Urlaubsanspruch: Verfallen Urlaubstage zum Jahresende wirklich?
Viele Arbeitnehmer schaffen es nicht, ihren Jahresurlaub komplett zu verplanen. Wie ist die Rechtslage bei Urlaubstagen, die mit ins neue Jahr genommen werden?
Wer als Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht komplett ausschöpft, für den stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der Resturlaub auf das nächste Jahr übertragen werden kann oder ob die Urlaubstage mit Ende des Kalenderjahres jetzt verfallen sind.
Urlaubsverfall
Bislang war die gesetzliche Regelung für nicht beanspruchte Urlaubstage eindeutig: Am Ende des Kalenderjahres, oder spätestens am Ende des Übertragungszeitraumes, verfielen nicht beanspruchte Urlaubstage. Um dieser Vorschrift zu entgehen, mussten Arbeitnehmer einen Nachweis erbringen, dass sie übrig gebliebene freie Tage aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht bis zum Ende des Kalenderjahres nehmen konnten.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsverfall nun jedoch angepasst. Zwar ist es immer noch möglich, dass Urlaubsansprüche verfallen, aber die Voraussetzungen haben sich geändert. Nach der Gesetzesänderung ist der Arbeitgeber nun verpflichtet, die Arbeitnehmer individuell aufzufordern, ihren Urlaub zu nehmen. Die Mitteilung muss rechtzeitig erfolgen, und es muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Urlaub andernfalls am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird.
Urlaubsübertragung
Die Übertragung von Urlaubstagen ins neue Jahr ist prinzipiell zwar möglich, aber das Gesetz liefert dafür klare Vorgaben. Kommt es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Übertragung des verbleibenden Urlaubsanspruchs in das Folgejahr, muss der Urlaub in den ersten drei Monaten genommen werden. Wird er bis zum 31. März nicht abgebaut, so verfällt er endgültig, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Möglich ist eine zulässige Übertragung der Urlaubstage ins Folgejahr aus persönlichen Gründen wie Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss. Ein weiterer Ausnahmefall ist die Erkrankung des Lebensgefährten, mit dem der Urlaub verbracht werden sollte. Dringende betriebliche Gründe für eine Urlaubsübertragung sind termingebundene Aufträge sowie technische oder verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf.
Auszahlung für nicht genommenen Urlaub?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz darf der nicht beanspruchte Urlaub nicht mit Geld ausgeglichen werden. Eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs ist lediglich dann möglich, wenn die Urlaubstage wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können. Für den Fall, dass Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres den Job wechseln, kann bei einem neuen Arbeitgeber grundsätzlich der noch verbliebene Urlaub aus der alten Beschäftigung beansprucht werden. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der bisherige Arbeitgeber eine Bescheinigung darüber ausstellen muss, wie viel Urlaub im laufenden Kalenderjahr bereits genommen wurde, um zu vermeiden, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub doppelt geltend machen kann.
Redaktion finanzen.net
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