In diesen Fällen darf einem Arbeitnehmer während der Elternzeit gekündigt werden
Frisch gebackene Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen eine Kündigung aussprechen. Doch unter welchen Bedingungen darf dem Arbeitnehmer gekündigt werden?
Mit der Anmeldung der Elternzeit gilt in Deutschland laut dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. Davon unberührt bleiben allerdings bereits ausgesprochene Kündigungen vor Anmeldung der Elternzeit, und auch "befristete Arbeitsverhältnisse enden trotz Elternzeit pünktlich mit Fristablauf", heißt es auf der Webseite der Kanzlei Sachse.
Wann darf der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?
Grundsätzlich beginnt der besondere Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn der eigentlichen Elternzeit, vorausgesetzt die Anmeldung geschieht vor dem dritten Geburtstag des Kindes. Nach dem dritten Geburtstag bis zum Tag vor dem achten Geburtstag verlängert sich diese Kündigungsfrist auf maximal 14 Wochen.
Diese Regelung gilt allerdings nur für Geburten, die nach dem 01. Juni 2015 stattgefunden haben. Für alle früheren Geburten liegt die Frist bei acht Wochen, unabhängig davon, ob die Elternzeit vor oder nach dem dritten Geburtstag des Kindes genommen wird, wie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu lesen ist.
Während dieser Zeit kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Elternzeit nur in bestimmten Ausnahmefällen kündigen. Diese können gegeben sein, wenn eine Insolvenz eintritt, der Betrieb in Teilen stillgelegt wird, bei besonders schwerer Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer in Elternzeit oder wenn in Kleinbetrieben der Betrieb ohne einen qualifizierten Ersatz nicht fortgeführt werden kann.
In jedem Fall ist die Zustimmung einer Aufsichtsbehörde erforderlich. Hat der Arbeitnehmer nicht die Gelegenheit erhalten, sich zu einer erhaltenen Kündigung zu äußern oder fehlt die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, ist die Kündigung unzulässig.
Darf der Arbeitnehmer während der Elternzeit kündigen?
Für Arbeitnehmer ändert sich hingegen während der Elternzeit so gut wie nichts, denn sie können nach wie vor im Rahmen der geltenden Kündigungsfristen ihr Arbeitsverhältnis beenden. Will der Arbeitnehmer seine Anstellung allerdings zum Ende der Elternzeit kündigen, muss er sich an die Bestimmungen von §19 BEEG halten.
Dieser Paragraf besagt, dass in einem solchen Falle stets eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist, unabhängig davon, ob die sonst üblichen Kündigungsfristen anders sind, wie haufe.de schreibt. Diese Regelung gilt aber nur ausdrücklich für Arbeitnehmer in Elternzeit und nicht für alle übrigen Sonderurlaube.
Redaktion finanzen.net
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