Mietrecht

Nach der Trennung: Wer darf in Haus oder Wohnung wohnen bleiben?

10.03.22 22:30 Uhr

Nach der Trennung: Wer darf in Haus oder Wohnung wohnen bleiben? | finanzen.net

Bei einer Trennung ist die Frage wer ausziehen muss nicht nur emotional belastend, es gibt auch gesetzliche Regelungen.

Die emotionale Belastung bei einer Trennung ist hoch - und wenn es darum geht, möglicherweise das Zuhause verlassen zu müssen, steigt sie unter Umständen zusätzlich. Um einen kühlen Kopf bewahren zu können ist es hilfreich, die Gesetzgebung zu kennen.

Im Falle eines gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrags

Viele, auch unverheiratete Paare, schließen beim Einzug in die gemeinsame Wohnung einen gemeinsamen Mietvertrag ab, um ein Gefühl von Gleichberechtigung herzustellen: Beide müssen zahlen, beide werden bei Schäden zur Verantwortung gezogen und beide müssen haften. Außerdem kann ein Partner den Vertrag nicht im Alleingang oder nur für sich allein kündigen - es müssen beide Partner in Kündigungsangelegenheiten übereinstimmen. Ein einfacher "Rauswurf" ist also im Normalfall gar nicht möglich, da auch der rausgeworfene Partner immer noch vertragliche Pflichten erfüllen muss und damit immer noch Schuldner ist. Möglich ist ein Rauswurf aber im Falle häuslicher Gewalt. Diese muss akut vorliegen, damit die Polizei den gewalttätigen Partner der Wohnung verweisen kann.

Eine Möglichkeit der Problemlösung ist, sich zu einigen und gemeinsam auszuziehen - jeder sucht sich eine eigene neue Wohnung. Die Rechtsprechung befürwortet übrigens den Anspruch eines Partners gegen den Anderen, die gemeinsame Kündigung zu vollziehen. § 749 Abs. 1 und §§ 705 ff des BGB regeln, dass alle Partner einer Gemeinschaft oder Gesellschaft das Recht haben zu verlangen, diese aufzulösen.

Andernfalls kann auch das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden: In den meisten Fällen stimmen Vermieter zu, dass der Vertrag aufgelöst und direkt ein neuer Mietvertrag mit dem in der Wohnung bleibenden Partner abgeschlossen wird.

Wenn nur ein Partner den Mietvertrag abgeschlossen hat

Die Möglichkeit des Gesprächs mit dem Vermieter bietet sich auch, wenn nur ein Partner den Mietvertrag abgeschlossen hat. In diesem Fall wird dem Vermieter im Prinzip ein Nachmieter angeboten.

Allerdings hat in diesem Fall der mietende Partner die Oberhand: Er kann die Wohnung im Alleingang kündigen, wodurch auch der nicht-mietende Partner bei Ablauf des Vertrages ausziehen muss.

Sonderregelung für verheiratete Paare

Im Falle einer Scheidung oder Trennung der Eheleute gibt es zunächst dieselben Auszugs-Möglichkeiten wie bei der Trennung gemeinsam mietender Partner, die nicht verheiratet sind. Aber: Grundsätzlich haben in einer bestehenden Ehe beide Partner das Recht, in der Wohnung zu bleiben - egal, wer mietet oder der Eigentümer ist.

Kommt es hart auf hart, können während der Trennungsphase beide Eheleute gerichtlich die Überlassung der gemeinsamen Wohnung beantragen, allerdings nur mit einer präzisen Begründung wie Krankheit, der finanziellen Situation oder dem Wohl der gemeinsamen Kinder. Das Recht, die Überlassung zu beantragen ist zeitlich unbegrenzt, es gilt aber laut § 1361b Abs. 4 des BGB Folgendes: Wer auszieht, ohne innerhalb von sechs Monaten wieder in die Wohnung zurückzukehren, hat die gemeinsame eheliche Wohnung dem in der Wohnung gebliebenen Partner überlassen. Als "Auszug" zählt hier, wenn ein Teil der Kleidung und Dokumente mitgenommen wurden - es kann aber durchaus noch Eigentum des ausgezogenen Partners in der Wohnung verblieben sein.

Der ausgezogene Ehepartner hat dann immer noch das Recht, wieder einzuziehen - allerdings nicht ohne Zustimmung des in der Wohnung verbliebenen Partners. Er darf auch ohne Zustimmung die Wohnung nicht mehr betreten.

Übrigens: Wird vor Gericht entschieden, welcher der beiden Ehepartner in der Wohnung oder dem Haus wohnen bleiben darf, muss der Vermieter die Entscheidung akzeptieren. Am unproblematischsten läuft der Auszug wegen Trennung ab, wenn schon vor der Trennung oder sogar dem gemeinsamen Einzug besprochen wird, wer im Notfall ausziehen muss.

Redaktion finanzen.net

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