Steuern sparen im Rentenalter: Wer hat ein Anrecht auf den Altersentlastungsbetrag?
Steuern werden mitunter auch im Rentenalter fällig. Damit Menschen, die privat für das Alter vorgesorgt haben, steuerlich nicht benachteiligt werden, wurde der sogenannte Altersentlastungsbetrag eingeführt. Doch wer hat überhaupt ein Anrecht darauf?
Steuerlicher Freibetrag für private Einkünfte
Der Betrag wird auf alle Einkünfte angewandt, die voll steuerpflichtig sind, also entweder Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aus anderweitigen Quellen, wie zum Beispiel aus Kapitalvermögen, Mietverhältnissen oder selbstständiger Arbeit. Auch Rentenbezüge, die steuerpflichtig sind, wie die Riester- und Rürüp-Renten, fallen darunter. Auf die gesetzliche Rente kann der Betrag allerdings nicht angewandt werden.
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Der Altersentlastungsbetrag dient als steuerlicher Freibetrag, wodurch ein Teil der Einkünfte steuerfrei bleibt und zu einer Verminderung der Steuerbelastung für Rentner führt. Es gibt jedoch einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit man berechtigt ist. Die genauen Bestimmungen sind in Paragraf 24a Einkommensteuergesetz (EstG) geregelt. Die wichtigste Voraussetzung ist laut finanztip.de, dass man bis zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem man den Betrag in Anspruch nehmen möchte, bereits 64 Jahre alt ist. Eine weitere Voraussetzung ist nach finanztip.de, dass die Einkünfte positiv sein müssen, damit der Betrag geltend gemacht werden kann. Sollte man berechtigt sein, wird im Lohnsteuerverfahren der Entlastungsbetrag und der Abzug vom Arbeitslohn laut Haufe automatisch vom Entgeltabrechnungsprogramm durchgeführt.
Neue Überarbeitung geplant
Der Paragraf 24a EstG gibt in einer Tabelle die genaue Höhe des Prozentsatzes und des Maximalbetrags vor, den einzelne Jahrgänge geltend machen können. Gemäß der Tabelle können ältere Geburtsjahrgänge den höchsten möglichen Prozentsatz und Betrag in Anspruch nehmen, welcher dann mit jedem nachfolgenden Jahrgang allmählich reduziert wird. Bei jüngeren Generationen hingegen ist sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag merklich niedriger. Während Menschen mit dem Geburtsjahrgang 1940 einen Entlastungsbetrag von 40 Prozent und einen Höchstbetrag von 1.900 Euro geltend machen können, liegt der Prozentsatz für den Jahrgang 1974 nur noch bei 0,8 Prozent und einem Höchstbetrag von 38 Euro. Ursprünglich war es vorgesehen, den Betrag bis 2040 auf null abzusenken. Dies würde bedeuten, dass der Jahrgang 1974 der letzte wäre, der von der Regelung Gebrauch machen kann. Die Ampelkoalition plant aber, wie ein Referentenentwurf des Wachstumschancengesetztes des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zeigt, den Altersentlastungsbetrag auf das Jahr 2058 zu strecken. Somit könnten auch spätere Jahrgänge als 1974 von der Steuerentlastung Gebrauch machen. In Zeiten des Fachkräftemangels wäre dies eine wichtige Stellschraube an der man drehen könnte, um mehr Menschen im Rentenalter für den Arbeitsmarkt zu gewinnen.
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Redaktion finanzen.net
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