In der Probezeit gekündigt: Das sind Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Bei Entlassungen in der Probezeit gelten andere Rechte. Der Kündigungsschutz greift meistens nicht, die Kündigungsfrist ist verkürzt. Was für den Arbeitnehmer wichtig zu wissen ist.
Verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit
In der Probezeit können Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Solange vertraglich nicht anders geregelt, beträgt die Probezeit im Regelfall drei bis sechs Monate, spätestens nach sechs Monaten gilt der normale Kündigungsschutz.
Warum gibt es die Probezeit überhaupt? Das Bewerbungsgespräch war erfolgreich und beide Parteien, Arbeitgeber und -nehmer, freuen sich auf die gemeinsame Zusammenarbeit. Jedoch zeigt sich erst in der alltäglichen beruflichen Praxis, ob der Arbeitnehmer zu dem Unternehmen passt und erfolgreich arbeitet und umgekehrt, ob die Firma und der Arbeitsplatz den Vorstellungen des Arbeitnehmers entsprechen. Ist ein Arbeitsvertrag von Beginn an nur auf die Probezeit begrenzt, läuft dieser nach dem festgelegten Zeitraum einfach aus. Eine Kündigung kann in der Probezeit jederzeit erfolgen. Da der normale Kündigungsschutz nicht greift, ist auch die Kündigungsfrist kürzer. Wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer dreimonatigen Probezeit unterschrieben, beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage innerhalb der Probezeit. Genauere Informationen enthält das BGB, Paragraph 622. Nach sechs Monaten im Betrieb erhöht sich die Dauer der Kündigungsfrist auf einen Monat. Besonderheiten gibt es bei einem Tarifvertrag, der andere Kündigungsfristen regeln kann.
Entlassung ohne Angabe des Kündigungsgrundes
Gründe für eine Kündigung in der Probezeit können vielseitig sein und von auseinandergehenden Vorstellungen bezüglich der Zusammenarbeit, über mangelnde Fachkenntnisse oder sogar Körperhygiene reichen. Bei einer Kündigung in der Probezeit ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichted, einen Grund anzugeben. Die Kündigung muss allerdings in korrekter Form erfolgen, sie muss schriftlich und von einer autorisierten Person unterzeichnet vorliegen. Sollte eine fristlose Kündigung von Seiten des Arbeitsgebers ausgesprochen werden, muss dieser dem Mitarbeiter schriftlich den Grund der Kündigung mitteilen, sofern dieser das fordert. Die fristlose Kündigung ist nach Paragraph 626 BGB zulässig, falls ein triftiger Grund vorliegt.
Rechte des Arbeitnehmers und unrechtmäßige Kündigung
Vertrauensbruch, Krankheit oder auch soziales Verhalten können ein Grund für die Kündigung in der Probezeit werden. Auch im Krankheitsfall kann der neue Mitarbeiter gekündigt werden, solange der Arbeitgeber die Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Die Probezeit verlängert sich aber nicht um die Dauer des krankheitsbedingten Ausfalls. Schwangere sind bis einen Monat nach der Geburt vom Staat geschützt, sie sind bis dahin unkündbar. Weiter ist zu beachten, dass eine Kündigung in der Probezeit unwirksam ist, wenn sie gegen Paragraph 34 im BGB, gegen Treu und Glauben verstößt oder sittenwidrig ist. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann Diskriminierung, Rechtsmissbrauch, Ausspruch der Kündigung in verletzender Form oder eine Kündigung zur Unzeit sein. Das gilt auch bei Gründen wegen sexueller Orientierung, politischer Positionierung oder gewerkschaftlichen Tätigkeiten.
Eine Kündigung ist ungültig, sofern diese nicht vorher mit dem Betriebsrat kommuniziert wurde, diese Regelung greift auch in der Probezeit. Zudem wird eine Aufnahme der vereinbarten Probezeit im Arbeitsvertrag benötigt, meistens wird diese vom Arbeitsgeber bestimmt.
Kündigung umgehend beim Arbeitsamt melden
Sollte ein Mitarbeiter in der Probezeit gekündigt werden, sollte sich dieser unverzüglich beim Arbeitsamt melden. Normalerweise müssen sich Personen drei Monate vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit melden, bei einer kurzfristigen Kündigung muss die Meldung an das Amt innerhalb von drei Tagen erfolgen, ansonsten kann eine Sperrzeit verhängt werden.
Redaktion finanzen.net
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