Urlaubsbuchungen während der Corona-Pandemie - Dies gilt es zu beachten
Die Corona-Krise hat die Weltwirtschaft sowie das globale Zusammenleben auf einen Schlag auf den Kopf gestellt. Das Auswärtige Amt hat noch bis zum 14. Juni eine allgemeine Reisewarnung ausgesprochen, welche möglicherweise noch verlängert werden könnte. Was das für die Urlaubsplanung bedeutet, wird folgend geklärt.
Urlaub trotz Corona?
Das Coronavirus hat sich zu einer weltweiten Pandemie entwickelt, aufgrund welcher die einzelnen Staaten massive Schutzmaßnahmen ergriffen haben. So veranlassten Regierungen weltweit Grenzschließungen und sprachen Reisewarnungen aus.
Für deutsche Touristen gilt noch bis mindestens zum 14. Juni 2020 eine allgemeine Reisewarnung, zudem wurden die Außengrenzen der EU geschlossen. Was das für die Sommerferien bedeutet, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, wann und in welchem Umfang in den kommenden Wochen und Monaten mit etwaigen Lockerungen zu rechnen ist, hängt demnach von der weiteren Entwicklung der Pandemie ab.
Doch was bedeutet das für die Urlaubsplanung und wie gilt es sich zu verhalten, wenn die Reise bereits gebucht und bezahlt wurde?
Müssen Stornierungsgebühren bezahlt werden
Die allgemeine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist die höchste skalierte Warnung und gilt in der Regel nur für Kriegsgebiete und ähnlich gefährliche Orte. Für Pauschalreisen bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Reise durch den Veranstalter storniert werden muss, das heißt der Verbraucher hat einen Anspruch auf die Rückerstattung der Kosten.
Für Reisen, die individuell gebucht wurden, also nicht über einen Reiseveranstalter, gelten diese Regeln jedoch nicht. So trägt der Reisende eigens die Verantwortung, seine Reise anzutreten oder nicht. Wurde die Reise allerdings mit einem deutschen Vertragspartner vereinbart und der Reisezeitpunkt liegt noch innerhalb der Reisewarnung muss auch hier kostenlos storniert werden, sofern beispielsweise das Hotel keine Gäste aufnehmen kann. Bei ausländischen Vertragspartnern, als bei direkten Buchungen im Hotel, gilt das dortige Recht und der Reisende ist gegebenenfalls auf die Kulanz des Vertragspartners angewiesen.
Bei individuell gebuchten Flügen gilt wiederum noch ein anderes Prozedere, wird der Flug durch den Reisenden storniert, erhält dieser lediglich die Gebühren und Steuern zurück, somit bleibt er auf einen Teil der Kosten sitzen. Nur wenn der Flug durch den Anbieter abgesagt wird, werden die vollen Kosten erstattet.
Kostenrückerstattung
Sobald die Pauschalreise durch den Veranstalter storniert wurde, erhält der Verbraucher auch über das Reisebüro sein Geld zurück. Aufgrund der aktuellen Situation kann dieser Prozess jedoch mehrere Wochen dauern.
Sollte bisher lediglich der Flug der Pauschalreise gestrichen worden sein, dann sollte sich der Urlauber postwendend an den Reiseveranstalter wenden. In der Regel wird dieser die Reise komplett stornieren müssen und dementsprechend ebenfalls die vollen Kosten zurückerstatten.
Wenn ein Teil des Urlaubs aufgrund der Pandemie gestrichen worden ist, also die Reise frühzeitig abgebrochen wurde, hat der Verbraucher auch hier einen Anspruch auf eine entsprechende Rückerstattung der Reisekosten, die einem prozentualen Anteil der Gesamtkosten entsprechen.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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