Ehrenamt und Arbeitsrecht: Wann besteht ein Anspruch auf Freistellung?

Tätigkeiten in der Freiwilligen Feuerwehr, im Technischen Hilfswerk oder als Schöffe übernehmen eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Doch stellt sich die Frage, ob eine Freistellung von der Arbeit möglich ist und ob es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt.
Gesetzliche Vorgaben für verschiedene Ehrenämter
Die Freistellungspflichten von Arbeitgebern variieren je nach Art der ehrenamtlichen Tätigkeit. Im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes sehen die Brandschutzgesetze der Bundesländer vor, dass ehrenamtliche Feuerwehrleute für Einsätze freigestellt werden müssen, erklärt IHK. In vielen Fällen besteht zudem ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wobei Arbeitgeber die Kosten von staatlichen Stellen erstattet bekommen können. Eine ähnliche Regelung gilt für das Technische Hilfswerk. Das THW-Gesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, ihre Mitarbeiter für Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen freizustellen. Gleiches gilt für Schöffentätigkeiten und ehrenamtliche Richter, die nach dem Deutschen Richtergesetz ebenfalls Anspruch auf Freistellung haben. Für Wahlhelfer regelt das Bundeswahlgesetz, dass eine Freistellung erfolgen muss. Je nach Bundesland können weitere Bestimmungen für bestimmte Ehrenämter existieren, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit und des Katastrophenschutzes.
Lohnfortzahlung während der Freistellung
Ob während einer Freistellung weiterhin Gehalt gezahlt wird, hängt von der Art des Ehrenamts und den jeweiligen gesetzlichen Regelungen ab. Bei vielen öffentlich anerkannten Ehrenämtern, etwa im Katastrophenschutz oder der Justiz, sind Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, so Trialog-Magazine von DATEV. In einigen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Erstattung der Kosten zu beantragen.
Für private Ehrenämter, beispielsweise in Sport- oder Kulturvereinen, gibt es in der Regel weder einen Anspruch auf Freistellung noch auf Lohnfortzahlung. Diese Tätigkeiten müssen außerhalb der regulären Arbeitszeit ausgeübt oder durch Urlaub abgedeckt werden.
Unterschiede in den Bundesländern
In einigen Bundesländern bestehen klare gesetzliche Ansprüche auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung für bestimmte Tätigkeiten. In anderen Regionen hängt es von individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ab, ob eine Freistellung möglich ist. In Nordrhein-Westfalen etwa besteht für Jugendleiter und Feuerwehrkräfte gesetzlicher Anspruch auf Freistellung mit Lohnfortzahlung. In Bayern sind ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich des Katastrophenschutzes ebenfalls freistellungspflichtig, wobei die Finanzierung der Lohnfortzahlung unterschiedlich geregelt ist. Baden-Württemberg bietet Sonderurlaubsmöglichkeiten für ehrenamtliche Tätigkeiten in sozialen Bereichen.
Freistellung durch individuelle Vereinbarungen
Einige Unternehmen erkennen den gesellschaftlichen Wert ehrenamtlichen Engagements an und bieten freiwillige Freistellungen oder Sonderurlaub an. Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge enthalten mitunter Regelungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. In solchen Fällen können flexible Lösungen für ehrenamtlich engagierte Mitarbeiter geschaffen werden.
Möglichkeiten bei verweigerter Freistellung
Falls ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung besteht und der Arbeitgeber diese dennoch verweigert, kann ein Verweis auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hilfreich sein. In solchen Situationen empfiehlt es sich, die zuständigen Landesgesetze oder branchenspezifischen Regelungen zurate zu ziehen.
Zusätzlich kann eine Klärung im Gespräch mit dem Arbeitgeber dazu beitragen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Falls keine Einigung erzielt wird, besteht die Möglichkeit, den Betriebsrat oder eine Gewerkschaft einzuschalten. In letzter Instanz kann auch eine rechtliche Prüfung erfolgen, um die Durchsetzbarkeit einer Freistellung sicherzustellen.
Redaktion finanzen.net
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