Diensträder und ihre steuerlichen Vorteile
Fortbewegungsmittel haben sich in den letzten Jahren immer weiter verändert. Neben einem gesunden Lifestyle spielt auch die Umwelt eine immer größere Rolle. Eine adäquate Alternative im Verkehrsmittelsektor ist deshalb unentbehrlich: Das Fahrrad.
Der Drahtesel im Dienst
Fahrräder scheinen für viele Arbeitnehmer eine immer attraktivere Alternative zu sein. Laut dem Statistischen Bundesamt fuhr jeder beziehungsweise jede zehnte Erwerbstätige im Jahr 2022 mit dem Fahrrad zur Arbeit. Aber auch in der Freizeit schwangen sich laut dem Statistik Portal statista im selben Jahr rund 12,77 Millionen Menschen in Deutschland mehrmals die Woche auf das Fahrrad. Neben der allgemeinen Beliebtheit fördert das Radfahren die eigene Gesundheit und schont dabei die Umwelt. Allerdings hat Qualität auch hier seinen Preis: 2023 erhob Statista den durchschnittlichen Preis der im Jahr 2022 verkauften Fahrräder inklusive Pedelecs (sogenannten E-Bikes). Dieser lag bei circa 1.602 Euro. Infolgedessen bieten immer mehr Arbeitgeber im Rahmen der Mitarbeiterbindung die Möglichkeit eines Dienstfahrrads.
Informationen bezüglich der Steuer
Bevor ein Dienstfahrrad angeschafft wird, bedürfen einige Punkte genauerer Betrachtung. Zum einen sollte im Vorfeld die Art des Fahrrads entschieden sein. Insbesondere bei E-Bikes ist zwischen Pedelecs und S-Pedelecs zu differenzieren. S-Pedelecs deren Motor eine Geschwindigkeit über 25 Kilometern pro Stunde unterstützt, gelten bereits als E-Fahrzeuge und werden dementsprechend versteuert. Pedelecs hingegen überschreiten die Begrenzung von 25 Kilometer pro Stunde nicht, befinden sich also noch im steuerfreien Rahmen. Des Weiteren ist zu beachten, ob das Dienstrad zusätzlich zum bereits vereinbarten Arbeitslohn angeboten wird oder in Verbindung mit einer Gehaltumwandlung steht. Ist das Rad eine Zusatzleistung zum eigentlichen Lohn, entfällt bis 2030 die Versteuerung der privaten Nutzung. Der Umfang der privaten Nutzung ist grundsätzlich irrelevant.
In der Praxis ist die Vorgehensweise der Gehaltsumwandlung hingegen wesentlich häufiger. Hierbei least der Arbeitgeber das Fahrrad bei einem Händler oder Hersteller und beteiligt sich in irgendeiner Art und Weise (häufig durch Übernahme der Instandhaltungs- und Reparaturkosten) an den Kosten. Seine Ausgaben kann der Arbeitgeber als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Für die Zeit des Leasings nimmt der Arbeitnehmer eine Verminderung seines Bruttogehalts in Höhe der Leasingrate in Kauf. Die private Nutzung muss mit 0,25 Prozent des Listenpreises versteuert werden (geldwerter Vorteil).
Um zu verhindern, dass das Dienstrad in eine Steuerfalle radelt, ist es relevant, folgende Dinge zu beachten: Der Arbeitgeber muss sich unbedingt an den Kosten beteiligen. Auch ein mögliches Kaufinteresse sollte keinesfalls im Leasingvertrag festgehalten, sondern frühestens gegen Ende der Laufzeit geäußert werden. Außerdem sollten alle Vereinbarungen in einem separaten Vertrag oder an gesonderter Stelle im Arbeitsvertrag aufgezeichnet werden.
Berücksichtigt man nun die oben genannten Punkte, um eine mögliche steuerliche Fallgrube zu umgehen, kann der Drahtesel für viele Berufspendler eine angemessene Ergänzung oder sogar ein vollumfänglicher Ersatz für andere Verkehrsmittel sein.
Redaktion finanzen.net
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