Thomas Cook Insolvenz: Stiftung Warentest erklärt, wie Kunden ihr Geld für gebuchten Urlaub zurück bekommen
Viele Thomas Cook-Kunden stehen zurzeit vor der Frage, auf welche Weise sie ihre entstandenen Kosten erstattet bekommen. Die Stiftung Warentest stellt die zu treffenden Maßnahmen und Möglichkeiten vor.
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Vorgehen bei Reiseausfall wegen Thomas Cook Insolvenz
Nach dem Bankrott und dem damit verbundenen Insolvenzantrag des britischen Reisunternehmens Thomas Cook stehen Kunden nun vor der Frage, wie und von wem sie ihre Reiskosten zurückerstattet bekommen. Dabei ist wichtig zu wissen: Nicht nur die Thomas Cook Group plc ist von der Pleite betroffen, sondern auch die Tochterunternehmen Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Touristik GmbH, Bucher Reisen & Öger Tours GmbH, Neckermann Reisen, Thomas Cook Signature und Air Marin. Wohingegen die Airline Condor, welche ebenfalls zu dem Konzern gehört, den Betrieb laut Aussagen des Unternehmens weiterhin am Laufen hält. Zudem besteht Optimismus, dass ein Teil der Tochterunternehmen die Geschäfte in Zukunft wieder aufnehmen könne, äußerte sich Stefanie Berk, vorsitzende Geschäftsführerin der Thomas Cook GmbH, in einem Gespräch mit Stiftung Warentest.
Doch wie sollten Kunden vorgehen, die ihre Reise bereits angetreten oder gebucht haben? Welche Optionen im Einzelfall zur Verfügung stehen, wird von der Art der gebuchten Leistung und dem Reisezeitpunkt bestimmt. Die Stiftung Warentest empfiehlt folgende Maßnahmen.
So erhalten Thomas Cook Kunden eine Kostenrückerstattung
Reisende, die sich bereits am Urlaubsort befinden, sollten prüfen, welcher Geldbetrag bereits an Thomas Cook bezahlt wurde. Sofern Hoteliers Thomas Cook Kunden auffordern die Rechnung zu begleichen, sollte diese stets quittiert und aufbewahrt werden. So ist es im Anschluss an den Urlaub möglich, die Kosten bei der Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
Reisen, die bis zum 31.12.2020 terminiert wurden, können jedoch nicht mehr angetreten werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Teilbetrag oder die vollen Reisekosten an Thomas Cook überwiesen wurden. Betroffen sind sowohl die Pauschalreisen, als auch einzelne Buchungen von Hotels beziehungsweise Flügen.
Doch nur Pauschalreisende haben einen Anspruch auf Kostenrückerstattung gegenüber der Insolvenzversicherung von Thomas Cook, hier sollte zunächst Kontakt mit dieser aufgenommen werden und ein Antrag auf Kostenrückerstattung gestellt werden.
Ob Kunden auf diese Weise tatsächlich die Kosten erstattet bekommen, ist zum jetzigen Zeitpunkt schwer abzuschätzen, denn die gesetzliche Haftung der Versicherung beläuft sich auf 110 Millionen Euro. Hochrechnungen haben ergeben, dass sich die Ansprüche der Kunden jedoch auf bis zu 400 Millionen Euro belaufen werden. "Für Kunden, die ihr Geld wiederhaben wollen, wird es schwierig werden. Sollte die Haftungsgrenze von 110 Millionen [Euro] nicht ausreichen, bleiben Kunden auf einem Teil ihrer Kosten sitzen", vermerkte Maija Linnhoff, Verbandsvorsitzende des VUSR, im Interview mit der Stiftung Warentest.
Kostenrückerstattung durch die Hausbank
Urlauber mit Anspruch auf Kostenrückerstattung, können diese auch über das Chargeback-Verfahren der Visa- und MasterCard-Kreditkarte einleiten, sofern die Reise mit diesen Zahlungsmitteln bezahlt wurde.
Sollte es sich um eine gebuchte Pauschalreise handeln, muss sich der Verbraucher trotzdem zunächst an die Insolvenzversicherung wenden. Erst wenn der entstandene Schaden von dieser nicht beglichen wird, ist die verantwortliche Bank des Karteninhabers verpflichtet, den entsprechenden Betrag zu begleichen. Dabei ist eine Frist von 120 Tagen einzuhalten, welche ab dem Zeitpunkt läuft, wenn bekannt wird, dass die Reise nicht stattfinden kann.
Bei Einzelbuchungen kann der Verbraucher direkt das Chargeback-Verfahren anfordern, da hier keine gesetzliche Versicherung im Falle einer Insolvenz die Verantwortung übernimmt.
Vorausgesetzt, dass seit Abbuchung noch keine acht Wochen vergangen sind, können auch Kunden, die via Lastschrift bezahlten, die verantwortliche Bank auffordern, die Lastschrift zurück zu transferieren.
Im Falle einer Überweisung zur Reisezahlung, besteht keine Möglichkeit die Kosten durch die Bank erstattet zu bekommen.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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Nachrichten zu Thomas Cook
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Analysen zu Thomas Cook
Datum | Rating | Analyst | |
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23.09.2019 | Thomas Cook Equal weight | Barclays Capital | |
21.05.2015 | Thomas Cook overweight | JP Morgan Chase & Co. | |
12.05.2015 | Thomas Cook Outperform | Credit Suisse Group | |
01.04.2015 | Thomas Cook Neutral | Nomura | |
01.04.2015 | Thomas Cook overweight | JP Morgan Chase & Co. |
Datum | Rating | Analyst | |
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21.05.2015 | Thomas Cook overweight | JP Morgan Chase & Co. | |
12.05.2015 | Thomas Cook Outperform | Credit Suisse Group | |
01.04.2015 | Thomas Cook overweight | JP Morgan Chase & Co. | |
23.01.2015 | Thomas Cook overweight | JP Morgan Chase & Co. | |
14.01.2015 | Thomas Cook overweight | JP Morgan Chase & Co. |
Datum | Rating | Analyst | |
---|---|---|---|
23.09.2019 | Thomas Cook Equal weight | Barclays Capital | |
01.04.2015 | Thomas Cook Neutral | Nomura | |
18.03.2015 | Thomas Cook Equal-Weight | Morgan Stanley | |
11.03.2015 | Thomas Cook Neutral | Citigroup Corp. | |
28.11.2014 | Thomas Cook Hold | Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg Bank) |
Datum | Rating | Analyst | |
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16.02.2015 | Thomas Cook Sell | Goldman Sachs Group Inc. | |
22.01.2015 | Thomas Cook Underperform | BNP PARIBAS | |
13.12.2013 | Thomas Cook verkaufen | Nomura | |
28.03.2013 | Thomas Cook Group verkaufen | Nomura | |
13.02.2013 | Thomas Cook Group verkaufen | BNP PARIBAS |
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