Zug verspätet oder gestrichen? - Diese Rechte haben Fahrgäste
Viele Züge der Deutschen Bahn haben Verspätung oder fallen aus - Fahrgäste müssen als Folge ihre Reise oft umplanen und haben ein Recht auf Entschädigungen. Welche Rechte Fahrgäste haben.
Jeder dritte Fernzug hat Verspätung
Reisen mit der Deutschen Bahn können für Fahrgäste schnell zum Ärgernis werden. Defekte Züge, Verspätung, maßlose Überfüllung - die Liste an Beschwerden, die Fahrgäste in Deutschland täglich über sich ergehen lassen müssen, ist lang. Die deutsche Tugend der Pünktlichkeit wird von der Deutschen Bahn nur wenig beherzigt - im gesamten Jahr 2022 kamen nach Angaben der Deutschen Bahn nur 65,6 Prozent der Fernzüge im Zeitraum von Januar bis November pünktlich ans Ziel. Jeder dritte Fernzug hatte also Verspätung. Im März 2023 lag der Pünktlichkeitswert laut Deutsche Bahn mit einem Wert von 68,4 Prozent etwa auf dem gleichen Niveau. Die chronische Unpünktlichkeit lässt deutsche Fahrgäste oft neidisch auf die Bahnbetriebe der europäischen Nachbarn blicken. Laut dem Nachrichtenportal Zugfinder.de liegt die Deutsche Bahn in der Kategorie Pünktlichkeit auf dem letzten Platz. Laut Auswertung ist der Kölner Bahnhof West am unpünktlichsten, lediglich 24,6 Prozent aller Züge kommen hier pünktlich an.
Zugbindung wird ab 20 Minuten Verspätung aufgehoben
Sollte aufgrund eines Fehlverhaltens der Deutschen Bahn ein Zug ausfallen oder eine Verspätung von mehr als 20 Minuten am Zielort aufweisen, wird die Zugbindung automatisch aufgehoben. Fahrgäste haben somit das Recht, andere Züge der Deutschen Bahn zu nutzen, um ihr gebuchtes Ziel zu erreichen. Falls Fahrgäste auf einen teureren Zug als den gebuchten umsteigen, müssen sie zuerst ein neues Ticket kaufen und den Aufpreis entrichten. Allerdings kann der Betrag später beim Servicecenter erstattet werden. Erheblich ermäßigte Fahrkarten wie Länder-Tickets oder Quer-durchs-Land-Tickets sind allerdings von dieser Regelung ausgenommen.
Sollten Fahrgäste durch eine Verspätung die Reise komplett verschieben oder abbrechen müssen, können sie sich den Fahrpreis von der Bahn erstatten lassen. Sollte selbst bei einer Nutzung alternativer Verbindungen eine Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof erwartet werden, ist eine gebührenfreie Erstattung möglich. In einem solchen Fall stehen Fahrgästen drei Möglichkeiten zur Verfügung: Sie können entweder von ihrer Reise zurücktreten und den vollen Fahrpreis erstattet bekommen. Sollten sie bereits einen Teil der gebuchten Strecke gefahren sein, können Fahrgäste sich den nicht genutzten Anteil erstatten lassen. Wenn die Weiterreise außerdem durch die Verspätung nicht mehr sinnvoll ist und die Reise abgebrochen werden muss, können Fahrgäste zum Ausgangsbahnhof zurückkehren und den vollen Fahrpreis erstattet bekommen.
Sollten sich die Fahrgäste dafür entscheiden, die Reise fortzusetzen, können 25 Prozent des Fahrpreises erstattet werden. Ab 120 Minuten Verspätung kann die Hälfte des Fahrpreises erstattet werden. Bei einer Fahrkarte, die Hin- und Rückfahrt beinhaltet, wird die Entschädigung auf Grundlage des halben bezahlten Fahrpreises berechnet. Mit einem "Meine-Bahn"-Kundenkonto kann die Entschädigung über die App oder online beantragt werden.
Erstattung von anderen Verkehrsmitteln
Falls Fahrgäste aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung auf andere Verkehrsmittel umsteigen müssen, können die Fahrkosten alternativer Verkehrsmittel erstattet werden. Allerdings müssen hierfür einige Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr liegt und eine Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof erwartet wird, erstattet die Deutsche Bahn bis zu 80 Euro der Kosten des alternativen Verkehrsmittels. Sollte ein Zug ausfallen, der die letzte planmäßige Verbindung des Tages ist, und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis 24 Uhr erreichbar sein, trifft die Regelung ebenfalls zu. Wenn eine Fortsetzung der Reise am selben Tag außerdem nicht zumutbar ist, können auch die Kosten für eine Übernachtung erstattet werden. Die Erstattung ist allerdings nur möglich, wenn die Deutsche Bahn kein anderes Verkehrsmittel oder keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen kann. Wenn das Unternehmen eine Alternative anbietet, muss diese vorrangig vor einer selbst organisierten Alternative genutzt werden.
Redaktion finanzen.net
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