Wer bekommt die Immobilie nach einer Trennung?
Scheidungen sind sehr schwierige Prozesse, denn es gilt, das gemeinsam aufgebaute Leben der Ehepartner gerecht zu trennen. Nicht selten steht dabei auch eine Immobilie im Mittelpunkt.
Den Traum vom eigenen Haus verwirklichen sich viele Paare während der Ehe. In das gemeinsame Projekt fließt einiges an Kapital und Herzblut. Kommt es dann zur endgültigen Trennung der einstigen Partner, entstehen Probleme über die Aufteilung und den Verbleib des Eigenheims. Wird die Wohnung verkauft oder behalten? Wer darf im Haus weiterhin wohnen und wer zieht aus? Müssen Ausgleichszahlungen an den Partner geleistet werden und wer übernimmt das Darlehen? Im besten Fall können sich beide Parteien auf eine Regelung einigen. Doch es entbrennen häufig Streitigkeiten, bei denen keiner von seinen Forderungen abweichen möchte.
Während der Trennung bleibt Ehewohnung bestehen
Eine gemeinsam genutzte Wohnung wird vom Gesetz als Ehewohnung bezeichnet. Diese steht unter einem besonderen Schutz, da sie laut dem Beratungsportal "Scheidung.de" als Heim der Familie gilt. Demnach ist es unwesentlich, in wessen Eigentum sie sich befindet oder wer der tatsächliche Mieter ist. Beide Partner dürfen während der Ehe, und somit auch im Trennungsprozess, die Wohnung nutzen. Erst nach der endgültigen Scheidung rücken die Eigentumsverhältnisse in den Vordergrund. Diese Regelung soll einen frühzeitigen und leichtfertigen Verkauf des Eigenheims verhindern. Das Paar könnte sich im Laufe der Trennungszeit auch wieder gegen eine Scheidung aussprechen.
Wer darf in der Wohnung bleiben?
Ist es zur endgültigen Trennung gekommen, muss ein Partner aus der Wohnung ausziehen, da man in den meisten Fällen nicht mehr zusammen in einer Immobilie leben möchte. Die Einigung fällt schwierig, weil oft beide Miteigentümer der Wohnung sind. Mit einem Auszug gehen allerdings die Nutzungs- und Eigentumsrechte an einer Immobilie nicht verloren. Können sich die Parteien nicht darüber verständigen, wer in der Wohnung bleiben darf, kann eine Wohnungszuweisung beim zuständigen Familiengericht beantragt werden, erklärt anwalt.de. Hier wird entschieden, wer die Ehewohnung bis zur Scheidung nutzen darf. Der verbleibende Ehepartner hat nun einen Wohnvorteil, welcher im Rahmen einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt oder in Form einer Nutzungsentschädigung an den ausgezogen Ehepartner gezahlt wird.
Der Verbleib der Immobilie nach der Scheidung
Nach der Scheidung steht die finale Entscheidung über die zukünftige Verwendung der Immobilie an. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder übernimmt eine Partei die Anteile der anderen Partei oder das Haus wird gemeinsam verkauft. Infolge einer Übernahme des Miteigentums ist der ehemalige Ehepartner auszubezahlen. Der zu leistende Betrag ergibt sich aus dem Anteil des Immobilienwerts abzüglich der zugehörigen Belastungen. Sind die Ehepartner finanziell nicht in der Lage, den jeweils anderen auszubezahlen, können sich beide auf einen gemeinsamen Verkauf der Immobilie einigen. Nach dem Abzug der Belastungen wird der Kaufpreis festgelegt, welcher nach einer Veräußerung entsprechend der Eigentumsanteile auf die Ehepartner aufgeteilt wird. Eine Alternative zum Verkauf ist die Vermietung der Wohnung.
Ist eine Aufteilung der Immobilie in einzelne Wohneinheiten möglich, kann eine Teilungserklärung abgeschlossen werden, berichtet scheidung.de. Im Verhältnis ihrer Anteile werden die Wohnungen innerhalb der Immobilie auf die Ehepartner aufgeteilt, sodass jeder Alleineigentümer des jeweiligen Bereichs ist.
Kann keine Einigung über den künftigen Umgang mit der Immobilie erzielt werden, bleibt oftmals nur noch eine Teilungsversteigerung übrig. Diese muss beim örtlichen Amtsgericht beantragt werden. Hierbei handelt es sich wohl um die ungünstigste Entscheidung, die ein geschiedenes Paar treffen kann, da bei einer Zwangsversteigerung die Immobilien meist zu einem Preis unterhalb des üblichen Marktwerts die Besitzer wechseln. Demnach können sich in diesem Fall beide Partner auf einen finanziellen Verlust einstellen.
Die Abzahlung des Kredits
Haben beide Ehepartner den Kreditvertrag gemeinsam abgeschlossen, sind sie auch gleichermaßen für die Erbringung des Kapitaldienstes an die Bank verantwortlich. Zieht im Zuge der Trennung eine Partei aus der Wohnung aus und die Tilgungsraten werden alleinig vom verbleibenden Ehepartner gezahlt, dürfen diese auf die zu leistende Nutzungsentschädigung angerechnet werden, heißt es bei anwalt.de. Zahlt hingegen die ausgezogene Person vollumfänglich die Raten, entsteht für ihn ein Anspruch auf die Erstattung der halben Rate zuzüglich einer Nutzungsentschädigung.
Kauft ein Ehepartner die Eigentumsanteile des anderen Ehepartners ab, so übernimmt er auch die gesamten Kreditschulden. Die Bank muss über die Schuldenübernahme informiert und um Zustimmung gebeten werden. Anschließend ist eine Grundbuchumschreibung vorzunehmen, sodass der ausbezahlte Ehepartner nicht mehr für die Tilgung des Kredites herangezogen werden kann.
Redaktion finanzen.net
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