Reibungsloser Auszug: Pflichten, Rechte und Vorbereitung
Beim Auszug aus einer Mietwohnung freuen sich die Mieter oft schon auf ihr neues Zuhause. Allerdings können mit dem Ende des Mietverhältnisses auch Pflichten auf die ausziehenden Mieter zukommen, da die Vermieter ihre Wohnung in bestmöglichem Zustand zurückhaben möchten. Die genauen Regelungen dazu sind im Mietvertrag festgehalten, jedoch ist es ratsam, diese noch einmal genauer zu prüfen.
Haftung bei Schäden: Verantwortlichkeiten und Reparaturpflichten
Beim Auszug müssen Mieter für alle Schäden aufkommen, die mutwillig entstanden sind, erklärt der Mieterhilfeverein auf seiner Website. Hierzu zählen sämtliche Schäden, die über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehen. Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland erklärt zusätzlich gegenüber web.de, dass dazu beispielsweise tiefe Kratzer im Parkett, Rotweinflecken auf dem Teppichboden oder Wasserränder vom Blumengießen gehören. Kleine Kratzspuren entlang der Laufwege hingegen seien laut Storm auf normale Abnutzung zurückzuführen und bereits durch die Miete abgedeckt.
Die Expertin führt weiter aus, dass bunt gestrichene Wände als Beschädigungen betrachtet werden. Diese Einschätzung wird auch vom Mieterhilfeverein bestätigt, der hinzufügt, dass Vermieter darauf bestehen können, dass die entsprechenden Stellen in einer neutralen Farbe überstrichen werden. Größere Löcher müssen laut Mieterhilfe e.V. ebenfalls repariert werden. Dazu können unter Umständen auch Dübellöcher gehören, wie Storm erklärt. Sie verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, das solche Löcher als Beschädigung ansieht, unabhängig von ihrer Anzahl im Mietobjekt. Allerdings betont Storm auch, dass andere Richter bei einer geringen Anzahl von Dübellöchern bereits anders geurteilt haben.
Räumungspflichten und Schönheitsreparaturen im Fokus
Die Website umziehen.de erklärt außerdem, dass die Wohnung zum Übergabetermin vollständig geräumt sein muss, sofern keine andere Vereinbarung mit den Vermietern getroffen wurde. Falls keine spezielle Absprache vorliegt, sind die Mieter dafür verantwortlich, sämtliche Ein- und Umbauten zu entfernen. Dazu gehören beispielsweise Einbauküchen und vom Mieter verlegte Parkettböden, wie Storm gegenüber web.de betont. Falls dies nicht erfolgt, können Vermieter die entstandenen Kosten für die Entsorgung dieser hinterlassenen Gegenstände den Mietern in Rechnung stellen.
Das Portal fügt hinzu, dass in Mietverträgen oft von Schönheitsreparaturen die Rede ist. Hierzu gehören, wie zuvor erwähnt, das Streichen von Wänden und Decken, je nach Mietobjekt auch Tapezieren, das Anstreichen von Böden, Fenstern und Türen sowie von Heizkörpern und Heizungsrohren. Zudem könnten laut umziehen.de das Entfernen von Rissen im Putz und das bereits erwähnte Verschließen von Dübellöchern dazugehören. Allerdings weist Anja Franz vom Mieterverein München gegenüber web.de darauf hin, dass diese Arbeiten nur dann durchgeführt werden müssen, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurden. Franz fügt hinzu, dass bei Vorhandensein einer Klausel zu den Renovierungspflichten des Mieters im Vertrag diese sorgfältig geprüft werden sollte, da schon geringfügige Abweichungen ihre Wirksamkeit beeinträchtigen können.
Protokoll: Gut vorbereitet sein und den Überblick behalten
Das Portal umziehen.de gibt den Tipp, sich für den Tag der Wohnungsübergabe gut vorzubereiten. Dazu gehören laut dem Artikel Zettel, Stift und eine Kamera, um den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt des Termins dokumentieren zu können. Im Beitrag wird außerdem empfohlen, eine Liste mit den aktuellen Ständen des Stromzählers anzufertigen. Zusätzlich sollten die ausziehenden Mieter alle Schlüssel bereithalten, darunter Wohnungsschlüssel, Haustürschlüssel, Briefkastenschlüssel sowie Keller- und Dachbodenschlüssel. Abschließend wird ein vorgedrucktes Übergabeprotokoll empfohlen, wie auch Franz gegenüber web.de betont. Idealerweise sollte ein solches Protokoll bereits beim Einzug erstellt werden, um sämtliche potenzielle Abweichungen im Vergleich zum Zustand des Mietobjekts beim Auszug zu dokumentieren.
Redaktion finanzen.net
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