Gerichtsurteil: Urlaub während der Krankengeldzahlung erlaubt - aber nur innerhalb der EU
Arbeitnehmer erhalten weiter Krankengeld, wenn sie Urlaub innerhalb der EU machen. Dies entschied das Bundessozialgericht. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Wird Krankengeld auch während des Aufenthalts im EU-Ausland bezahlt?
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind, erhalten Krankengeld. Dieses muss einem Urteil des Bundessozialgerichts zufolge auch während eines Aufenthalts in einem anderen EU-Land weitergezahlt werden. Allerdings müssen sich Arbeitnehmer in diesem Fall den Aufenthalt im Ausland vorher bei der Krankenkasse genehmigen lassen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt hierfür ein ärztliches Attest anzufordern, das die medizinische Unbedenklichkeit der Reise bestätigt.
Gerichtsurteil gibt Klarheit
Konkret hat das Bundessozialgericht Kassel im Fall eines Gerüstbauers entschieden, dass die Krankenkasse bei einem Urlaub im Ausland nicht einfach die Zahlung von Krankengeld einstellen darf (Urteil vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R). Der Kläger war über mehrere Wochen wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben worden. Seinen Urlaub nach Dänemark hat er bei seiner Krankenkasse beantragt, die behandelnde Ärztin hatte bezüglich der Reise keine medizinischen Bedenken. Die Krankenkasse wollte die Fahrt aber nicht genehmigen, da sie trotz der Einschätzung der Ärztin mutmaßte, dass sich die Schmerzen durch die Reise verschlimmern könnten.
Regelung zum Geldleistungsexport
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil festgesetzt, dass eine Krankenkasse einen Auslandsaufenthalt nicht verweigern kann, weil sie Auswirkungen auf den Gesundheitszustand vermutet. Folglich muss die Krankenkasse auch dann Krankengeld zahlen, wenn der Krankgeschriebene sich im EU-Ausland aufhält. Dies gründet auf der europäischen Regelung zum so genannten Geldleistungsexport, der in den Mitgliedstaaten der EU gilt. Außerhalb der EU lässt sich diese Regelung jedoch nicht anwenden. Entsprechend sei die Krankenkasse bei einer Reise ins EU-Ausland berechtigt, die Zahlung von Krankengeld einzustellen, so die Verbraucherzentrale.
Genehmigung der Krankenkasse und ärztliches Attest ratsam
In jedem Fall sollte der Aufenthalt im Ausland dennoch vorher bei der Krankenkasse beantragt werden. Zudem empfiehlt die Verbraucherzentrale, sich per ärztlichem Attest bescheinigen zu lassen, dass für die Dauer des Aufenthalts eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und aus ärztlicher Sicht nichts gegen die Reise spricht.
Redaktion finanzen.net
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