So lässt sich die Kinderbetreuung von der Steuer absetzen
Die jährliche Steuererklärung wird von vielen Menschen als lästig und kompliziert empfunden, dabei kann man sich damit viel Geld vom Staat zurückholen: So auch die Betreuungskosten für Kinder im Alter von unter 14 Jahren. Dieser Artikel bietet einen Überblick darüber, wie das geht und was es zu beachten gibt.
In Deutschland werden laut Stiftung Warentest insgesamt 90 Prozent der drei- bis sechs-Jährigen täglich von anderen Personen als den Eltern - zumindest für einige wenige Stunden - betreut. Die Kosten für diese Betreuung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden. Das Einkommenssteuergesetz (EstG) definiert in Paragraph 10 Nr. 5 diejenigen Personen, die die Betreuungskosten für ihre Kinder absetzen können sowie die Höhe des absetzbaren Betrags: "[…] zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten".
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Betreuungskosten können in der "Anlage Kind" abgesetzt werden
Jede Person mit einem Kind im Alter von unter 14 Jahren oder einem Kind mit Behinderung kann also jährlich bis zu 4.000 Euro (aber maximal zwei Drittel der Kosten) für die Betreuung absetzen. Die Stiftung Warentest empfiehlt, alle Betreuungskosten in der Steuererklärung anzugeben, um so viel Geld wie möglich vom Staat zurückzubekommen. Die gesamten 4.000 Euro bekommt, wer Ausgaben im Wert von mindestens 6.000 Euro angibt. Dies ist in "Anlage Kind" auf Seite drei der Steuererklärung möglich. Ist das Kind 14 Jahre oder älter, können 20 Prozent der Betreuungskosten als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. In diese Kategorie fallen beispielsweise auch die Kosten für die Haustierhaltung, welche ebenfalls zu Teilen von der Steuer abgesetzt werden können.
Aber Achtung: Unbedingt notwendig bei der Absetzung von Kinderbetreuungskosten ist das Einreichen von Rechnungen, Quittungen und beziehungsweise oder anderen Belegen. Außerdem darf die Bezahlung ausschließlich per Überweisung getätigt werden - Ausgaben, die anderweitig getätigt wurden, werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2013 entschieden (Az. III R 64/13).
Nur Leistungen absetzen, die vorrangig der Betreuung dienen
In Paragraph 10 Nr. 5 EstG heißt es weiter: "Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen". Es können also nur Leistungen abgesetzt werden, die vorrangig der Betreuung des Kindes dienen, nicht aber der Bildung oder Freizeitgestaltung. Das bedeutet, dass etwa der Mitgliedsbeitrag für einen Sportverein oder der Nachhilfeunterricht nicht in "Anlage Kind" abgesetzt werden kann, obwohl das Kind hier eigentlich auch von anderen Personen betreut wird. Die Kosten für einen bilingualen Kindergarten hingegen können durchaus abgesetzt werden - denn hier steht die Betreuung im Vordergrund, der Spracherwerb passiert nebenbei. Ebenfalls abgesetzt werden können entsprechend dieser Regelung Kosten für die Kita, den Hort, die Krippe, die Unterkunft in einem Internat, Tageseltern, Au-Pairs sowie die Ferienbetreuung.
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Auch die Betreuung durch Familienangehörige kann abgesetzt werden
Auch die Betreuung durch Familienangehörige kann von der Steuer abgesetzt werden, sofern diese nicht im selben Haushalt wie das Kind leben oder eines der Elternteile sind. Wichtig ist hierbei jedoch, dass ein Arbeitsvertrag vorliegen muss: Die Großeltern beispielsweise könnten als Minijobber auf 450-Euro-Basis angestellt werden, das monatliche Gehalt fällt dann unter die absetzbaren Betreuungskosten. Steuerberaterin Tanja Maria Hirsch erklärt dazu gegenüber der Stiftung Warentest: "Es ist wahrlich kompliziert, [diese Regeln] einzuhalten, da es meist ja um gelegentliche und nicht ständige Betreuung wie bei Tageseltern geht. Das Finanzamt prüft bei solchen Fällen besonders sorgfältig und veranlasst Kontrollen, damit Betreuungsgelder bei den Empfängern auch tatsächlich versteuert werden".
Die Stiftung Warentest empfiehlt aus diesem Grund, einen Steuerberater zu konsultieren und sich von diesem vor Einstellung der verwandten Betreuungsperson ausführlich die Rechtslage erklären zu lassen. So werde Ärger mit dem Finanzamt vermieden. Betreut eine Person das Kind unentgeltlich, können dennoch die ihr entstehenden Kosten abgesetzt werden - dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten.
Zuschüsse vom Arbeitgeber müssen mit den Betreuungskosten verrechnet werden
Bezüglich der Absetzbarkeit von Ausbildungskosten gibt es eine Ausnahme: Besucht das Kind eine überwiegend privat finanzierte Schule oder eine Schule im Ausland und kann damit einen in Deutschland anerkannten Abschluss erwerben, können 30 Prozent der dafür aufkommenden Kosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Dies ist nicht in der "Anlage Kind" möglich, aber für einige Eltern möglicherweise dennoch relevant.
Und im Bereich der Betreuungskosten gilt allgemein: Der Grund für die Betreuung, die steuerlich abgesetzt wird, ist Privatangelegenheit und muss dem Finanzamt nicht genannt werden. Es ist irrelevant, ob die Eltern das Kind zu der Betreuungszeit nicht selbst beaufsichtigen konnten, weil sie bei der Arbeit waren oder im Urlaub.
Zuschüsse, die die Eltern für die Kinderbetreuung vom Arbeitgeber bekommen, sind immer steuerfrei - deswegen gilt nach aktuellem Recht, dass die Betreuungskosten um derlei Boni gekürzt werden müssen und entsprechend weniger Geld vom Staat zurückerstattet wird.
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Achtung: Welches Elternteil setzt die Ausgaben ab?
Der Betrag von bis zu 4.000 Euro gilt für beide Eltern gemeinsam. Die Stiftung Warentest erklärt, dass er unter miteinander verheirateten Eltern zu gleichen Teilen gesplittet wird, wobei beim Finanzamt ein individueller Antrag zur Änderung der Splittinganteile gestellt werden kann. Für Eltern in allen anderen Lebenskonstellationen gibt es eine andere Regelung: Ausgaben kann nur absetzen, auf wessen Namen die entsprechende Rechnung ausgestellt wurde. Außerdem gilt die Regelung, dass nur dasjenige Elternteil die Ausgaben absetzen kann, welches das Sorgerecht hat und in wessen Haushalt das Kind lebt. Steuerberaterin Tatjana Albert Steuer schreibt auf ihrer Website: "Haushalt meint die Verantwortung für das materielle und immaterielle Wohl des Kindes". Entsprechend kann es nach einem Urteil des BFH aus dem Jahr 1997 (Aktenzeichen X R 11/97) auch sein, dass ein Kind getrennt lebender Eltern zu beiden Haushalten gehört.
Olga Rogler / Redaktion finanzen.net
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