowie andere haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen mit 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einem jährlichen Gesamthöchstbetrag von 20.000 Euro angesetzt werden. Das bedeutet, der maximal mögliche steuerliche Abzug beträgt 4.000 Euro. Das gilt allerdings nur bei Ausgaben für Arbeitslöhne - Materialkosten werden nicht angerechnet. Für Handwerkerleistungen können maximal 1.200 Euro jährlich abgesetzt werden. Auch hier können Materialkosten nicht abgesetzt werden.
Redaktion finanzen.net
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