Kündigung vor Arbeitsantritt: Das müssen Sie wissen, wenn Sie einen Job trotz Vertrag nicht antreten
Sie haben einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Doch noch bevor Sie Ihren ersten Arbeitstag antreten, entscheiden Sie sich, Ihren Arbeitsvertrag zu kündigen. Ist das bedenkenlos möglich?
Auch im umgekehrten Fall kann es unter Umständen vorkommen, dass Arbeitgeber in der Zeit zwischen Unterschrift und Arbeitsantritt ihre Meinung ändern. Wir zeigen Ihnen, welche Voraussetzungen und Bedingungen für eine Kündigung vor Arbeitsantritt erfüllt sein müssen.
In diesen Fällen kann ein Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig gekündigt werden
Bei einer Kündigung gilt in allen Fällen, unabhängig von Zeitpunkt und der ausgehenden Kündigungspartei, die Kündigungsfrist. Doch diese allein gibt keinen Aufschluss darüber, ob bereits vor Arbeitsbeginn eine Kündigung erfolgen kann. Denn im Arbeitsvertrag können spezielle Regelungen enthalten sein, die sich auf eine mögliche Kündigung vor Arbeitsbeginn beziehen und diese konkret ausschließen. Zum Beispiel eine so genannte Kündigungsbeschränkung, die so formuliert sein kann, dass eine Kündigung erst nach Aufnahme der Tätigkeit am ersten Arbeitstag möglich ist.
Ein weiterer Aspekt, der eine Kündigung vor Arbeitsantritt verhindern kann, ist die sogenannte Vertragsstrafe. Diese besagt, dass eine Kündigung nicht vor Arbeitsantritt möglich ist und daher frühestens am ersten Tag der Arbeit erfolgen kann. Dabei gelten Vertragsstrafen bis zur Höhe eines Bruttomonatsgehalts generell als zulässig, so Christian Günther, Teamlead der Juristischen Redaktion bei Anwalt.de gegenüber "Karrierebibel".
Ansonsten ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt von beiden Seiten grundsätzlich möglich. Bestehen derartige Regelungen, in denen Kündigungen vor Dienstantritt explizit ausgeschlossen werden, nicht und werden keine weiteren etwaigen Vereinbarungen getroffen, können beide Vertragsparteien unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen noch vor Arbeitsbeginn eine Kündigung erwirken. Diese beträgt im Regelfall 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Innerhalb der vereinbarten Probezeit beträgt sie zwei Wochen.
Und wenn eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen wurde?
Kann eine vorzeitige Kündigung durch derartige Regelungen im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden, führt zumindest an der Aufnahme der Tätigkeit zum vereinbarten Antrittsdatum kein Weg vorbei. Nichtsdestotrotz bieten sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch in diesem Fall zwei Optionen, die in Betracht gezogen werden können: die Kündigung in der Probezeit oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag.
Innerhalb der Probezeit können beide Vertragsparteien innerhalb von zwei Wochen und ohne Angaben von Gründen die Anstellung kündigen. Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Während ein Arbeitsvertrag den Beginn und die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses regelt, regelt der Aufhebungsvertrag dessen Beendigung. Ein Aufhebungsvertrag kann auch für eine Kündigung vor Arbeitsantritt herangezogen werden.
Redaktion finanzen.net
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