Erbschaft

Regelung der Erbfolge: Dann wird ein Erbschein benötigt

21.07.22 23:09 Uhr

Regelung der Erbfolge: Dann wird ein Erbschein benötigt | finanzen.net

Die Regelung der Erbfolge ist nicht selten ein heikles Thema - und kompliziert wird es für Laien dann, wenn es um die verschiedenen Möglichkeiten des Erbnachweises geht. Fehlen andere Anhaltspunkte, muss ein Erbschein beantragt werden. Aber wofür braucht man den eigentlich genau und was muss rund um den Erbschein beachtet werden?

Es gibt verschiedene amtliche Möglichkeiten, wie Erben sich als solche ausweisen können, wenn es um die Verteilung oder Verwaltung des Nachlasses einer verstorbenen Person geht. Die Bundesnotarkammer erklärt auf ihrer Website: "Hinterlässt der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament oder einen Erbvertrag, ist die Erteilung eines Erbscheins grundsätzlich nicht erforderlich." Andernfalls kann er hilfreich oder gar dringend erforderlich sein.

Was steht im Erbschein und wer kann ihn beatragen?

Zunächst einmal gilt: Wer einen Erbschein beantragt oder gar bereits besitzt, hat das Erbe offiziell angenommen und kann es nicht mehr ausschlagen. Das bedeutet, der Erbe hat alle Rechte und Pflichten - wie etwa die Abzahlung eines Kredits - vom Erblasser übernommen. Welche Art Erbschein ausgestellt beziehungsweise beantragt werden kann, hängt unter anderem von der Anzahl der Erben ab. So gibt es den Alleinerbschein für Alleinerben, den gemeinschaftlichen Erbschein für eine Gruppe von Erben, den Teilerbschein für einzelne Teile einer Gruppe von Erben und den Fremdrechtserbschein. Letzterer wird für den Nachlass im Inland ausgestellt, wobei ausländisches Recht für seine Verwaltung gilt. Im Erbschein selbst wird immer angegeben, wer welchen Anteil mit welchen Einschränkungen von wem erbt.

Mit einem Erbschein haben Erben Zugang zu Konten, Versicherungen und anderem Nachlass des Erblassers und können diesen verwalten. Beantragen können ihn daher alle rechtmäßigen Erben, Testamentsvollstrecker oder auch Institutionen wie beispielsweise Banken, wenn ihnen der Erbe nicht bekannt ist. Auch Gläubiger, die noch offene Forderungen gegenüber der verstorbenen Person haben, können einen Erbschein beantragen, um die Erben ausfindig machen zu können.

Der Antragsteller muss die Richtigkeit der Angaben bestätigen und kann sich strafbar machen

Ein Erbschein kann auf zweierlei Wegen beantragt werden: Entweder direkt beim Nachlassgericht oder über einen Notar oder Anwalt, der den Erbschein für den Erben beantragt. Wichtig ist: Der Antragsteller muss mehrere Dokumente - wie etwa die Sterbeurkunde des Erblassers - vorlegen können und die Richtigkeit der Angaben bestätigen. Verschweigt er Angaben oder ein bestehendes Testament, macht er sich strafbar. In Paragraph 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es: "Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen." Der entsprechende Erbschein ist dann kraftlos und ungültig. Zuständig für die Erstellung eines Erbscheins ist in der Regel das Nachlassgericht in der Region des letzten bekannten Wohnsitzes des Erblassers.

Außerdem wichtig ist, dass bei der Vererbung von Grundstücken die Vorlage eines Erbscheins nicht reicht, um sich als Erbe auszuweisen: Hier muss auch ein Eintrag im Grundbuch vorgenommen werden - und um diesen zu realisieren, wird, sofern kein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, ein Erbschein benötigt.

BGH 2013: Banken können nicht immer einen Erbschein fordern

Allerdings nicht wird ein Erbschein bei der Bank benötigt, wenn ein Testament, eine beglaubigte Abschrift oder ein Erbvertrag existieren und vorgelegt werden können. Einige Banken fordern dies dennoch - Erben können sich hier aber auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013 berufen, die besagt, dass Banken bei Vorlage der oben genannten Dokumente keinen Erbschein verlangen dürfen.

Die Erstellung eines Erbscheins ist gebührenpflichtig. Dabei orientiert sich der Preis an der Höhe des Nachlasswertes und ist gestaffelt. T-Online zufolge liegt er etwa bei einem Nachlasswert von 1.000 Euro noch bei 40 Euro und bei einem Nachlasswert von 5.000 Euro bei 90 Euro - wer sich nicht sicher ist, wie viel Geld für die Beantragung eines Erbscheins aufgewendet werden muss, kann dies im Internet kostenlos berechnen lassen. Gut zu wissen ist außerdem, dass Erben, die sich auch im Ausland als solche ausweisen müssen, anstelle eines Erbscheins ein sogenanntes europäisches Nachlasszeugnis beantragen können: Dieses gilt nicht wie der Erbschein nur in Deutschland, hat aber die gleichen Funktionen wie der Erbschein.

Redaktion finanzen.net

Bildquellen: Kzenon / Shutterstock.com