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Steuern: Muss ich trotz Fonds-Minus Steuern zahlen?

09.10.19 06:40 Uhr

Steuern: Muss ich trotz Fonds-Minus Steuern zahlen? | finanzen.net

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von Bernhard Bomke, €uro am Sonntag

In meinem Depot dümpelt noch ein Rest des Offenen Immobilienfonds AXA Immoselect vor sich hin. Seit geraumer Zeit wird dieser bekannter­maßen liquidiert und in mehr oder weniger regelmäßigen Abschlagszahlungen aufgelöst. Der Wertverlust beträgt geschätzte 30 Prozent. Mit Schrecken musste ich nun feststellen, dass die Rückzahlung meines reduzierten Kapitals steuerlich als Ertrag behandelt wird. Es wird mir also anstatt einer Steuergutschrift im Verlusttopf Abgeltungsteuer abgezogen. Ist das rechtens?



€uro am Sonntag: In der Tat klingt Ihr Fall irritierend. Wir fragten beim Fondsverband BVI nach. Der erklärte zunächst Folgendes: "Nach Inkrafttreten der Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018 sind grundsätzlich alle Ausschüttungen aus Investmentfonds steuerpflichtig. Wenn ein Invest­mentfonds als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds qualifiziert ist, sind die Ausschüttungen pauschal zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei." So weit das Generelle.

Dann schreibt der BVI: "Darüber hinaus gibt es eine Sonderregelung für Investmentfonds in Abwicklung, die jedoch nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übertragung auf die Verwahrstelle zur Anwendung kommt." Das Vermögen des AXA Immoselect ging zum 20. Oktober 2014 auf die Caceis Bank Deutschland über. Das heißt, für Ausschüttungen im Jahr 2018 greift bei dem Fonds die Sonderregelung. "Danach", so der BVI weiter, "gelten Ausschüttungen während der fünfjährigen Abwicklungsphase nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist. Zum Ermitteln dieses Wertzuwachses ist die Summe der Ausschüttungen für ein Kalenderjahr zu bilden und mit dem letzten in dem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zusammenzurechnen." Übersteige die sich daraus ergebende Summe den ersten in dem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, so sei die Differenz der Wertzuwachs.


Für Ihren Fall bedeutet das: Weil die depotführende Stelle zum Zeitpunkt der Ausschüttung nicht den letzten im Jahr 2018 festgesetzten Rücknahmepreis kennen konnte, wird sie die Ausschüttung nicht steuerfrei gestellt haben. Der BVI empfiehlt daher: "Falls die depotführende Stelle Anfang 2019 nach der Prüfung daraufhin, ob es 2018 einen Wertzuwachs gegeben hat, die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht erstattet, kann ein Anleger die Überprüfung des Kapitalertragsteuereinbehalts im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung für das Jahr 2018 verlangen."




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