Inkasso-Brief

Cool bleiben: So sollte man auf ein Inkasso-Schreiben reagieren

24.08.22 23:15 Uhr

Cool bleiben: So sollte man auf ein Inkasso-Schreiben reagieren | finanzen.net

Viele bekommen es direkt mit der Angst zu tun, wenn sie den Briefkasten öffnen und darin einen Brief von einem Inkasso-Unternehmen vorfinden. Dabei ist es in so einem Fall besonders wichtig, nicht den Kopf zu verlieren und angemessen zu reagieren. Ein paar einfache Richtlinien helfen dabei, mit Forderungen von Geldeintreibern richtig umzugehen.

Das Inkasso-Schreiben genau auf seine Richtigkeit prüfen

Wer einen Brief von einem Inkasso-Unternehmen zugestellt bekommt, sollte zunächst einmal feststellen, ob es sich tatsächlich um seriöse Geldeintreiber handelt. Denn wie Stiftung Warentest erklärt, darf nicht einfach so jeder für Gläubiger Schulden einsammeln. So müssen Firmen, die diesem Geschäft nachgehen, bei Amts- oder Landgerichten zugelassen und registriert sein, die deren Praktiken beaufsichtigen. Für eine solche Zulassung muss das Unternehmen in der Regel ein hinreichendes Maß an Fachwissen vorweisen. Verfügt das Unternehmen, das einen anschreibt, nicht über eine solche gerichtliche Zulassung, sollt man das Schreiben einfach ignorieren.

Ist das Inkasso-Unternehmen nachweislich seriös, so sollte man in einem nächsten Schritt überprüfen, ob das Schreiben selbst alle notwendigen Anforderungen erfüllt. Laut aktiv-online.de müssen aus dem Schreiben zwei Dinge ganz deutlich hervorgehen, nämlich zum einen die Identität des Gläubigers und zum anderen, um welche Forderung es genau geht. Fehlt eine dieser beiden Informationen, sollte man das Inkasso-Unternehmen umgehend schriftlich kontaktieren und diesbezüglich nachfragen. Geht es um eine von vornherein gar nicht bestehende Forderung, da ein entsprechender Vertrag nie zustande gekommen ist, sollte man die Inkasso-Firma unverzüglich darauf hinweisen und selbstverständlich keine Zahlung leisten. Ist der Gegenstand des Schreibens hingegen eine Forderung, die zwar auf einem rechtsgültigen Vertrag basiert, die jedoch bereits vollständig erbracht wurde, so sollte man auch dies dem Unternehmen umgehend per Brief mitteilen. Dabei kann es helfen, eventuell bestehende Beweise wie eine Kopie des Kontoauszuges gleich mitzusenden.

Einspruch gegen überzogene Kosten erheben

Stellt man fest, dass es in dem Schreiben in der Tat um eine berechtigte Forderung geht, die noch nicht bezahlt wurde, kommt man natürlich nicht darum herum: Die offene Rechnung sowie die anfallenden Inkassogebühren müssen umgehend beglichen werden, um etwaige weitere anfallende Kosten zu vermeiden. Allerding sollte man auch in diesem Fall darauf achten, sich von der Inkasso-Firma nicht über den Tisch ziehen zu lassen, denn viele Unternehmen, die sich auf das Eintreiben von Schulden spezialisieren, setzen ihre Preise deutlich zu hoch an.

Wie Stiftung Warentest erklärt, dürfen Inkassobüros bei ihrer Forderung nicht über das hinausgehen, was auch ein Anwalt für sich beanspruchen dürfte. Die Höhe des Betrages, die ein Anwalt, der Inkasso betreibt, bei der Ausstellung eines Mahnschreibens für sich fordern darf, richtet sich gemäß dem Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz (RVG) sowohl nach der in Rede stehenden Forderung als auch nach der RVG-Gebührenordnung, welche bestimmte Wertstufen vorseht, die sich nach pauschalen Gebührensätzen richten. In der Vergangenheit befand sich die niedrigste Wertstufe bei einem Betrag von 500 Euro: Bei einer Forderung von bis zu diesem Betrag schrieb der Gesetzgeber vor, dass seriöse Inkassounternehmen nicht mehr als 70,20 Euro verlangen dürfen.

Da dies aber oft dazu geführt hatte, dass bei nur kleinen Forderungen um 50 Euro herum die anfallenden Inkassogebühren höher waren als die eigentliche ursprüngliche Forderung, wurden die entsprechenden Gesetze Anfang Oktober 2021 geändert. Seitdem gilt für Forderungen unter 50 Euro, dass die Inkassogebühren den Betrag der ursprünglichen Forderungen nicht überschreiten dürfen. Bei einer Schuld von bis zu 50 Euro müssen Schuldner nur noch maximal 36 Euro bezahlen, bei sofortiger Begleichung sind es sogar nur 18 Euro.

Thomas Weschle / Redaktion finanzen.net

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