Homeoffice: Wann darf man aus dem Ausland arbeiten?
Das Homeoffice bietet unter Umständen die Möglichkeit, auch aus dem Ausland zu arbeiten.
Durch die Corona-Pandemie ist das Arbeiten aus dem Homeoffice immer üblicher geworden. Die Präsenzzeiten sind für Arbeitnehmer eingeschränkt worden oder fallen gar ganz weg. Manchmal wollen oder müssen Arbeitnehmer auch aus dem Ausland arbeiten - doch dabei gibt es einiges zu beachten.
Mobiles Arbeiten im Ausland
In Deutschland gibt es kein verankertes Recht auf Homeoffice, demnach auch nicht für das mobile Arbeiten aus dem Ausland. Dennoch geht der Trend weiterhin zu dem Arbeiten von zuhause aus und sobald dies erlaubt ist, ist es dem Arbeitnehmer theoretisch auch gestattet, aus dem Ausland zu arbeiten. Dies muss aber in Abstimmung zwischen Arbeitgeber und -nehmer geklärt werden. Bei Bedenken bezüglich der Produktivität oder Erreichbarkeit des Arbeitnehmers kann beispielsweise eine Testphase gestartet werden. Jeder Fall muss hierbei individuell geprüft werden, um Erreichbarkeit, bereitgestellte Arbeitsmittel, zeitliche Befristung, Kostenerstattungen, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, Arbeitszeit-Dokumentation sowie eine Rückkehrpflicht rechtzeitig abzuklären.
Sozialversicherung
Ab einer Dauer von mehr als drei Monaten des mobilen Arbeitens im Ausland werden in der EU Abgaben zur Sozialversicherung in dem Aufenthaltsland fällig, solang das Unternehmen keinen Sitz in diesem Land hat und der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch im Ausland arbeitet - sprich, nicht entsandt wurde. Wenn der Arbeitnehmer entsandt wurde, kann dies mit einer a1-Bescheinigung nachgewiesen werden, die vom Arbeitgeber beantragt wird. Grundsätzlich gilt jedoch das Territorialprinzip: Das Sozialversicherungsrecht des Staats ist anzuwenden, indem die Arbeit erbracht wird. In Deutschland teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Abgaben zu je 50 Prozent, doch von Land zu Land kann dies ganz unterschiedlich sein.
Aufenthaltsgenehmigung
Eine Aufenthaltsgenehmigung wird in EU-Mitgliedsstaaten nicht benötigt. Außerhalb der EU gelten keine einheitlichen Regelungen, eine Aufenthaltsgenehmigung ist jedoch unerlässlich. Sollte ein Arbeitnehmer im Ausland beispielsweise Räume mieten oder Verträge im Arbeitsrahmen abschließen, kann dies für den Arbeitgeber teuer werden: Es könnte eine steuerpflichtige Betriebsstätte für das Unternehmen entstehen.
Steuerpflicht
Befindet sich der Wohnort des Arbeitnehmers in Deutschland, ist er hier steuerpflichtig. Dies kann sich jedoch ändern: Die 183-Tage-Regelung sieht vor, dass nach 183 Tagen das Besteuerungsrecht auf den Staat übergeht, in dem das mobile Arbeiten stattfindet. Wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland hat, muss er nur den Teil seines Lohns an deutsche Behörden abgeben, der sich auf Aufgaben bezieht, die er in Deutschland vollbracht hat.
Redaktion finanzen.net
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