In- und Ausland: So lange dürfen Überweisungen dauern
Geldtransaktionen finden ständig statt - und manchmal wird es knapp bei der Einhaltung von Zahlungsfristen. Wie lange dürfen die verschiedenen Überweisungstypen dauern? Und haftet das Geldinstitut, wenn die Transaktion nicht rechtzeitig abgeschlossen wird?
Die einen überweisen immer sofort den Rechnungsbetrag, die anderen lassen sich Zeit. Wer regelmäßig erst kurz vor Ende der Zahlungsfrist überweist, sollte sich - damit das Geld dennoch rechtzeitig ankommt - mit den gesetzlichen Regelungen zur Überweisungsdauer auskennen.
Paragraf 675s BGB: "Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge"
Generell gilt für alle Banken im europäischen SEPA-Raum, dass elektronische Überweisungen - also In- und Auslandsüberweisungen sowie Lastschriften - in der Währung Euro innerhalb eines Bankarbeitstages ausgeführt werden müssen.
Hinzu gelten für deutsche Banken einige weitere Regelungen, die in Paragraf 675s BGB "Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge" festgelegt sind. Zunächst einmal gilt demnach: "Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht." Das bedeutet konkret, dass eine elektronische Überweisung, also eine im Online-Banking oder am Schalter aufgegebene Überweisung, nicht länger als einen Tag dauern darf. Ist die Überweisung einmal angekommen, muss der Zahlungsdienstleister des Empfängers diesem den entsprechenden Betrag grundsätzlich und unverzüglich gutschreiben.
Paragraf 675s BGB regelt des Weiteren fünf Sonderfälle:
- Handelt es sich nicht um eine elektronische Überweisung, sondern um eine Überweisung in Papierform, so darf der Vorgang einen weiteren Tag dauern.
- Handelt es sich bei einer elektronischen Überweisung um eine Transaktion ins EU-Ausland, nach Liechtenstein, Island, Norwegen, Monaco oder die Schweiz, so darf diese maximal vier Tage dauern.
- Wird eine solche Transaktion ins EU-Ausland oder eines der anderen Länder in Papierform in Auftrag gegeben, so darf die Durchführung wieder einen Tag länger, also insgesamt fünf Tage dauern.
- Für Überweisungsaufträge ins nicht-EU-Ausland oder in eines der oben genannten Länder gibt es keine maximale Bearbeitungsdauer.
Geschäftstage und der Annahmeschluss für Überweisungen
Achtung: Es ist von den Geschäftstagen der Banken die Rede - an Wochenenden und den elf bundesweiten Feiertagen arbeiten Bankangestellte nicht. Das bedeutet, dass eine an einem Freitag aufgegebene Überweisung frühestens am darauffolgenden Montag ausgeführt wird. An landesweiten Feiertagen hingegen bleiben die Filialen zwar geschlossen, Überweisungen werden aber bearbeitet.
Außerdem gibt es bei den allermeisten Banken einen Annahmeschluss für Überweisungen, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erklärt. Hierbei handelt es sich um eine Uhrzeit (wohl meist zwischen 17 und 20 Uhr), an dem sozusagen der Bankarbeitstag für die Bearbeitung von Überweisungen endet: Aufträge, die nach dieser Uhrzeit eingehen, werden so behandelt, als wären sie erst am Folgetag eingegangen. Den genauen Annahmeschluss legen die meisten Institute in ihren AGB oder den "Sonderbedingungen für den Zahlungsverkehr" fest. Eine elektronische Inland-Überweisung, die also an einem Montag bei einer Bank mit Annahmeschluss um 17 Uhr erst um 18 Uhr eingeht, muss rechtlich erst am darauffolgenden Mittwoch von der Bank durchgeführt werden.
Hier gibt es wieder eine Ausnahme: Instant Payments werden auch nachts, am Wochenende und an bundesweiten Feiertagen bearbeitet. Die sogenannten Blitz- oder Echtzeitüberweisungen können nicht bei jedem Institut und auch ausschließlich oder nicht immer online getätigt werden. Außerdem werden für solche Überweisungen, die innerhalb weniger Stunden oder gar Sekunden abgewickelt werden, oftmals vom Geldinstitut Kosten erhoben. Bei der Echtzeitüberweisung gibt es zudem einen Maximalbetrag von 15.000 Euro.
Was passiert, wenn das Geldinstitut die Transaktion nicht rechtzeitig abschließt?
Es kann auch vorkommen, dass ein Geldinstitut einen Auftrag nicht rechtzeitig ausführt. Dies ist insbesondere dann ärgerlich, wenn deswegen eine Zahlungsfrist nicht eingehalten werden konnte. Kunden können im Falle von daraus resultierenden Folgeschäden Schadenersatzanspruch erheben - diesen können Zahlungsdienstleister wiederum in ihren AGB auf 12.500 Euro beschränken. Eine solche Begrenzung gilt natürlich nicht, wenn die verspätete Durchführung des Auftrags vorsätzlich oder fahrlässig von der Bank verursacht wurde, erklärt die BaFin.
Olga Rogler / Redaktion finanzen.net
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