Die mündliche Kündigung: Ist sie rechtlich wirksam?
Eine mündliche Kündigung kann wegen Mobbing, unpassender Arbeitsverhältnisse oder eines Streits mit dem Vorgesetzten schnell einmal ausgesprochen sein. Ist diese Kündigung jedoch rechtens?
Kündigung bedarf fast ausnahmslos der Schriftform
Wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, zu entnehmen ist, ist eine mündliche Kündigung in Deutschland rechtlich unwirksam. Paragraph 623 des BGB besagt: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen". Folglich kann ein Arbeitsvertrag nur schriftlich wieder aufgehoben werden, auch eine Kündigung via Telefon oder E-Mail ist unwirksam.
Kündigung seitens des Arbeitgebers
Spricht der Arbeitgeber eine mündliche Kündigung aus, ist diese nicht rechtswirksam und der Arbeitnehmer kann weiterhin zur Arbeit erscheinen. Auch eine fristlose Kündigung bedarf der Schriftform und kann nicht wirksam mündlich erteilt werden. Allerdings sollten Arbeitnehmer hier eines beachten: Kommt der gekündigte Arbeitgeber der mündlichen Kündigung des Arbeitnehmers nach und reicht keine Kündigungsschutzklage ein, sondern verlässt das Unternehmen, dann kann die Kündigung vor dem Gericht als gültig anerkannt werden, da dies vom Gericht als schlüssiges Verhalten ausgelegt werden kann. Sprich, wer nach Ablauf der dreiwöchigen Frist keine Kündigungsschutzklage einreicht und der ausgesprochenen Kündigung des Chefs nachkommt, der akzeptiert die Kündigung und kann schlimmstenfalls bei einer späteren Klage kein Recht zugesprochen bekommen.
Kündigung des Arbeitnehmers
Die rechtliche Grundlage der schriftlichen Kündigung findet auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer Anwendung. Kündigt der Arbeitnehmer mündlich, ist er noch nicht von seinen aus dem Arbeitsvertrag entstandenen Pflichten entbunden und muss weiterhin zur Arbeit erscheinen, da die mündliche Kündigung ihn nicht rechtswirksam aus seinem Arbeitsverhältnis entlässt. Auch eine E-Mail oder ein Telefonat entsprechen nicht der gesetzlich vorgegebenen Schriftform.
Jedoch gibt es auch hier in seltenen Fällen Ausnahmen. So erklärte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in der Vergangenheit die telefonische Kündigung einer Friseurin als rechtswirksam, da sie ihrem Arbeitgeber mehrfach die Kündigung per Telefon mitteilte und er ihr daraufhin eine fristlose Kündigung zukommen ließ. Als die Friseurin die Kündigung anfechten wollte, gab das Gericht dem Arbeitgeber Recht, berichtet Arbeitsvertrag.org.
Schlussfolgernd ist eine mündliche Kündigung nicht rechtswirksam. Allerdings kann ein Gericht in Ausnahmefällen auch gegenteilig entscheiden. Deshalb gilt es, mit mündlichen Kündigungen vorsichtig umzugehen.
Redaktion finanzen.net
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